Satzung des

Kollegiums der Akademischen MitarbeiterInnen der Universität Bremen

gemäß § 80(2)14. BremHG



§ 1 Geltungsbereich


(1) Dem Kollegium der Akademischen MitarbeiterInnen (KAM) können angehören:

1. die wissenschaftlichen OberassistentInnen und Oberingenieure nach § 21a BremHG;

2. die wissenschaftlichen und künstlerischen AssistentInnen nach § 21 BremHG;

3. die wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen nach § 23 BremHG ;

4. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 24 BremHG und

5. StipendiatInnen der Graduiertenkollegs, des Bremer DoktorandInnenprogramms und solche mit Promotionsabschlußstipendien.

6. Sonstige angemeldete DoktorandInnen und HabilitandInnen.


(2) Der Kollegiumsrat nach §4 kann auf Antrag die Zugehörigkeit weiterer Personen und Gruppen beschließen. Bei einem solchen Beschluß ist auch die Zugehörigkeit zu einem Wahlkörper nach § 5 Abs.2 dieser Satzung zu bestimmen.



§ 2 Ziele und Aufgaben


(1) Das Kollegium tritt für eine Stärkung des Mittelbaus ein, um die gleichberechtigte Mitwirkung an hochschul-, wissenschafts- und kunstpolitischen Entscheidungen zu erreichen. Es nimmt daher insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

- Vertretung der Interessen des akademischen Mittelbaus,

- Mitwirkung an der hochschul-, wissenschafts- und kunstpolitischen Meinungs- und Willensbildung u.a. durch Erarbeitung von Stellungnahmen und ihre Veröffentlichung,

- Informations- und Koordinationsaufgaben bei der Interessenwahrnehmung für den akademischen Mittelbau,

- Information des wissenschaftlichen Nachwuchses über Qualifikationsstrukturen und Beschäftigungsverhältnisse an der Universität,

- Förderung der Zusammenarbeit des akademischen Mittelbaus in der Universität, im bremischen Hochschulbereich und auf Bundesebene (z.B: BAM Bundesvertretung Akademischer Mittelbau).


(2) Der Kollegiumsrat und der Vorstand nach §4 arbeiten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 mit den in die Organe der akademischen Selbstverwaltung gewählten VertreterInnen der Gruppe der Akademischen MitarbeiterInnen und der Zentralen Kommission für Frauenfragen (ZKFF) zu­sammen. Sie streben einen kontinuierlichen Informationsaustausch mit der Personalvertretung und den in der Universität vertretenen Gewerkschaften an.



§ 3 Mitgliedschaft


(1) Mitglied für den Zeitraum einer Wahlperiode wird jede(r), die/der gemäß § 1 zur Mitgliedschaft berechtigt ist und seine Mitgliedschaft schriftlich erklärt.


(2) Es wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.


(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftlichen Erklärung aus dem KAM ausscheiden.



§ 4 Organe des Kollegiums, Wahlordnung, Geschäftsordnung


(1) Organe des Kollegiums sind der Kollegiumsrat und der Vorstand.


(2) Für Wahlen nach dieser Satzung gilt die Wahlordnung der Universität Bremen entsprechend.


(3) Kollegiumsrat und Vorstand geben sich eine Geschäftsordnung.



§ 5 Kollegiumsrat


(1) Dem Kollegiumsrat gehören die nach Maßgabe des Absatzes zwei gewählten Delegierten aus den Fachbereichen (FB), Zentralen Wis­senschaftlichen Einrichtungen (ZWE), Sonderforschungsbereichen (SFB), Graduiertenkollegs (GK) und Betriebseinheiten (BE) an. Die VertreterInnen der akademischen MitarbeiterInnen in den Fachbereichsräten, und im Akademischen Senat, nehmen, soweit sie nicht in Personalunion gewählte Delegierte sind, mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.


