Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Neufassung vom 20. Juli 1999
(Bekanntmachung: Brem.GBl. S.183, 5.8.1999)

Inhaltsverzeichnis:

Teil I - Grundlagen -

§ 1 Geltungsbereich ................................................................................................................................
§ 2 Rechtsstellung .................................................................................................................................
§ 3 Satzungen ......................................................................................................................................
§ 4 Aufgaben .......................................................................................................................................
§ 5 Mitglieder und Angehörige .................................................................................................................
§ 6 Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte ...............................................
§ 7 Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium ..............................
§ 8 Verwendung von Tieren ......................................................................................................................
§ 9 Selbstverwaltungsangelegenheiten ................................................................................................
§ 10 Staatliche Angelegenheiten .......................................................................................................
§ 11 Verarbeitung personenbezogener Daten....................................................................................

Teil II - Weiterentwicklung des Hochschulwesens -

§ 12 Zusammenwirken von Hochschulen .........................................................................................
§ 13 Einrichtungen mehrerer Hochschulen .......................................................................................

Teil III - Personal -

1. Kapitel - Gemeinsame Bestimmungen -

§ 14 Personalwesen ..................................................................................................................................
§ 15 Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule ................................................................................

2. Kapitel - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal -

§ 16 Professoren ....................................................................................................................................
§ 17 Akademische Bezeichnung "Professor" ......................................................................................
§ 18 Berufung von Professoren .........................................................................................................
§ 19 Berufungskommissionen ...............................................................................................................
§ 20 Gemeinsames Berufungsverfahren .................................................................................................
§ 21 Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten .........................................................
§ 21 a Oberassistenten, Oberingenieure ...............................................................................................
§ 21 b Hochschuldozenten .......................................................................................................................
§ 21 c Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse ................................................
§ 22 Nebentätigkeit der Professoren ....................................................................................................
§ 23 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter ......................................................................
§ 24 Lehrkräfte für besondere Aufgaben .............................................................................................
§ 25 Honorarprofessoren .............................................................................................................................
§ 26 Lehrbeauftragte ................................................................................................................................
§ 27 Studentische Hilfskräfte .......................................................................................................................
§ 28 Lehrbefähigung .................................................................................................................................
§ 29 Lehrverpflichtung ..............................................................................................................................

3. Kapitel - Sonstige Mitarbeiter -

§ 30 Sonstige Mitarbeiter ...........................................................................................................................
§ 31 (weggefallen) ..................................................................................................................................

Teil IV - Studenten -

1. Kapitel - Hochschulzugang und Immatrikulation -

§ 32 Hochschulzugang ................................................................................................................................
§ 33 Hochschulzugangsberechtigung ....................................................................................................
§ 34 Immatrikulation ................................................................................................................................
§ 35 Immatrikulation mit Kleiner Matrikel ..........................................................................................
§ 36 Immatrikulationsvoraussetzungen .................................................................................................
§ 37 Immatrikulationshindernisse, Befristung ....................................................................................
§ 38 Rücknahme und Widerruf der Immatrikulation ........................................................................
§ 39 Rückmeldung ....................................................................................................................................
§ 40 Beurlaubung ....................................................................................................................................
§ 41 Nebenhörer und Gasthörer .......................................................................................................
§ 42 Exmatrikulation ................................................................................................................................
§ 43 Vorbereitungsstudium ....................................................................................................................
§ 44 Immatrikulationsordnung ..............................................................................................................

2. Kapitel - Studentenschaft -

§ 45 Rechtsstellung und Aufgaben ........................................................................................................
§ 46 Beiträge .......................................................................................................................................
§ 47 Haushaltswirtschaft ......................................................................................................................

Teil V - Studium, Prüfungen und Studienreform -

1. Kapitel - Allgemeines -

§ 48 Semesterzeiten .................................................................................................................................
§ 49 Teilnahme an Lehrveranstaltungen .............................................................................................
§ 50 Lehrangebot ....................................................................................................................................
§ 51 Studienberatung ...........................................................................................................................

2. Kapitel - Studium -

§ 52 Studienziele ...................................................................................................................................
§ 53 Studiengänge ..............................................................................................................................
§ 54 Studienordnungen ........................................................................................................................
§ 55 Einstufungsprüfung ........................................................................................................................
§ 56 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen ............
§ 57 Regelstudienzeit ...............................................................................................................................
§ 58 Postgraduale Studiengänge ........................................................................................................
§ 58 a Kontaktstudium .................................................................................................................................
§ 59 Fernstudium, Multimedia .................................................................................................................
§ 60 Weiterbildung ..................................................................................................................................

3. Kapitel - Prüfungen und Hochschulgrade -

§ 61 Prüfungen und Leistungspunktsystem .......................................................................................
§ 62 Prüfungsordnungen .........................................................................................................................
§ 63 Ablegen der Prüfung, Freiversuch ................................................................................................
§ 64 Hochschulgrade .................................................................................................................................
§ 64 a Bachelor- und Masterstudiengänge ..........................................................................................
§ 64 b Führung von ausländischen Graden .......................................................................................
§ 65 Promotion ......................................................................................................................................
§ 66 Habilitation ...................................................................................................................................
§ 67 Akademische Ehrungen ................................................................................................................

4. Kapitel - Studienreform -

§ 68 Studienreform ..................................................................................................................................
§ 69 Bewertung der Lehre .......................................................................................................................

Teil VI - Forschung -

§ 70 Aufgaben der Forschung .................................................................................................................
§ 71 Förderung und Koordination der Forschung .........................................................................
§ 72 Forschungsschwerpunkte ..................................................................................................................
§ 73 Mitwirkung an einzelnen Forschungsvorhaben.........................................................................
§ 74 Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter ................................................................
§ 75 Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter ........................................................................
§ 76 Sonderforschungsbereiche ............................................................................................................
§ 77 Entwicklungsvorhaben ..................................................................................................................

Teil VII - Aufbau und Organisation der Hochschulen -

1. Kapitel - Zentrale Organe und Hochschulleitung -

§ 78 Zentrale Organe ..........................................................................................................................
§ 79 (weggefallen) ..................................................................................................................................
§ 80 Akademischer Senat .....................................................................................................................
§ 81 Aufgaben des Rektorats und des Rektors .............................................................................
§ 82 Rechtsstellung des Rektors .......................................................................................................
§ 83 Wahl des Rektors ......................................................................................................................
§ 84 Konrektoren ....................................................................................................................................
§ 85 Kanzler ........................................................................................................................................

2. Kapitel - Fachbereiche -

§ 86 Fachbereiche ...................................................................................................................................
§ 87 Aufgaben des Fachbereichsrats .........................................................................................
§ 88 Fachbereichsrat .........................................................................................................................
§ 89 Dekan ..........................................................................................................................................
§ 90 Studienkommission, Studiendekan.............................................................................................
§ 91 Institute ......................................................................................................................................

3. Kapitel - Sonstige Organisationseinheiten -

§ 92 Wissenschaftliche Einrichtungen ..............................................................................................
§ 93 (weggefallen) ..................................................................................................................................
§ 94 Betriebseinheiten ..............................................................................................................................
§ 95 (weggefallen) ..................................................................................................................................

4. Kapitel

§ 96 Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule ....................................

5. Kapitel - Staats- und Universitätsbibliothek -

§ 96 a Rechtsstellung ..........................................................................................................................
§ 96 b Direktor .......................................................................................................................................
§ 96 c Aufgaben .......................................................................................................................................
§ 96 d Wahrnehmung der Aufgaben ...................................................................................................
§ 96 e Bibliothekskommissionen ............................................................................................................
§ 96 f Haushalt .......................................................................................................................................

6. Kapitel - Gemeinsame Bestimmungen -

§ 97 Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung ...................................................................
§ 98 Umfang des Stimmrechts .............................................................................................................
§ 99 Wahlen .........................................................................................................................................
§ 100 Öffentlichkeit ........................................................................................................................
§ 101 Beschlüsse ................................................................................................................................
§ 102 Verfahren der Gremien .........................................................................................................

Teil VIII - Hochschulplanung -

§ 103 Hochschulentwicklungsplan ......................................................................................................
§ 104 Hochschulgesamtplan ................................................................................................................
§ 105 Beschlußfassung über den Hochschulgesamtplan ......................................................
§ 105 a Zielvereinbarungen ..................................................................................................................

Teil IX - Haushalt -

§ 106 Haushalt ....................................................................................................................................
§ 107 Haushaltspläne der Hochschulen ................................................................................
§ 108 Vermögens- und Haushaltswirtschaft .........................................................................
§ 109 Gebühren und Entgelte ..........................................................................................................

Teil X - Genehmigung und Aufsicht -

§ 110 Genehmigungen ...........................................................................................................................
§ 111 Aufsicht .......................................................................................................................................

Teil XI - Besondere Bestimmungen -

§ 112 Nichtstaatliche Hochschulen ....................................................................................................
§ 113 Anzahl der Fachbereiche .........................................................................................................
§ 114 Staatliche Anerkennung ............................................................................................................
§ 115 Institut für Musikpädagogik ...............................................................................................
§ 116 Ordnungswidrigkeit .....................................................................................................................

Teil XII - Inkrafttreten -

§ 117 Inkrafttreten .............................................................................................................................


Teil I

Grundlagen

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die staatlichen Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen nach Absatz 2 Satz 1; für staatlich anerkannte und andere nichtstaatliche Hochschulen gilt es nur, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Staatliche Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universität Bremen als wissenschaftliche Hochschule, die Hochschule für Künste als künstlerische Hochschule und als Fachhochschulen die Hochschule Bremen und die Hochschule Bremerhaven. Die Rechtsverhältnisse der Hochschule für Öffentliche Verwaltung werden durch besonderes Gesetz geregelt.

(3) Die Errichtung, Zusammenlegung und Auflösung von staatlichen Hochschulen bedürfen eines Gesetzes.

(4) Andere als die staatlichen oder die nach § 112 staatlich anerkannten Hochschulen oder genehmigten Niederlassungen dürfen die Bezeichnung "Universität" oder "Hochschule" weder allein noch in einer Wortverbindung führen.

(5) Soweit dieses Gesetz auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt es für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise. Dienst- und Funktionsbezeichnungen werden von Frauen in der weiblichen Sprachform geführt.

§ 2

Rechtsstellung

(1) Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen. Sie haben das Recht und die Pflicht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. Jede Hochschule erfüllt ihre Aufgaben, auch soweit es sich um staatliche Angelegenheiten handelt, durch eine Einheitsverwaltung.

(2) Die Hochschulen sind berechtigt, Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen zu führen.

§ 3

Satzungen

(1) Die Hochschulen geben sich Grundordnungen. Diese und ihre Änderungen werden vom Akademischen Senat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschlossen.

(2) Die Hochschulen können sich weitere Satzungen zur Regelung ihrer Angelegenheiten geben.

§ 4

Aufgaben

(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung im Zusammenwirken aller ihrer Mitglieder der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium im Bewußtsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Die Hochschulen bereiten die Studenten durch ein wissenschaftliches oder künstlerisches Studium auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern.

(2) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Beseitigung der für Frauen in der Wissenschaft bestehenden Nachteile hin und tragen allgemein zur Gleichberechtigung der Geschlechter und zum Abbau der Benachteiligung von Frauen bei. Insbesondere stellen die Hochschulen hierzu Programme zur Förderung von Frauen in Studium, Lehre und Forschung auf, in denen auch Maßnahmen und Zeitvorstellungen enthalten sind, wie in allen Fächern bei Lehrenden und Lernenden eine vorhandene Unterrepräsentanz von Frauen abgebaut werden kann. Die Hochschulen erlassen Frauenförderungsrichtlinien, in denen auch bestimmt wird, daß Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation wie männliche Mitbewerber zu bevorzugen sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, und daß in Berufungskommissionen in der Regel mindestens zwei Frauen mitwirken müssen, von denen eine Professorin sein soll.

(3) Die Hochschulen fördern entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs.

(4) Die Hochschulen fördern den Wissens- und Technologietransfer.

(5) Die Hochschulen dienen der Weiterbildung insbesondere durch Forschung, weiterbildendes Studium und Beteiligung an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(6) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse von Studenten mit Kindern und von behinderten Studenten.

(7) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Sport. Personen, die nicht Mitglieder der Hochschule sind, können zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports zugelassen werden.

(8) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten.

(9) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(10) Der Universität obliegt die Weiterentwicklung der Wissenschaften und die forschungsbezogene Ausbildung. Ziel ist die Befähigung zur selbständigen Entwicklung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden. Die Universität bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran. Die Fachhochschulen vermitteln eine auf den Erkenntnissen der Wissenschaften beruhende anwendungsbezogene Ausbildung und betreiben angewandte Forschung und Entwicklung. Sie fördern insbesondere die Erschließung wissenschaftlicher Erkenntnisse für die Praxis. Aufgabe der Hochschule für Künste ist die künstlerische Ausbildung und Förderung des künstlerischen Nachwuchses. Im Zusammenhang mit der Vermittlung und Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Gehalte führt sie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch.

(11) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Hochschulen mit ihrer Zustimmung andere, mit den Aufgaben nach Absatz 1 zusammenhängende Aufgaben übertragen und ihnen fachverwandte berufsqualifizierende Bildungsgänge angliedern, für die eine Zugangsberechtigung nach § 33 nicht erforderlich ist.

§ 5

Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die immatrikulierten Studenten. Die hauptberuflich Tätigen im Sinne des Satzes 1 sind:

1. der Rektor,

2. die Professoren,

3. die Hochschuldozenten,

4. die Oberassistenten,

5. die Oberingenieure,

6. die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten,

7. die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter,

8. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

9. die sonstigen Mitarbeiter.

An der Hochschule für Künste sind auch die im Fachbereich Musik tätigen Lehrbeauftragten Mitglieder der Hochschule. Die Mitgliedschaft endet mit der Beendigung des Lehrbeauftragtenverhältnisses.

(2) Den Mitgliedern gleichgestellt sind auch Personen, die, ohne Mitglieder nach Absatz 1 zu sein, in der Hochschule mit Zustimmung des Rektors hauptberuflich tätig sind. Sie werden entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit vom Rektor im Einzelfall den Gruppen nach Absatz 3 Satz 1 zugeordnet.

(3) Für die Vertretung in den Gremien bilden

1. die Professoren und die Hochschuldozenten,

2. die akademischen Mitarbeiter (Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter),

3. die Studenten,

4. die sonstigen Mitarbeiter

je eine Gruppe. Die an der Hochschule für Künste im Fachbereich Musik tätigen Lehrbeauftragten bilden eine eigene Gruppe. Lehrkräfte für besondere Aufgaben mit Hochschulabschluß als Einstellungsvoraussetzung sind der Gruppe der akademischen Mitarbeiter zugeordnet.

(4) An der Hochschule Bremerhaven bilden die Mitglieder der Gruppen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 eine gemeinsame Gruppe. Dies gilt nicht, wenn mehr als 30 Mitglieder der Gruppe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 vorhanden sind. Ohne das Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 2 kann nach Maßgabe der Grundordnung von der Bildung einer gemeinsamen Gruppe abgesehen werden, wenn wegen der im Verhältnis zur Gesamtzahl der Mitglieder hohen Zahl der Mitglieder der Gruppe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 die Bildung einer eigenen Gruppe gerechtfertigt ist; Entsprechendes gilt für einzelne Fachbereiche. In den Fällen des Satzes 2 und 3 werden für die Vertretung in den Gremien die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der gemeinsamen Gruppe zustehenden Sitze zu gleichen Teilen an die getrennten Gruppen vergeben; bei einer ungeraden Sitzzahl fällt der nicht teilbare Sitz der Gruppe nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 zu.

(5) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Hochschule an die entpflichteten oder in den Ruhestand getretenen Professoren, die außerplanmäßigen Professoren, die Honorarprofessoren, die nebenberuflich oder gastweise an der Hochschule Tätigen, die Privatdozenten, die Lehrbeauftragten, Doktoranden und wissenschaftlichen Hilfskräfte, soweit sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, die Ehrenbürger und Ehrensenatoren, die Nebenhörer und Gasthörer sowie die Teilnehmer angegliederter Bildungsgänge. Angehörige nehmen an Wahlen nicht teil. Sie können im Einzelfall vom Rektor Mitgliedern ganz oder teilweise gleichgestellt werden; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Mitglieder, die ihnen gleichgestellten Personen und die Angehörigen haben das Recht, alle Einrichtungen der Hochschule im Rahmen der Benutzungsordnung und der Weisungen des zuständigen Personals zu benutzen.

§ 6

Zentrale Kommission für Frauenfragen, Frauenbeauftragte

(1) Die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 sowie für die Umsetzung der danach erlassenen Richtlinie der jeweiligen Hochschule liegen beim Rektor, für die Fachbereiche beim Dekan. Sie werden darin von der Zentralen Kommission für Frauenfragen unterstützt.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des Landesgleichstellungsgesetzes haben nur die Frauen der Gruppe nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 das Wahlrecht zur Frauenbeauftragten nach dem Landesgleichstellungsgesetz; die so gewählte Frauenbeauftragte nimmt die Aufgaben und Rechte nach dem Landesgleichstellungsgesetz nur hinsichtlich dieser Frauen wahr.

(3) Der Akademische Senat bildet eine Zentrale Kommission für Frauenfragen, in der die Gruppen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 angemessen vertreten sind; darüber hinaus ist die Frauenbeauftragte nach Absatz 2 Mitglied dieser Kommission.

(4) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen unterstützt die Hochschule bei allen Maßnahmen zum Abbau von Nachteilen für Frauen in der Wissenschaft. Sie macht Vorschläge und nimmt Stellung gegenüber allen zuständigen Stellen der Hochschule. Sie berichtet dem Akademischen Senat regelmäßig über ihre Arbeit. Sie hat das Recht, sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Frauenförderung zu unterrichten. Bei Verstößen gegen § 4 Abs. 2 oder gegen danach erlassene Richtlinien der Hochschule hat sie das Recht, diese über den Rektor zu beanstanden.

(5) Die Zentrale Kommission für Frauenfragen wählt aus ihrer Mitte bis zu zwei Sprecherinnen und schlägt sie dem Akademischen Senat zur Bestellung als Zentrale Frauenbeauftragte vor. Die Zentralen Frauenbeauftragten sind von ihren Dienstaufgaben angemessen zu entlasten.

(6) Die Zentralen Frauenbeauftragten sind an den Entscheidungen des Rektorats zu beteiligen, soweit frauenspezifische Belange betroffen sind, insbesondere bei der Hochschulstrukturplanung, bei Neuorganisations- und Strukturierungsprozessen, bei der Mittelvergabe nach § 81 Abs. 2, bei Berufungs- und Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals sowie bei der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung der Frauengleichstellungsrichtlinien der Hochschulen. Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Akademischen Senats, der Fachbereichsräte sowie aller Kommissionen und Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(7) Nach Maßgabe der Richtlinie nach Absatz 1 können die Zentralen Frauenbeauftragten ihre Aufgaben zum Teil auf in den Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten gewählte Dezentrale Frauenbeauftragte übertragen; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

§ 7

Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium

(1) Das Land und die Hochschulen haben im Rahmen ihres Haushalts sicherzustellen, daß die Mitglieder der Hochschulen die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung verbürgten Grundrechte wahrnehmen können. Die Inanspruchnahme der Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Hochschule ordnen. Alle an Forschung und Lehre Beteiligten haben die gesellschaftlichen Folgen wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzubedenken. Werden ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Hochschule Forschungsmethoden oder -ergebnisse bekannt, die die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das friedliche Zusammenleben der Menschen oder die natürlichen Lebensgrundlagen bedrohen können, soll dies öffentlich gemacht und in der Hochschule erörtert werden.

(2) Die Freiheit der Forschung (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung) umfaßt insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung von Forschungsschwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht über die dem Grundrecht innewohnenden Schranken hinaus beeinträchtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für künstlerische Entwicklungsvorhaben und für die Kunstausübung entsprechend.

(3) Die Freiheit der Lehre (Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 der Landesverfassung) umfaßt, unbeschadet des Artikels 5 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht über die dem Grundrecht innewohnenden Schranken hinaus beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen sowie die Erarbeitung und Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Sie umfaßt auch im Rahmen der einzelnen Lehrveranstaltungen die der Form der Lehrveranstaltung entsprechende Meinungsäußerung zu deren Inhalt, Gestaltung und Durchführung. Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

§ 8

Verwendung von Tieren

(1) Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zuläßt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden. Auf begründeten Antrag kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall zulassen, daß einzelne in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschriebene Studien- oder Prüfungsleistungen ohne die Verwendung eigens hierfür getöteter Tiere erbracht werden können.

(2) Die Hochschulen fördern in Lehre und Forschung in den entsprechenden Fächern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können.

(3) Die Hochschulen können Kommissionen einsetzen, die die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen begutachten und Empfehlungen aussprechen.

(4) § 7 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.

§ 9

Selbstverwaltungsangelegenheiten

Selbstverwaltungsangelegenheiten sind alle Angelegenheiten der Hochschulen, die nicht durch Gesetz oder nach § 4 Abs. 11 als staatliche Angelegenheiten übertragen sind. Die Hochschulen nehmen diese Aufgaben eigenverantwortlich unter der Rechtsaufsicht des Senators für Bildung und Wissenschaft wahr.

§ 10

Staatliche Angelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen die Wirtschafts- und Personalverwaltung als staatliche Angelegenheiten wahr. Das sind:

1. die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Haushaltsmittel,

2. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,

3. die Verwaltung des den Hochschulen zur Verfügung gestellten Vermögens, insbesondere der Grundstücke und Einrichtungen,

4. Bau- und Beschaffungsangelegenheiten, soweit sie der Hochschule nicht durch Kontrakt übertragen sind,

5. die Personalangelegenheiten im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten.

(2) Zu den von den Hochschulen wahrzunehmenden staatlichen Angelegenheiten gehören ferner der Hochschule übertragene Aufgaben

1. bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und im Rahmen des Verfahrens bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

2. bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

3. bei der Durchführung von angegliederten Bildungsgängen nach § 4 Abs. 11,

4. bei der Durchführung und Abnahme von Staatsprüfungen,

5. bei der Genehmigung von Satzungen.

(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann den Hochschulen weitere staatliche Angelegenheiten, die mit den in § 4 genannten Aufgaben zusammenhängen, mit ihrer Zustimmung übertragen.

(4) In staatlichen Angelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden und unterliegen die Hochschulen der Fachaufsicht des Senators für Bildung und Wissenschaft oder einer anderen zuständigen Behörde.

§ 11

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Hochschulen dürfen von Studienbewerbern, Mitgliedern und Angehörigen (§ 5) der Hochschulen, auch soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zu ihnen stehen, diejenigen personenbezogenen Daten verarbeiten, die für die Zulassung zum Studium, die Immatrikulation, die Rückmeldung, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und an Prüfungen sowie die Nutzung von Hochschuleinrichtungen erforderlich sind. Der Senator für Bildung und Wissenschaft bestimmt durch Rechtsverordnung die nach Satz 1 anzugebenden Daten und die Zwecke, für die sie verarbeitet werden dürfen; die Hochschulen dürfen diese Daten nach Maßgabe des § 12 des Bremischen Datenschutzgesetzes auch zur Erfüllung ihrer übrigen gesetzlichen Aufgaben nach § 4 verwenden.

(2) Die Hochschulen können von Mitgliedern und Angehörigen (§ 5) der Hochschulen weitere personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen erforderlich ist. Sofern eine Auskunftspflicht begründet oder eine Erhebung ohne Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden soll, erfolgt die Festlegung des Zwecks, des Inhalts und Umfangs der Auskunftspflicht, der Erhebungsmerkmale und des Erhebungsverfahrens durch Satzung. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann zur Sicherung der hochschulübergreifenden Vergleichbarkeit Vorgaben zum Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm sowie zu einzelnen Erhebungsmerkmalen machen. Eine Verwendung für andere als die in Satz 1 genannten oder die nach Satz 2 genannten Zwecke ist unzulässig. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren.

(3) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sind Gegenstand der Rechenschaftslegung nach § 81 Abs. 4. Die Verarbeitung von Daten nach den Absätzen 1 und 2 darf nur auf Anlagen erfolgen, die der Aufsicht des Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen.


Teil II

Weiterentwicklung des Hochschulwesens

§ 12

Zusammenwirken von Hochschulen

(1) Zur besseren Aufgabenerfüllung wirken die staatlichen Hochschulen untereinander und mit anderen Hochschulen und öffentlichen oder öffentlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen, auch außerhalb der Landesgrenzen und im europäischen und außereuropäischen Raum, zusammen.

(2) Führen Hochschulen einen oder mehrere Studiengänge gemeinsam durch, so sollen eine gemeinsame Studienordnung und Prüfungsordnung erlassen werden. Die Hochschulen haben durch die Gestaltung des Studiums und der Prüfungen die Voraussetzungen einer gegenseitigen Anrechnung und Anerkennung gleichwertiger Studien- und Prüfungsleistungen zu schaffen.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 treffen die Hochschulen untereinander Vereinbarungen, die gemeinsame Gremien mit bestimmten Entscheidungsbefugnissen vorsehen können.

(4) Zur Erfüllung der Aufgaben in Lehre und Forschung für einen integrierten Studiengang, der mehrere Hochschulen betrifft, setzen die betroffenen Hochschulen durch Vereinbarung ein gemeinsames Gremium ein, das für den Bereich dieses Studiengangs die Aufgaben des Fachbereichsrates wahrnimmt. Ihm obliegt auch die abschließende Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung der Zulassungszahlen, über die Ordnung für die Hochschulprüfung, über die Studienordnung und über Vorschläge für die Berufung von Professoren. Vor Beschlüssen nach Satz 2 ist den betroffenen Hochschulen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für das gemeinsame Gremium gelten die §§ 87 bis 89 und 97 bis 102 entsprechend.

(5) Soweit es für das Zusammenwirken der Hochschulen im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist, können hauptberuflich tätige Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 mehreren, auch auswärtigen Hochschulen als Mitglieder zugeordnet werden. Die Zuordnung bestimmt das Maß der Wahrnehmung ihrer hauptberuflichen Aufgaben an der einzelnen Hochschule. Die Rechtsstellung der Bediensteten wird im übrigen durch die ursprüngliche Zugehörigkeit zu einer Hochschule, ansonsten durch die Zuordnung bei der Einstellung bestimmt.

