An den

Nichtständigen Ausschuß der Bremer Bürgerschaft

zur Novellierung des Bremischen Hochschulgesetzes

 

Bremen, Januar 1999

 

 

 

 

Stellungnahme des Kollegiumsrates der akademischen MitarbeiterInnen der Universität Bremen zur Novellierung des Bremischen Hochschulgesetzes

Als Vertretungsorgan der Angehörigen des akademischen Mittelbaus an der Universität Bremen wollen wir im folgenden einige Anmerkungen und Änderungsvorschläge zum Entwurf der Koalition zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vortragen.

1. Gremien- und Entscheidungsstrukturen

Bei der Ausweitung der Autonomie der Hochschulen ist u.E. eine angemessene Beteiligung aller Statusgruppen an den wesentlichen Entscheidungsprozessen sicherzustellen. Die Übertragung zentraler Entscheidungen, z.B. über Haushalt und Stellenpläne an das Rektorat (§ 80 EBremHG) bzw. an Dekane (§ 89) lehnen wir deshalb entschieden ab. Wir unterstützen deshalb die Vorschläge des Akademischen Senates der Universität zur zukünftigen Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen AS und Rektorat bzw. Fachbereichsräten und Dekanaten.

Bei der Zusammensetzung des Akademischen Senats an der Universität (§ 80, Abs. 3 EBremHG) ist wohl ein Fehler unterlaufen: die Gruppenaufteilung soll wohl nicht nach § 5, Abs. 1, sondern nach § 5, Abs. 3 BremHG erfolgen. Im übrigen plädieren wir dafür, bei einer Erhöhung des Stimm-anteils der Dekane die Anzahl der VertreterInnen der ProfessorInnen entsprechend zu reduzieren.

Darüber hinaus würden wir es begrüßen, wenn die Einflußmöglichkeiten der nicht-professoralen Statusgruppen durch eine viertelparitätische Besetzung des Wahlorgans für die RektorInnen-Wahl ausgeweitet würden.

Die Möglichkeit der Bildung von Gruppenkollegien (§23 BremHG) ist unbedingt zu erhalten. Diese Statusgruppenvertretungen leisten einen wichtigen Beitrag in den Gremien- und Entscheidungsstrukturen, wie die Arbeit des Kollegiumsrates der akademischen MitarbeiterInnen an der Universität Bremen zeigt.

2. Aufgaben der akademischen MitarbeiterInnen

Wissenschaftliche AssistentInnen sollten u.E. nicht einzelnen ProfessorInnen (§ 20, Abs. 2 EBremHG), sondern einem Fachgebiet innerhalb eines Fachbereiches zugeordnet werden. Gerade bei dem bevorstehenden Generationswechsel und der dabei intendierten inhaltlichen Schwerpunktbildung würde die ausschließliche Zuordnung zu ProfessorInnen eine Nachwuchsförderung erheblich behindern. Die "fachliche Betreuung" der wissenschaftlichen Dienstleistungen der AssistentInnen sollte deshalb von den Mitgliedern (ProfessorInnen, HochschuldozentInnen usw.) eines Fachgebiets oder angrenzender Fachgebiete wahrgenommen werden können, um eine höhere Flexibilität zu ermöglichen. Im übrigen halten wir es nicht für erforderlich, die Dienstleistung von AssistentInnen unter die "Verantwortung" eines Professors oder einer ProfessorIn zu stellen. Wir schlagen vor, diesen Begriff in § 20, Abs. 2 EBremHG streichen.

Ebenso sollen unser Meinung nach Lehrkräfte für besondere Aufgaben auch zukünftig ihre Lehrveranstaltungen selbständig durchführen können. Wir schlagen deshalb vor, in § 24, Abs. 1 den Satz 2 BremHG in die novellierte Fassung zu übernehmen.

3. Befristung von Arbeitsverhältnissen

Die vorgesehene Streichung der Vertragsfristen für die Beschäftigung von wissenschaftlichen MitarbeiterInnen (§ 22, Abs. 3) ist aus unserer Sicht zwiespältig zu beurteilen. Der Wegfall der Höchstdauer von Beschäftigungsverhältnissen vereinfacht sicherlich zukünftig die Beschäftigung von wissenschaftlichen MitarbeiterInnen in verschiedenen Projekten und Vertragsverhältnissen. Bei dem Wegfall der Mindestdauer von Beschäftigungsverhältnissen gehen wir davon aus, daß wenigstens die Qualifizierungsstellen nach wie vor mindestens für drei Jahre besetzt werden.