(2) Die Delegierten für den Kollegiumsrat werden zusammen mit den Fachbereichsratswahlen alle zwei Jahre gewählt. Das aktive und passive Wahlrecht üben die akademischen MitarbeiterInnen nach § 1 in ihrer jeweiligen Organisationseinheit (FB, ZWE, SFB, GK, BE) aus. Jeder Fachbereich entsendet zwei und jede Wissenschaftliche Einrichtung außerhalb von Fachbereichen nach § 92 BremHG eine(n) Dele­gierte(n). Sonderforschungsbereiche nach § 76 BremHG, Graduiertenkollegs und Betriebseinheiten nach § 94 BremHG können auf Antrag und mit Zustimmung des Kollegiumsrats ebenfalls eine(n) Delegierte(n) wählen. Die Benennung von VertreterInnen und NachrückerInnen erfolgt entsprechend der Wahlordnung.


(3) Der Kollegiumsrat wird vom Vorstand oder auf Antrag von sieben Delegierten einberufen. Er ist außerdem auf Antrag von 20 akademischen MitarbeiterInnen unter Angabe des Beratungsgegen­standes einzuberufen. Er tagt mindestens einmal pro Semester statusgruppenöffentlich.



§ 6 Vorstand


(1) Der Kollegiumsrat beschließt die Anzahl der Mitglieder im Vorstand (mindestens zwei, höchstens sieben) und wählt diesen aus seiner Mitte. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er kann eine(n) SprecherIn wählen und eine interne Aufgabenverteilung vornehmen. Der Vor­stand bleibt nach Ablauf der zwei­jährigen Wahlperiode so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ge­wählt ist; maximal jedoch ein weiteres halbes Jahr. Einzelne Vor­standsmitglieder können jederzeit nachgewählt werden; ihre Amts­zeit endet mit der Amtszeit des gesamten Vorstands. Die Abwahl des Vorstands ist durch gleichzeitige Neuwahl jederzeit möglich. Die VertreterInnen der akademischen MitarbeiterInnen im Akademischen Senat nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzun­gen teil. Die Kooptierung weiterer nicht stimmberechtigter Mitglieder ist möglich. Der Vorstand tagt statusgruppenöffentlich.


(2) Der Vorstand organisiert regelmäßige Sprechstunden und bewirtschaftet die dem Kollegium zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Grundsatzbeschlüsse des Kollegiumsrats.


(3) Der Vorstand legt mindestens einmal im Semester auf einer öffentlichen Versammlung, die auch eine Teilpersonalversammlung sein kann, Rechenschaft über seine Arbeit ab.




§ 7 Arbeit auf dezentraler Ebene (z.B. Fachbereich, Studiengang, Institut)


Auf dezentraler Ebene können Vertretungen gebildet werden. Sie sollen mit den VertreterInnen der akademischen MitarbeiterInnen im Fachbereichsrat oder entsprechenden Gremien zusammen­ar­beiten.



§ 8 Satzungsänderungen, Auflösung des Kollegiums


(1) Satzungsänderungen sind auf der Tagesordnung anzukündigen und bedürfen eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Delegierten.


(2) Die Auflösung des Kollegiums bedarf einer Zweidrittelmehrheit der gewählten Delegierten.



§ 9 Errichtungsbestimmungen/Inkrafttreten


(1) Die erstmalige Wahl des Kollegiumsrats findet abweichend von den Bestimmungen in Paragraph 4 Abs. 2 mit Stimmzetteln als Urnenwahl auf einer Versammlung der Akademischen Mit­arbeiterInnen nach § 1 statt, auf der alle akademischen MitarbeiterInnen das aktive Wahlrecht haben. Es gelten jedoch die Sätze 3,4 und 5 des § 5 Absatz 2. Die nach § 5 Abs.2 Satz 3 erforderliche Zustimmung des Kollegiumsrats kann durch einen entsprechenden Beschluß der Mitglieder des KAM in der Teilpersonalversammlung ersetzt werden. Die Stimmzettel werden erst nach Ablauf von 14 Tagen ausgezählt. In dieser Zeit ist vom Wahlvorstand für diejenigen, die einen entsprechenden Antrag ge­stellt haben, die Möglichkeit zur Briefwahl zu organisieren. Der Wahlvorstand für die erstmalige Wahl wird von der Fraktion der akademischen Mitarbeiter im Akademischen Senat gewählt. Diese erste Wahlperiode endet zu­sammen mit der laufenden Wahlperiode der Fachbereichsräte.


(2) Diese Satzung tritt mit der Zustimmung des Akademischen Senats der Universität in Kraft.




Vorstehende Satzung wurde vom Akademischen Senat der Universität Bremen am 19.4.2000 beschlossen.