§ 13

Einrichtungen mehrerer Hochschulen

Mehrere Hochschulen können zur Sicherstellung ihrer angemessenen Versorgung gemeinsame Verwaltungseinrichtungen, Betriebseinheiten oder wissenschaftliche Einrichtungen bilden, ändern oder auflösen. Die Einrichtung ist einer Hochschule federführend zuzuordnen.


Teil III

Personal

1. Kapitel

Gemeinsame Bestimmungen

§ 14

Personalwesen

(1) Die an den Hochschulen tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter stehen im Dienste der Freien Hansestadt Bremen. Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde werden von den Hochschulen wahrgenommen, wenn und soweit sie vom Senat nach Artikel 118 Abs. 3 der Landesverfassung übertragen worden sind. Der Rektor entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten.

(2) Solange der Hochschule die Einstellungsbefugnis nach Absatz 1 Satz 2 nicht übertragen worden ist, werden die Bediensteten auf Vorschlag der Hochschule eingestellt.

§ 15

Zuständigkeiten innerhalb der Hochschule

(1) Die Zuweisung der Stellen und sonstigen Personalmittel an die Einrichtungen und Organisationseinheiten nimmt das Rektorat nach Maßgabe des Haushalts und des Bedarfs sowie der Grundsätze des Akademischen Senats (§ 80 Abs. 2 Nr. 4) vor, gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen.

(2) Die Einrichtungen und Organisationseinheiten bestimmen unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Lehre, Forschung, Studium, Verwaltung und Sonderaufgaben im Rahmen der Zuweisungsbeschlüsse über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Stellen und sonstigen Personalmittel. Sie sind insbesondere für die Auswahl und den Einsatz des Personals in ihrem Bereich gemäß den folgenden Absätzen zuständig.

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 führen die Leiter oder Sprecher der Einrichtungen und Organisationseinheiten, für die zentrale Verwaltung der Rektor, die nach diesem Gesetz erforderlichen Entscheidungen herbei. Kommt eine notwendige Entscheidung nicht fristgerecht zustande, können sie anstelle des Gremiums handeln; § 81 Abs. 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Der Rektor ist Dienstvorgesetzter der Beamten an der Hochschule. Dienstvorgesetzter des Rektors ist der Senator für Bildung und Wissenschaft. Satz 1 gilt entsprechend für die übrigen Bediensteten der Hochschule. Vorgesetzter der den Einrichtungen und Organisationseinheiten zugewiesenen Bediensteten, mit Ausnahme der Professoren, ist der jeweilige Leiter oder Sprecher. Wer im übrigen Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Organisationsaufbau der Hochschule. Soweit die Bediensteten für Aufgaben unmittelbar in Lehre und Forschung eingesetzt sind, unterliegen sie den fachlichen Weisungen des verantwortlichen Professors.

(5) Die Leiter oder Sprecher der Einrichtungen und Organisationseinheiten, für die zentrale Verwaltung der Rektor, sind für die Personalauswahl zuständig; dabei ist die Beteiligung der betroffenen Bereiche sicherzustellen. Absatz 6 bleibt unberührt.

(6) Über die Umsetzung eines Bediensteten innerhalb der Hochschule entscheidet nach Anhörung der betroffenen Organisationseinheiten der Rektor.

(7) Der Rektor hat das Recht zur Teilnahme an den Verfahren der Personalauswahl. Er überprüft die Personalentscheidung und kann erneute Befassung verlangen.

(8) Der Rektor ist für die Beteiligung des Personalrats zuständig; er soll den Leiter oder Sprecher der betroffenen Organisationseinheiten hinzuziehen.

2. Kapitel

Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

§ 16

Professoren

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Soweit die Hochschule Aufgaben nach § 4 Abs. 11 erfüllt, gehört auch die Wahrnehmung dieser Aufgaben zu ihren hauptberuflichen Pflichten.

(2) Im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen haben die Professoren an der eigenen Hochschule oder im Rahmen des Zusammenwirkens nach § 12 an anderen Hochschulen Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen einschließlich der fachspezifischen Beteiligung an fächerübergreifenden Lehrveranstaltungen abzuhalten sowie die zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots gefaßten Entscheidungen des Fachbereichsrats zu verwirklichen, insbesondere die ihnen zu diesem Zweck vom Fachbereich übertragenen Lehraufgaben wahrzunehmen. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an der berufspraktischen Ausbildung, soweit sie Teil des Studiengangs ist, an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung sowie an der Förderung des Wissens- und Technologietransfers und an der wissenschaftlichen Weiterbildung zu beteiligen. Sie wirken an der Selbstverwaltung der Hochschule und an Prüfungen sowie Prüfungsverfahren mit und beteiligen sich insbesondere im Rahmen ihrer Betreungsfunktion an der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die Professoren erfüllen ihre Dienstpflichten am Dienstort, ausgenommen davon sind Aufgaben, die aus sachlichen Gründen die Abwesenheit erfordern. Die Dekane haben für eine angemessene Anwesenheit und Erreichbarkeit der Professoren auch außerhalb der Veranstaltungszeit Sorge zu tragen.