Eine Ausweitung der befristeten Beschäftigungsverhältnisse von Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 24, Abs. 2 EBremHG) und ProfessorInnen (§ 165b, Abs. 1, Satz 1 EBremHG) lehnen wir ab. Wir plädieren für eine Beibehaltung der geltenden BremHG-Fassung. Eine flexible Gestaltung des Personaleinsatzes wäre besser durch entsprechende tarifvertragliche Regelungen zu erzielen (vgl. dazu die Stellungnahme des DGB).

4. Antidiskriminierung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses

Aus Sicht des akademischen Mittelbaus ist eine gezielte Förderung des weiblichen wissenschaftlichen Nachwuchses zum Abbau der Benachteilgung von Frauen in der Wissenschaft dringend erforderlich. Wir begrüßen deshalb die im Entwurf zum BremHG vorgesehene Berücksichtigung der Frauenfördermaßnahmen bei der Mittelvergabe (§ 81, Abs. 2). Nicht nachvollziehbar ist für uns allerdings, warum die Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten der Frauenbeauftragten abgebaut werden sollen. Wir schließen uns der Position des Akademischen Senates der Universität an, die Frauenbeauftragtenstruktur einschließlich der erforderlichen Einflußmöglichkeiten nach BremHG und LGG aufrecht zu erhalten bzw. auszubauen.

Im übrigen plädieren wir dafür, die Quotierung von Ausbildungsplätzen und Qualifizierungsstellen als Bestandteil von Frauenförderprogrammen (§ 4, Abs. 2, Satz 4 BremHG) nicht zu streichen oder allenfalls - wie es die Zentrale Kommission für Frauenfragen (ZKFF) der Universität vorschlägt, an anderer Stelle (§§ 20 ff.) aufzunehmen.

5. Status von DoktorandInnen, die nicht zugleich MitarbeiterInnen sind

Die Immatrikulation von DoktorandInnen (§ 34 Abs. 2a EBremHG) sollte eindeutiger geregelt werden. Es bleibt unklar, ob die immatrikulierten DoktorandInnen damit der Statusgruppe des Studierenden angehören oder einen anderen Status haben, ob sie Mitglieder oder Angehörige der Universität nach § 5 BremHG sind usw. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich nur DoktorandInnen immatrikulieren dürfen, die nicht zugleich MitarbeiterInnen sind. Damit werden DoktorandInnen auf Qualifikationsstellen ohne ersichtlichen Grund ausgeschlossen. Wir schlagen vor, den entsprechenden Absatz zu streichen.

Die vorgesehene Zuordnung von DoktorandInnen, die nicht zugleich MitarbeiterInnen sind, zur Studierendenschaft und die entsprechende Entsendung von VertreterInnen in den Studentenrat und Allgemeinen Studentenausschuß (§ 45, Abs. 7 EBremHG) ist u.E. nicht sinnvoll. Sinnvoller wäre eine Zuordnung zum Mittelbau, da die Arbeitssituation der DoktorandInnen eher mit dieser Statusgruppe übereinstimmt. Deshalb werden die DoktorandInnen bereits jetzt vom Kollegiumsrat der akademischen MitarbeiterInnen vertreten.

6. Entgelte/Gebühren

Daß die Universitäten und Hochschulen die Möglichkeit erhalten sollen, Entgelte für ihre wissenschaftlichen Weiterbildungsangebote zu erheben, ist uns plausibel. Im Interesse der Mittelbauangehörigen und anderer Weiterbildungsinteressierter halten wir es allerdings für nicht akzeptabel, "allgemeine Studiengebühren" oder "insgesamt kostendeckende Gebühren" einzuführen, denn da-durch würde einem großen Teil von InteressentInnen der Zugang zu wissenschaftlicher (Weiter-) Bildung versperrt.

 

Für weiterführende Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung.