WAHLORDNUNG DER UNIVERSITÄT BREMEN


Neufassung vom 8. Dezember 1999


Der Akademische Senat der Universität Bremen hat auf seiner Sitzung am 8. Dezember 1999

gemäß § 99 Abs. 7 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 21 Bremisches Hochschulgesetz die folgende
Wahlordnung beschlossen:



Gliederung:


1. Abschnitt

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Wahlrecht

§ 4 Amtszeit


2. Abschnitt

§ 5 Wahlorgane

§ 6 Wahlkommission

§ 7 Wahlleiter

§ 8 Wahlhelfer/innen


3. Abschnitt

§ 9 Wahlausschreiben

§ 10 Wahlausweise / Liste der Wahlberechtigten

§ 11 Wahlvorschläge

§ 12 Technische Vorbereitung der Wahl


4. Abschnitt

§ 13 Wahlhandlung

§ 14 Briefwahl

§ 15 Wahlergebnis

§ 16 Feststellung der gewählten Bewerber/innen

§ 17 Nachrückverfahren

§ 18 Stellvertretung

§ 19 Nachwahlen

§ 20 Wahlunterlagen


5. Abschnitt

§ 21 Wahlen zu den Leitungsgremien von anderen Organisationseinheiten

§ 22 Studienkommissionen


6. Abschnitt

§ 23 Wahlen in Gremien

§ 24 Wahl des Akademischen Senats

§ 25 Wahlen von Vorständen und Vorsitzenden


7. Abschnitt

§ 26 Wahlprüfungskommission

§ 27 Wahlanfechtung

§ 28 Verfahren


8. Abschnitt

§ 29 Übergangs- und Schlußbestimmung.





1. Abschnitt


§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Regelungen in den §§ 2 bis 20 sowie im 7. Abschnitt gelten für die Wahlen zum Akademischen Senat und zu den Fachbereichsräten der Universität.

(2) Diese Regelungen gelten nach Maßgabe der §§ 21 ff auch für die übrigen Wahlen in der Universität.



§ 2

Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlen sind frei, gleich und geheim. Sie erfolgen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. § 99 Abs. 1 Satz 3 BremHG bleibt unberührt.

(2) Die Wahlen erfolgen getrennt nach den Gruppen gem. § 5 Abs. 3 BremHG.

(3) Die Wahlen zum Akademischen Senat und zu den Fachbereichsräten sollen gleichzeitig stattfinden.



§ 3

Wahlrecht

(1) Jedes Mitglied der Universität hat das aktive und passive Wahlrecht in der Gruppe gemäß § 5 Abs. 3 BremHG, der es angehört. Die §§ 17 Abs. 3, 82 Abs. 4, 84 Abs. 3 Satz 1, 89 Abs. 2 Satz 3 BremHG bleiben unberührt.

(2) Bei den Wahlen zum Fachbereichsrat sind aktiv und passiv wahlberechtigt die Mitglieder des Fachbereichs. Mitglieder eines Fachbereichs sind die im Fachbereich tätigen oder besonders zugeordneten Mitglieder der Universität und diesen Gleichgestellte (§ 86 Abs.4 BremHG). In einem Fachbereich tätig sind die Angehörigen des auf dem Fachbereich zugewiesenen Stellen oder aufgrund vergleichbarer Regelung beschäftigten wissenschaftlichen und sonstigen Personals sowie die Studierenden. Mitglieder anderer Organisationseinheiten haben dann zugleich die Mitgliedschaft in einem Fachbereich, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen oder wenn die Regelung über die Einrichtung dieser Organisationseinheit eine besondere Zuordnung ihrer Mitglieder zum Fachbereich enthält (§ 86 Abs. 4 BremHG).

(3) Niemand kann in mehr als einer Gruppe und in mehr als einem Fachbereich das Wahlrecht ausüben. Solange ein Mitglied der Universität, das Mitglied in mehr als einem Fachbereich oder in mehr als einer Gruppe ist, eine Entscheidung darüber, in welchem Fachbereich oder in welcher Gruppe es sein Wahlrecht ausüben will, nicht getroffen hat, ruht das Wahlrecht. Die Entscheidung kann nicht vor Ablauf einer Wahlperiode geändert werden und gilt hinsichtlich sämtlicher in der Universität erfolgender Wahlen.

(4) Die Ausübung des Wahlrechts ist nur bei Vorlage eines gültigen Wahlausweises möglich.



§ 4

Amtszeit

(1) Ist der Beginn der Amtszeit eines Gremiums nicht anderweitig festgelegt, so beginnt sie mit seiner Konstituierung und endet mit Ablauf der gesetzlich oder anderweitig geregelten Dauer.

(2) Ist eine Neuwahl nicht rechtzeitig erfolgt, nimmt das Gremium die Aufgaben über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus bis zu einer Neuwahl kommissarisch wahr.

(3) Nachwahlen oder teilweise nachgeschobene Wahlen erfolgen nur für den Rest der laufenden Amtszeit des Gremiums.





2. Abschnitt


§ 5

Wahlorgane

Wahlorgane sind

l die Wahlkommission (§ 6),

l der Wahlleiter (§ 7),

l die Wahlprüfungskommission (§ 26).



§ 6

Wahlkommission

(1) Für die Durchführung der Wahlen wird die Wahlkommission gebildet. Sie beschließt über die Regelungen der Einzelheiten der Wahldurchführung, insbesondere über

1. die Bestimmung der Wahltage,

2. die Feststellung des Wählerverzeichnisses,

3. die Zulassung der Wahlvorschläge,

4. die Heranziehung von Wahlhelfern/-helferinnen,

5. die Gültigkeit der Stimmen,

6. die Feststellung des Wahlergebnisses.

(2) Rechtzeitig vor dem Ende der Wahlperiode ist die Wahlkommission zu bilden. Der Wahlkommission gehören je ein Vertreter/eine Vertreterin der Gruppen gemäß § 5 Abs. 3 BremHG an, die von den Vertretern/Vertreterinnen ihrer Gruppe im Akademischen Senat gewählt werden. Die Amtszeit der Mitglieder der Wahlkommission beträgt zwei Jahre, die des Vertreters/der Vertreterin der Studierenden ein Jahr. Zusätzlich gehört der Wahlleiter der Wahlkommission als Vorsitzender ohne Stimmrecht an.

(3) Bewirbt sich ein Mitglied der Wahlkommission bei einer Wahl, für die die Kommission zuständig ist, so scheidet es aus der Wahlkommission aus. Ist weder ein Vertreter/eine Vertreterin noch ein Nachrücker/eine Nachrückerin bestimmt, ist im Akademischen Senat eine Nachwahl durchzuführen.

(4) Ist die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht beschlußfähig, kann der Wahlleiter anstelle der Kommission nach Rücksprache mit den erschienenen Kommissionsmitgliedern entscheiden, wenn dies für den termingemäßen Ablauf der Wahl erforderlich ist.

(5) Über die Beschlüsse der Wahlkommission ist von einem Mitglied der Wahlkommission eine Niederschrift anzufertigen.



§ 7

Wahlleiter

(1) Dem Wahlleiter obliegt die technische Vorbereitung und die Durchführung der Wahl. Hierzu gehört insbesondere:

l Erstellung des Wahlausschreibens,

l Erstellung einer Liste der Wahlberechtigten,

l Herstellung und Verteilung der Wahlausweise,

l Verwaltung und Verwahrung der Wahlunterlagen.

Ferner führt er den Vorsitz bei den Sitzungen der Wahlkommission, bereitet deren Entscheidungen vor und führt sie aus.

(2) Wahlleiter ist die/der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragte Mitarbeiterin/ Mitarbeiter der Verwaltung.



§ 8

Wahlhelfer/-innen

(1) Aufgrund entsprechender Entscheidung der Wahlkommission kann der Wahlleiter zur Durchführung und Überwachung der Wahlhandlung und zur Feststellung des Wahlergebnisses Wahlhelfer/­innen bestellen. Diese sollen verschiedenen Gruppen gemäß § 5 Abs. 3 BremHG angehören. Mitglieder der Wahlkommission und der Wahlprüfungskommission sowie Bewerber/innen um ein Mandat können nicht zu Wahlhelfer/innen bestellt werden.

(2) Über die Einzelheiten der von den Wahlhelfern/-helferinnen wahrzunehmenden Aufgaben trifft der Wahlleiter die erforderlichen Regelungen. Er hat sie im Hinblick auf ihre Aufgabe über den Inhalt der Wahlordnung zu belehren.





3. Abschnitt


§ 9

Wahlausschreiben

(1) Der Wahlleiter erstellt das Wahlausschreiben und macht es nach Genehmigung durch die Wahlkommission spätestens am dreißigsten Tag vor dem ersten Wahltag universitätsöffentlich bekannt.

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten:

1. Ort und Tag seines Erlasses,

2. das zu wählende Gremium und die Zahl der zu wählenden Mitglieder,

3. den Hinweis, daß nur Mitglieder der Universität wählen können, die über einen gültigen Wahlausweis verfügen,

4. den Hinweis, wie die Verteilung der Wahlausweise erfolgt und bis zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form Einspruch gegen den Wahlausweis erhoben werden kann,

5. die Aufforderung, bis zum vierzehnten Tag, 15.00 Uhr, vor dem ersten Wahltag Wahlvorschläge beim Wahlleiter einzureichen, sowie einen Hinweis auf Form und Inhalt der Wahlvorschläge,

6. den Hinweis, daß nur Frist- und formgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

7. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden,

8. Ort und Zeit der Stimmabgabe,

9. den Hinweis auf die Möglichkeit und das Verfahren der Briefwahl,

10. den Hinweis auf die Möglichkeit, beim Wahlleiter die Liste der Wahlberechtigten sowie die Wahlordnung einzusehen.

(3) Das Wahlausschreiben ist vom Wahlleiter im Auftrag der Wahlkommission zu unterzeichnen.



§ 10

Wahlausweise/Liste der Wahlberechtigten

(1) Der Wahlleiter erstellt für jedes Universitätsmitglied einen Wahlausweis. Der Wahlausweis muß Namen, Vornamen, Gruppenzugehörigkeit, Arbeitsbereich bzw. Matrikelnummer des Wählers/ der Wählerin sowie die Angabe, in welchem Fachbereich das Wahlrecht besteht, enthalten. Für Studierende kann der Ausweis für Studierende zum Wahlausweis bestimmt werden.

(2) Zugleich ist eine nach Gruppen gegliederte Liste der Wähler und Wählerinnen in alphabetischer Reihenfolge für jede durchzuführende Wahl aufzustellen. Die Liste enthält dieselben Angaben wie der Wahlausweis. Die Listen sind vom Wahlleiter fortzuschreiben und liegen bei ihm zur Einsichtnahme aus.

(3) Ein Wähler/eine Wählerin kann bis zum vierzehnten Tag vor dem ersten Wahltag, 15.00 Uhr, bei der Wahlkommission oder bei dem Wahlleiter gegen Angaben auf seinem/ihrem Wahlausweis oder im Wählerverzeichnis Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Über die Einsprüche entscheidet die Wahlkommission unverzüglich und veranlaßt gegebenenfalls die notwendigen Berichtigungen des Wahlausweises bzw. der Liste, es sei denn, der Wahlleiter hilft dem Einspruch bereits wegen seiner offensichtlichen Begründetheit ab.

(4) Ist einem Wähler/einer Wählerin der Wahlausweis verloren gegangen, ist vom Wahlleiter eine Zweitausfertigung, die als solche kenntlich zu machen ist, bis zum letzten Werktag vor dem ersten Wahltag, 15.00 Uhr, zu erteilen. Das Wahlrecht kann dann nur unter Vorlage dieses Zweitausweises ausgeübt werden. Die Wahlberechtigten, die einen Zweitausweis erhalten haben, sind in einer Liste zu erfassen, anhand derer die Wahlhelfer/innen bei der Stimmabgabe die Einhaltung dieser Regelung überprüfen.

(5) Wahlberechtigte, die ihre Mitgliedschaft in der Universität nach der Verteilung der Wahlausweise bis zum letzten Werktag vor der Wahl, 15.00 Uhr, erwerben, können bis zu diesem Zeitpunkt die Erteilung eines Wahlausweises verlangen. Die Wahlausweise der in diesem Zeitraum ausscheidenden Universitätsmitglieder sind für ungültig zu erklären. Dies ist in der gemäß Absatz 4 erstellten Liste kenntlich zu machen.



§ 11

Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind bis zum vierzehnten Tag vor dem ersten Wahltag, 15.00 Uhr, auf den vom Wahlleiter hierfür ausgegebenen Formblättern oder in entsprechender Form beim Wahlleiter abzugeben. Sie können nur von den Wahlberechtigten der Gruppe eingebracht werden, der die vorgeschlagenen Bewerber/innen angehören.

(2) Jeder Wahlvorschlag muß jeweils folgende Angaben über die Bewerber/innen und gegebenenfalls die Stellvertreter/innen enthalten:

l Namen, Vornamen und Anschrift bzw. Hausanschrift,

l Gruppenzugehörigkeit,

l das Gremium, für das der Bewerber/die Bewerberin kandidiert,

l Matrikelnummer bzw. Arbeitsbereich.

Dem Wahlvorschlag ist die Zustimmung des/der Vorgeschlagenen bzw. des Stellvertreters/der Stellvertreterin beizufügen; fehlt die Zustimmung, gilt der Bewerber/die Bewerberin bzw. der Stellvertreter/die Stellvertreterin als nicht vorgeschlagen. Darüber hinaus kann der Wahlvorschlag eine besondere Bezeichnung führen und Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber/die Bewerberin einer politischen Partei, einer Gewerkschaft, einer politischen Hochschulgruppe oder einer sonstigen Personenvereinigung angehört. Auf Verlangen des Bewerbers/der Bewerberin sind diese Angaben in den Wahlvorschlag aufzunehmen.

(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, wer zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber der Wahlkommission und dem Wahlleiter sowie zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen der Wahlkommission und des Wahlleiters berechtigt ist. Fehlt eine solche Angabe, so gilt der Unterzeichner/die Unterzeichnerin als berechtigt, der/die an erster Stelle steht.

(4) Wahlvorschläge können als Einzelbewerbungen und als Listenbewerbungen eingereicht werden. Listenbewerbungen sind als solche kenntlich zu machen, indem nach der Bezeichnung des Wahlvorschlags sämtliche Bewerber/Bewerberinnen aufzuführen sind, die gemeinsam eine Liste bilden wollen.

(5) Listen können mit Zustimmung der auf ihnen verzeichneten Bewerber und Bewerberinnen miteinander verbunden werden. Verbundene Listen gelten bei der Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Die auf die Listenverbindung entfallenen Mandate werden auf die beteiligten Listen im Verhältnis der jeweils erhaltenen Stimmen verteilt.

(6) Ein Bewerber/eine Bewerberin kann nur in einem Wahlvorschlag genannt werden. Ist ein Bewerber/eine Bewerberin in mehreren Wahlvorschlägen genannt, so hat er/sie sich nach einer Aufforderung durch den Wahlleiter bis zum Ablauf der Frist gemäß Absatz 11 für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Ist bis zum Ablauf dieser Frist eine solche Erklärung beim Wahlleiter nicht eingegangen, wird der Bewerber/ die Bewerberin in allen Wahlvorschlägen gestrichen.

(7) Alle eingegangenen Wahlvorschläge werden auf ihre Zulässigkeit hin überprüft. Die Wahlvorschläge sind zuzulassen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 6 erfüllt sind.

(8) Gehen bis zum Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 nur ein Wahlvorschlag oder Wahlvorschläge mit insgesamt nicht mehr Bewerbern, als Mandate zu vergeben sind, beim Wahlleiter ein, so verlängert die Wahlkommission die Frist zur Abgabe weiterer Wahlvorschläge um höchstens sieben Tage. Die Abgabefristverlängerung beschränkt sich auf die Mitgliedergruppen, bei denen die Voraussetzungen gemäß Satz 1 vorliegen.

(9) Nach Ablauf der Abgabefrist bzw. der verlängerten Abgabefrist sind die zugelassenen Wahlvorschläge zusammenzustellen und unverzüglich universitätsöffentlich bekanntzumachen.

(10) Über die Reihenfolge der Wahlvorschläge bei der Veröffentlichung und auf den Stimmzetteln entscheidet das vom Wahlleiter während der Sitzung der Wahlkommission zu ziehende Los.

(11) Ein Wähler/eine Wählerin kann gegen einen Wahlvorschlag innerhalb von drei Tagen nach der Veröffentlichung schriftlich beim Wahlleiter Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch hat die Wahlkommission unverzüglich zu entscheiden.



§ 12

Technische Vorbereitung der Wahlen

(1) Aufgrund der Wahlvorschläge werden nach Gruppen gesondert Stimmzettel hergestellt. Auf den Stimmzetteln sind die für eine Gruppe maßgeblichen Wahlvorschläge in der nach § 11 Abs. 10 ermittelten Reihenfolge aufzuführen. Es ist eine ausreichende Menge Wahlumschläge sowie für die Briefwahl Wahlscheine und Briefwahlumschläge bereitzustellen.

(2) Die Zahl und Lage der Wahlräume ist so zu wählen, daß die Wahlberechtigten einen Wahlraum ohne größere Umstände erreichen können. Die Wahlräume müssen eine Urne enthalten und darüber hinaus so ausgestattet sein, daß die Kennzeichnung der Stimmzettel durch die Wahlberechtigten unter Wahrung des Wahlgeheimnisses erfolgen kann.





4. Abschnitt


§ 13

Wahlhandlung

(1) Jeder Wähler/jede Wählerin kann in jedem Wahlraum seine/ihre Stimme abgeben, sofern nicht ein Wahlraum aufgrund seiner besonderen Lage für eine bestimmte Gruppe von Wählern und Wählerinnen vorbehalten ist. Dieser Umstand ist besonders bekannt zu machen.

(2) Jeder Wähler/Jede Wählerin hat bei jeder Wahl, bei der er/sie wahlberechtigt ist, eine Stimme, mit der er/sie bei Listenvorschlägen innerhalb der Liste einen Bewerber/eine Bewerberin bzw. einen Einzelbewerber/eine Einzelbewerberin und ggf. zugleich dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin wählt.

(3) Im Wahlraum erhält der Wähler/die Wählerin Stimmzettel und einen Wahlumschlag. Er/Sie hat durch ein Kreuz auf dem Stimmzettel die Wahl eindeutig sichtbar zu machen. Anschließend steckt er/sie den Stimmzettel in den Wahlumschlag. Nachdem der Wähler/die Wählerin den Wahlausweis vorgelegt hat und dieser durch Stempeln entwertet worden ist, wirft der Wähler/die Wählerin den Wahlumschlag in die Urne. Ein Wähler/Eine Wählerin hat sich über die Vorlage des Wahlausweises hinaus auszuweisen, wenn der Wahlhelfer/die Wahlhelferin, der/die die Stimmabgabe überwacht, dies verlangt.

(4) Während der Wahlhandlung müssen mindestens zwei Wahlhelfer/innen, die verschiedenen Gruppen angehören sollen, im Wahlraum anwesend sein. Bei einer Unterbrechung der Wahlhandlung sowie nach Schluß der Wahlhandlung sind die Wahlurnen unverzüglich so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses nicht möglich ist. Die versiegelten Urnen sowie die unbenutzten Wahlunterlagen sind sicher zu verwahren.

(5) Über die Wahlhandlung ist ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Wahlhandlung sowie besondere Vorkommnisse vermerkt werden.



§ 14

Briefwahl

(1) Briefwahlunterlagen können bis zum letzten Werktag, 15.00 Uhr, vor dem ersten Wahltag persönlich beim Wahlleiter unter Vorlage des Wahlausweises abgeholt werden. Ein Antrag auf Zusendung der Briefwahlunterlagen ist spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag beim Wahlleiter unter Beifügung des Wahlausweises zu stellen.

(2) Bei Ausgabe oder Versendung der Briefwahlunterlagen ist der Wahlausweis durch Vermerk der Stimmabgabe zu entwerten.

(3) Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet seinen Stimmzettel entsprechend § 13 Abs. 3 und steckt ihn in den Wahlumschlag. Dieser ist zusammen mit dem Wahlschein, auf dem versichert wird, daß der Absender den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, in dem Wahlbriefumschlag an den Wahlleiter zu senden oder diesem zu übergeben.

(4) Der Wahlbrief muß am letzten Wahltag bis zum Abschluß der Wahlhandlung beim Wahlleiter eingegangen sein. Eingegangene Wahlbriefumschläge werden vom Wahlleiter frühestens am ersten Wahltag im Wahlraum geöffnet, der eingelegte Wahlschein geprüft und der ungeöffnete Wahlumschlag sodann in die Wahlurne eingeworfen.



§ 15

Wahlergebnis

(1) Die Wahlkommission stellt unverzüglich nach Schluß der Wahlhandlung das Wahlergebnis fest. Zum Wahlergebnis gehören:

1. die Feststellung der Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,

2. die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge und Bewerber/innen entfallenden gültigen Stimmen,

3. die Zahl der ungültigen Stimmen,

4. die Feststellung der gewählten Bewerber/innen und gegebenenfalls deren Stellvertreter/innen,

5. die Reihenfolge der Nachrücker/innen (§ 17),

6. die Wahlbeteiligung der einzelnen Gruppen.

(2) Die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt zentral für alle Wahlräume in einem hierfür geeigneten Raum durch die Wahlhelfer/innen unter Aufsicht der Wahlkommission. Die Auszählung ist öffentlich. Die Einzelheiten regelt die Wahlkommission.

(3) Die Wahlkommission entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. er nicht gekennzeichnet ist,

2. er Zusätze enthält,

3. auf ihm mehr als ein Bewerber/ eine Bewerberin gekennzeichnet ist,

4. in einem Wahlumschlag mehr als ein ausgefüllter Stimmzettel der gleichen Art enthalten ist,

5. er als nicht im Auftrag der Wahlkommission hergestellt erkennbar ist,

6. er ganz durchgestrichen oder durchgerissen ist,

7. er den Willen des Wählers/der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennen läßt.

Ein abgegebener leerer Wahlumschlag gilt als ungültige Stimme. Wahlbriefe, die nach Schluß der Wahlhandlung beim Wahlleiter eingehen, werden mit einem Eingangsvermerk versehen zurückgewiesen. Die Stimmen der Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe gelten als nicht abgegeben.

(4) Unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlkommission ist dieses universitätsöffentlich bekanntzumachen. Die gewählten Bewerber/innen sind darüber hinaus direkt - gegebenenfalls unter Hinweis auf § 97 Abs. 1 Satz 4 BremHG - zu benachrichtigen.

(5) Ist das festgestellte Wahlergebnis fehlerhaft, so überprüft die Wahlkommission die Auszähl-ergebnisse und die Mandatsverteilung und korrigiert das Wahlergebnis, ohne daß es einer Anfechtung und eines Wahlprüfungsverfahrens bedarf. Absatz 4 gilt entsprechend.



§ 16

Feststellung der gewählten Bewerber/innen

(1) Die Feststellung der gewählten Bewerber/innen erfolgt getrennt nach Gruppen nach Maßgabe des folgenden Verfahrens:

1. Es wird zunächst die Gesamtzahl der gültigen Stimmen für alle Wahlvorschläge durch die Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt; dies ergibt die Wahlzahl.

2. Es werden dann die Zahlen der für alle Wahlvorschläge (Einzelbewerber/innen, Listen sowie Listenverbindungen) jeweils abgebenden gültigen Stimmen festgestellt. Diese Stimmenzahlen werden jeweils durch die Wahlzahl geteilt. Es ergeben sich die ungerundeten Mandatszahlen.

3. Die Mandate werden den Wahlvorschlägen nach den folgenden Regelungen zugeteilt:

a) Im ersten Durchgang werden den Wahlvorschlägen so viele Mandate zugeteilt, wie die Ziffer vor dem Komma ihrer Mandatszahl angibt. Werden dabei einem Wahlvorschlag ebenso viele oder mehr Mandate zugewiesen, als er Bewerber/innen enthält, so sind zunächst nur diese gewählt. Der betreffende Wahlvorschlag scheidet aus dem weiteren Verrechnungsverfahren aus. Der erste Durchgang des Zurechnungsverfahrens beginnt erneut, wobei die Zahl der Mandate um die gemäß Satz 2 bereits vergebenen Mandate, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen um die Stimmen des gemäß Satz 3 bereits ausgeschiedenen Wahlvorschlages vermindert werden.

b) Im zweiten Durchgang werden die unverteilt gebliebenen Mandate so auf die Wahlvorschläge verteilt, daß zunächst der Wahlvorschlag mit der höchsten Restzahl hinter dem Komma der Mandatszahl ein Mandat erhält, dann der Wahlvorschlag mit der zweithöchsten Restzahl, und so fort, bis sämtliche Mandate vergeben sind.

4. Die einer Listenverbindung gemäß Nummer 3 zugeteilten Mandate werden entsprechend diesem Verfahren entsprechend den jeweiligen Stimmenzahlen der beteiligten Listen zwischen diesen aufgeteilt.

5. Die auf eine Liste entfallenden Mandate werden an die Bewerber/innen dieser Liste in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen vergeben. Bei gleicher Stimmenzahl bzw. gleicher Restzahl ist für die Reihenfolge das vom Wahlleiter öffentlich zu ziehende Los maßgebend.

(2) Im Fall des § 99 Abs. 1 Satz 3 BremHG erfolgt die Vergabe der Mandate an die Bewerber/ innen nach Maßgabe der auf sie entfallenen Stimmen; Bewerber/innen, auf die keine Stimme entfallen ist, erhalten kein Mandat.



§ 17

Nachrückverfahren

(1) Ein gewählter Vertreter/eine gewählte Vertreterin einer Gruppe scheidet aus dem Gremium aus, wenn er/sie

l zurücktritt,

l die Zugehörigkeit zu seiner/ihrer bisherigen Gruppe verliert oder

l aus der Universität ausscheidet.

In diesem Fall rückt der/die nächste nicht gewählte Bewerber/in aus derselben Gruppe nach:

1. Innerhalb einer Liste rückt der/die nicht gewählte Bewerber/in mit der höchsten Stimmenzahl nach.

2. Scheidet ein Mandatsträger/eine Mandatsträgerin, der/die als Einzelbewerber/in gewählt worden ist, aus oder ist eine betroffene Liste erschöpft, so wird der Nachrücker/die Nachrückerin durch erneute Anwendung des Verfahrens nach § 16 Abs. 1 bestimmt, wobei gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a diejenigen Wahlvorschläge mit ihren Mandaten und Stimmen aus dem Verrechnungsverfahren ausscheiden, die keine/n nicht gewählten Nachrücker/in enthalten.

3. Ist eine Liste erschöpft, die Teil einer Listenverbindung ist, wird der Nachrücker/die Nachrückerin gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 bestimmt.

(2) Tritt ein Mitglied aus dem Gremium zurück, so ist es an das Ende der Liste der Nachrücker/innen zu setzen, es sei denn, es erklärt seine Einordnung auf der Liste entsprechend seiner Stimmenzahl oder den endgültigen Verzicht auf einen Nachrücker/innenplatz.



§ 18

Stellvertreter/Stellvertreterinnen

(1) Sind bei der Wahl keine oder nicht genügend persönliche Stellvertreter/innen aufgrund ent-sprechender Wahlvorschläge (vgl. § 11 Abs. 2) gewählt worden, so gelten die nicht gewählten Bewerber/innen einer Liste, solange sie nicht als Mitglieder in das Gremium nachrücken, als Stellvertreter/innen der gewählten Mitglieder ohne persönliche/n Stellvertreter/in in der Reihenfolge der Nachrückerliste.

(2) Der Sprecher/Die Sprecherin einer Liste kann für die Dauer einer Amtsperiode gegenüber dem Wahlleiter eine von Absatz 1 abweichende Zuordnung der Stellvertreter/innen zu den gewählten Bewerbern/Bewerberinnen erklären. Sind nicht genügend Stellvertreter/innen vorhanden, so kann für mehrere Gremienmitglieder ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin genannt werden. Der Stellvertreter/die Stellvertreterin kann in einer Sitzung jeweils nur ein Mitglied des Gremiums vertreten.



§ 19

Nachwahlen

(1) Werden von den Vertretern und Vertreterinnen einer Gruppe in einem Gremium entweder durch die Wahlen oder wegen des Ausscheidens von Mitgliedern nur noch weniger als die Hälfte der ihr zustehenden Mandate besetzt, kann auf Beschluß des Rektorats eine Nachwahl durchgeführt werden. Die Nachwahlen erfolgen im Hinblick auf die nicht besetzten Mandate und nur im Hinblick auf den Rest der Amtszeit.

(2) Für die zu besetzenden Mandate findet ein neues Wahlverfahren nach den §§ 9 bis 16 statt. Die Einzelheiten regelt die Wahlkommission, sie kann insbesondere die vorgesehenen Fristen verkürzen.



§ 20

Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen sind bis zur Beendigung der nächsten Wahl vom Wahlleiter unter Verschluß aufzubewahren.





5. Abschnitt


§ 21

Wahlen zu den Leitungsgremien von anderen Organisationseinheiten

(1) Das Wahlrecht zu Leitungsgremien von anderen Organisationseinheiten haben deren Mitglieder. § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Finden Wahlen zu Leitungsgremien von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 92 BremHG sowie von anderen Organisationseinheiten durch eine Wahlhandlung gemäß § 13 statt, so sollen sie gleichzeitig mit den Wahlen zum Akademischen Senat und zu den Fachbereichsräten durchgeführt werden.

(3) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen gemäß Absatz 2 gelten die Regelungen der §§ 2 bis 20 entsprechend.

(4) Die Wahlkommission kann dem Wahlleiter die Vorbereitung und Durchführung einzelner dieser Wahlen übertragen.

(5) Für die Wahlen gemäß Absatz 2 können insbesondere die in den §§ 9 ff vorgesehenen Fristen verkürzt werden. Für die Wahlen mit einer kleinen Zahl von Wählerinnen und Wählern kann vorgesehen werden, daß ihre Durchführung ausschließlich als Briefwahl erfolgt.



§ 22

Studienkommissionen

(1) Die Wahlen zu den Studienkommissionen sollen gleichzeitig mit den Wahlen zum Akademischen Senat und zu den Fachbereichsräten durchgeführt werden.

(2) Bei den Wahlen zu den Studienkommissionen (§ 90 BremHG) sind wahlberechtigt die betroffenen Mitglieder des Fachbereichs. Betroffen sind jeweils die Angehörigen der Studiengänge bzw. Lehreinheiten, auf die sich aufgrund der Entscheidung des Fachbereichsrates über den Aufgabenbereich der Studienkommission deren Zuständigkeitsbereich erstreckt. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Abweichend von den Regelungen im ersten, dritten und vierten Abschnitt können die Wahlen zu den Studienkommissionen auf der Grundlage von Wählerverzeichnissen durchgeführt werden, wenn der Aufwand für die Aufnahme des Wahlrechts zu den Studienkommissionen in den Wahlausweis (§ 10) zu groß ist.

(4) Bei der technischen Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zu den Studienkommissionen ist der Wahlleiter von den Fachbereichen zu unterstützen.





6. Abschnitt


§ 23

Wahlen in Gremien

(1) Auf die in den Gremien der Universität durchzuführenden Wahlen sind, soweit sich aus dem folgenden nicht etwas anderes ergibt, die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aufgaben der Wahlkommission (§ 6) werden vom Vorstand des Gremiums wahrgenommen. Der Vorstand setzt den Wahltermin und die Frist zur Abgabe von Wahlvorschlägen fest. Hat das Gremium lediglich eine/n Vorsitzende/n oder besteht der Vorstand nur aus einer Person, so beschließt über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl das Gremium auf Vorschlag des/der Vorsitzenden.

(3) Der Wahlleiter (§ 7) wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen im Akademischen Senat mit. Die Vorstände der übrigen Gremien sind bei den Wahlen vom Wahlleiter zu beraten.

(4) Liegen nach Ablauf einer Nachfrist zur Abgabe von Wahlvorschlägen (§ 11 Abs. 8) Wahlvorschläge mit insgesamt genau soviel oder weniger Bewerbern und Bewerberinnen vor, als Mandate zu vergeben sind, so kann das Gremium, sofern sich kein Widerspruch erhebt, in Abweichung von § 1 durch Akklamation wählen.

(5) Die Regelung in § 19 über die Durchführung von Nachwahlen gilt entsprechend für die in Gremien durchzuführenden Wahlen mit der Maßgabe, daß über die Durchführung der Nachwahl das für die Durchführung der Wahl zuständige Gremium beschließt.

(6) Ist ein Mitglied eines Gremiums am weiteren Verbleib in einer Sitzung, in der eine Wahl durch-geführt werden soll, verhindert, so kann es seine Stimme vor der eigentlichen Wahlhandlung beim Vorsitzenden des Gremiums abgeben, wenn

1. die Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge abgelaufen ist und eine Verlängerung nicht erfolgt,

2. die Wahlvorschläge den Mitgliedern des Gremiums bekanntgegeben worden sind und

3. das Gremium mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen diesem Verfahren zugestimmt hat.

Eine Wahl durch Akklamation gemäß Absatz 4 ist bei diesem Verfahren ausgeschlossen.



§ 24

Wahl des Akademischen Senats

Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BremHG dem Akademischen Senat angehörenden Vertreter/innen der Dekane und Dekaninnen werden gemäß § 99 Abs. 3 BremHG von der zu diesem Tagesordnungspunkt eingeladenen Versammlung der Dekane und Dekaninnen aus ihrer Mitte gewählt. § 21 gilt entsprechend. Scheidet ein/e Dekan/in aus dem Amt aus, verliert er/sie das Mandat im Akademischen Senat.



§ 25

Wahl von Vorständen und Vorsitzenden

(1) Sieht die Geschäftsordnung eines Gremiums einen aus Vertreter/inne/n verschiedener Gruppen besetzten Vorstand vor, so erfolgt die Wahl der Vorstandsmitglieder getrennt nach Gruppen.

(2) Die Wahl von Vorsitzenden eines Gremiums sowie nach Maßgabe von § 89 Abs. 1 BremHG des Dekans/der Dekanin eines Fachbereichs und der Stellvertreter/Stellvertreterinnen sowie der Studiendekane und -dekaninnen erfolgen abweichend von § 2 Abs. 1 nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl der Dekanin/des Dekans und der Stellvertreter und Stellvertreterinnen bedarf außer der Mehrheit des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Professoren/Professorinnen. § 101 Abs. 4 Satz 2 BremHG gilt entsprechend.





7. Abschnitt


§ 26

Wahlprüfungskommission

(1) Rechtzeitig vor Ende der Wahlperiode bildet der Akademische Senat eine Wahlprüfungs-kommission. Die Wahlprüfungskommission besteht aus einem Professor/einer Professorin, einem/ einer Studierenden sowie einem/einer sonstigen oder akademischen Mitarbeiter/in, die von den Vertreter/inne/n ihrer Gruppe im Akademischen Senat gewählt werden, wobei die sonstigen und die akademischen Mitarbeiter/innen eine Gruppe bilden. Mitglieder der Wahlkommission können der Wahlprüfungskommission nicht angehören.

(2) Die Wahlprüfungskommission ist zuständig für die Durchführung von Wahlprüfungsverfahren im Bezug auf alle in der Universität durchgeführten Wahlen.

(3) Die Wahlprüfungskommission bestimmt je eines ihrer Mitglieder zum/zur Vorsitzenden und zum Protokollführer/zur Protokollführerin. Die Wahlprüfungskommission ist nur bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder beschlußfähig.



§ 27

Wahlanfechtung

(1) Die Wahlkommission und jede/r Wahlberechtigte im Hinblick auf das Wahlergebnis der Gruppe, in der er/sie aktiv wahlberechtigt ist, können binnen einer Frist von drei Werktagen, gerechnet vom Tag nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an, die Wahl durch Einspruch anfechten. Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, daß das Wahlergebnis durch die Verletzung des Wahlrechts beeinflußt worden ist.

(2) Der Einspruch ist schriftlich beim Wahlleiter einzulegen und zu begründen. Die Begründung muß enthalten

1. inwieweit die Wahl angefochten wird und

2. soweit sich die Anfechtung auf die Verletzung von Vorschriften in Bezug auf das Verfahren stützt, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(3) Der Einspruch ist als unzulässig zu verwerfen, wenn er nicht in der gemäß Absatz 1 und 2 vorgesehenen Frist und Form eingelegt und begründet ist. Unzulässig ist auch eine Wahlanfechtung aus Gründen, gegen die ein Einspruch nach § 10 Abs. 3 oder § 11 Abs. 11 möglich war.

(4) Der Einspruch ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren oder die Feststellung des Wahlergebnisses verletzt worden sind, es sei denn, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht beeinträchtigt werden konnte.



§ 28

Verfahren

(1) Über den Einspruch entscheidet die Wahlprüfungskommission. Sie prüft, ob der Einspruch zulässig und begründet ist. Hierzu kann sie zur Klärung des Sachverhalts Ermittlungen anstellen, insbesondere die Wahlunterlagen einsehen und überprüfen und Beteiligte anhören. Die ermittelten Tatsachen und gefaßten Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Ist der Einspruch zulässig und begründet, so erklärt die Wahlprüfungskommission die Wahl für ungültig und ordnet eine Wiederholung der Wahl an. Wird festgestellt, daß sich der Verstoß lediglich auf das Wahlergebnis einer Gruppe ausgewirkt hat, so wird nur insoweit die Wahl für ungültig erklärt und eine Wahlwiederholung angeordnet. Nachwahlen einzelner Kandidaten/Kandidatinnen finden nicht statt. Stellt sich heraus, daß lediglich das festgestellte Wahlergebnis fehlerhaft ist, so verweist die Wahlprüfungskommission den Einspruch an die Wahlkommission; diese stellt das endgültige Ergebnis fest.

(3) Die Ungültigkeitserklärung bzw. die korrigierte Feststellung des Wahlergebnisses ist mit einer Begründung von der Wahlprüfungskommission bzw. der Wahlkommission durch Aushang an den Stellen für amtliche Wahlmitteilungen bekanntzumachen und den Betroffenen mitzuteilen.

(4) Die Wahlprüfungskommission teilt der Person, die den Einspruch erhoben hat, ihre Entscheidung durch einen begründeten Bescheid mit.

(5) Der Einspruch (§ 27 Abs. 1) hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Wahlprüfungs-kommission ordnet diese wegen offensichtlicher Begründetheit des Einspruchs und zu erwartender Wahlwiederholung an.





8. Abschnitt


§ 29

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Diese Wahlordnung tritt am Tag nach der Genehmigung durch den Rektor in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 24. September 1986 außer Kraft.








Durch den Rektor genehmigt am 14.12.1999