(3) Zu den hauptberuflichen Pflichten der Professoren gehört die Erstattung von Gutachten einschließlich der dazu erforderlichen Untersuchungen auch ohne besondere Vergütung auf Anforderung ihrer Hochschule oder des Senators für Bildung und Wissenschaft. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Einrichtungen der überregionalen Wissenschaftsförderung, die überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert werden, soll auf Antrag des Professors vom Rektor zur Dienstaufgabe erklärt werden, wenn es mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Professors vereinbar ist.

(4) Bei der Festlegung des Umfangs der Lehrverpflichtung nach § 29 muß jedem Professor mindestens die Zeit für wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten belassen werden, die für eine seinen Dienstaufgaben und den Zielen des § 4 entsprechende Qualität der Lehre erforderlich ist.

(5) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung seiner Stelle. Die Festlegung in der Berufungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in Abständen von in der Regel acht Jahren. Eine Änderung wird entsprechend den Erfordernissen der Hochschulentwicklung und -planung auf Antrag der Hochschule vorgenommen. Der Rektor oder der Senator für Bildung und Wissenschaft kann im Benehmen mit dem Rektor Professoren auf ihren Antrag für begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung oder Entwicklungsvorhaben nach § 77 übertragen, wenn in dem Fachbereich das Lehrangebot und die Wahrnehmung der sonstigen Dienstaufgaben im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel gewährleistet sind.

(6) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu; Aufgaben in der Forschung dürfen in der Hochschule wahrgenommen werden, soweit nicht nach den Feststellungen des zuständigen Dekans dadurch die Erfüllung von Aufgaben der Hochschule und die Rechte und Pflichten von Hochschulmitgliedern beeinträchtigt werden.

§ 17

Akademische Bezeichnung "Professor"

(1) Mit der Ernennung zum Professor oder der Begründung eines Angestelltenverhältnisses als Professor oder der Bestellung zum Honorarprofessor wird zugleich die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann anderen an einer Hochschule der Freien Hansestadt Bremen Lehrenden, deren Tätigkeit ihrer Art nach die Einstellungsvoraussetzungen eines hauptberuflichen Professors erfordern würde, auf Vorschlag der Hochschule diese Bezeichnung verleihen, wenn sie sich durch hervorragende wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen oder in der Lehre ausgezeichnet haben. Diese Bezeichnung darf ohne Zusatz geführt werden. Die dienstrechtliche Stellung bleibt unberührt.

(2) Nach dem Ausscheiden darf nur im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Eintritts oder Versetzung in den Ruhestand oder beim Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Professor die akademische Bezeichnung "Professor" weitergeführt werden. Die Bezeichnung kann aberkannt werden, wenn Gründe vorliegen, die eine Rücknahme der Ernennung zum Beamten rechtfertigen würden.

(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf Vorschlag der Hochschule in Einzelfällen Honorarprofessoren und Lehrenden, denen nach Absatz 1 Satz 2 die akademische Bezeichnung "Professor" verliehen wurde, bis zum Widerruf die mitgliedschaftsrechtliche Stellung eines hauptamtlichen Professors übertragen. Das Recht, das Amt eines Rektors, sofern es nicht hauptberuflich ausgeübt wird, eines Konrektors oder eines Dekans auszuüben, ist ausgeschlossen.

§ 18

Berufung von Professoren

(1) Die Stellen für Professoren sind vom Rektor im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft nach § 9 a des Bremischen Beamtengesetzes auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben, die unter Berücksichtigung einer angemessenen Abdeckung der Anforderungen der Studien- und Prüfungsordnungen festzulegen sind. Vor der Ausschreibung ist zu prüfen, ob die Stelle wieder besetzt werden und ob sie weiterhin der bisherigen oder einer anderen Bestimmung dienen soll.

(2) Die Professoren werden auf Vorschlag der Hochschule, der spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist vorgelegt werden soll, vom Senator für Bildung und Wissenschaft berufen. Bestehen gegen einen Vorschlag Bedenken, so gibt der Senator für Bildung und Wissenschaft der Hochschule unter Darlegung seiner Bedenken Gelegenheit zur Stellungnahme. Werden durch die Stellungnahme die Bedenken nicht ausgeräumt, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft von einer vorgeschlagenen Reihenfolge abweichen oder den Vorschlag insgesamt zurückweisen. Wird ein Vorschlag insgesamt zurückgewiesen, ist die Hochschule verpflichtet, innerhalb einer den jeweiligen Belangen von Lehre und Forschung angemessenen Frist einen veränderten Vorschlag vorzulegen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft soll innerhalb von vier Monaten nach Vorlage des Berufungsvorschlags entscheiden.

(3) Der Berufungsvorschlag muß drei Namen enthalten und begründet werden. Die für die Erarbeitung des Berufungsvorschlags maßgeblichen Unterlagen sind vollständig beizufügen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann in begründeten Ausnahmefällen einen Berufungsvorschlag mit weniger als drei Namen zulassen. Bei der Berufung von Professoren können die Mitglieder der eigenen Hochschule nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Bei der Berufung von Professoren an Fachhochschulen in ein zweites Professorenamt sind die Sätze 1 und 4 nicht anzuwenden.

(4) Berufungs- und Bleibeverhandlungen führt der Senator für Bildung und Wissenschaft unter Beteiligung der Hochschule; die Verhandlungen über die Ausstattung führt der Rektor unter Beteiligung des zuständigen Fachbereichs. Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs dürfen befristet für in der Regel fünf, höchstens sechs Jahre im Rahmen der vorhandenen oder geplanten Ausstattung gegeben werden und stehen unter dem Vorbehalt, daß die längerfristige Entwicklungsplanung der Hochschule keine grundlegende Veränderung hinsichtlich des vorgesehenen Aufgabenbereichs vornimmt. Zusagen über die Ausstattung nach Satz 2, die Professoren vor dem 1. Juni 1999 unbefristet gegeben worden sind, gelten als bis zum 31. Mai 2005 befristet.

(5) Für Vertretungs- und Gastprofessoren sind die Absätze 1 und 3 nicht anzuwenden.

(6) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann das nähere Verfahren zu den Absätzen 1 bis 5 regeln. Das Verfahren zur Erstellung des Berufungsvorschlags ist durch eine Berufungsordnung zu regeln.

§ 19

Berufungskommissionen

(1) Für die Besetzung einer Professorenstelle bildet der zuständige Fachbereich eine Berufungskommission, der fünf Professoren, zwei Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiter und zwei Studenten angehören; entsendet im Fall des § 5 Abs. 4 Satz 1 die gemeinsame Gruppe keinen stimmberechtigten Vertreter, gehören der Berufungskommission vier Professoren und drei Studenten an, entsendet sie nur einen stimmberechtigten Vertreter, gehören der Berufungskommission außerdem vier Professoren und zwei Studenten an; entsprechendes gilt für die Hochschule für Künste. Die Vertreter der sonstigen Mitarbeiter im Fachbereichsrat entsenden bis zu zwei Vertreter mit beratender Stimme in die Berufungskommission.

(2) Soweit eine Stelle nach ihrer Aufgabenbeschreibung der Abdeckung des Lehrangebots mehrerer Fachbereiche dienen soll, bilden die betreffenden Fachbereiche eine gemeinsame Berufungskommission; entsprechendes gilt im Falle der Kooperation mit einer anderen Hochschule. Ist das Fachgebiet der zu besetzenden Stelle nicht oder nicht in ausreichendem Maße durch Professoren des Fachbereichs vertreten, so sollen der Berufungskommission entsprechend qualifizierte Professoren anderer Fachbereiche oder Hochschulen angehören.

(3) Für die dem Berufungsvorschlag beizufügende eingehende Würdigung der fachlichen und pädagogischen Eignung der Vorgeschlagenen werden, erforderlichen Falls vergleichende, Gutachten auswärtiger Professoren oder Sachverständiger des betreffenden Fachs eingeholt. Die Reihenfolge des Vorschlags ist zu begründen.

(4) Die Berufungskommission legt ihren Berufungsvorschlag dem zuständigen Fachbereichsrat zur Beschlußfassung vor. Der Fachbereichsrat leitet seinen Beschluß dem Rektorat zu, das ihn insbesondere im Hinblick auf Ausschreibung und Verfahren prüft und mit seiner Stellungnahme an den Senator für Bildung und Wissenschaft weiterleitet. Das Rektorat kann innerhalb einer Frist von fünf Wochen den Berufungsvorschlag des Fachbereichsrats unter Angabe von Gründen an diesen zurückverweisen. Der erneute Beschluß des Fachbereichsrats über einen Berufungsvorschlag ist über das Rektorat, mit einer Stellungnahme desselben, dem Senator für Bildung und Wissenschaft vorzulegen.

§ 20

Gemeinsames Berufungsverfahren

(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Lehre zwischen einer Hochschule und einem staatlichen oder staatlich geförderten Forschungsinstitut kann in geeigneten Fällen ein gemeinsames Berufungsverfahren durchgeführt werden.

(2) Bei gemeinsamen Berufungsverfahren kann nach Maßgabe einer vom Senator für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Institutionen zu erlassenden Regelung oder nach Maßgabe einer zwischen den beteiligten Institutionen abzuschließenden Vereinbarung, die der Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft bedarf, von den §§ 18 und 19 abgewichen werden.

(3) Regelungen gemäß Absatz 2 müssen in jedem Fall gewährleisten, daß

1. in der gemeinsamen Berufungskommission die Vertreter der Gruppe der Professoren der Hochschule und diejenigen Vertreter der Forschungseinrichtung, die den Professoren nach Funktion und Qualifikation gleichzusetzen sind, gemeinsam über die Mehrheit der Stimmen verfügen,

2. ein gemeinsamer Berufungsvorschlag nur zustande kommt, wenn die zur Entscheidung über den abschließenden Berufungsvorschlag befugten Organe beider Institutionen ihm zustimmen.

§ 21

Wissenschaftliche und künstlerische Assistenten

(1) Wissenschaftliche Assistenten haben wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Entsprechend ihrem Fähigkeits- und Leistungsstand ist ihnen ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben; dafür steht ihnen in der Regel während der Dauer des Dienstverhältnisses im Durchschnitt ein Drittel der Arbeitszeit zur Verfügung. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Assistenten auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in der Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Wissenschaftliche Assistenten sind Professoren zugeordnet und erbringen ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung.

(3) Soweit für wissenschaftliche Assistenten ein Angestelltenverhältnis begründet wird, gilt § 165 e des Bremischen Beamtengesetzes mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 1 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für künstlerische Assistenten entsprechend.

§ 21 a

Oberassistenten, Oberingenieure

(1) Die Oberassistenten haben auf Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. Die mit ihrer Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben unberührt. § 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Soweit für Oberassistenten ein Angestelltenverhältnis begründet wird, gelten § 165 f Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 165 e Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Oberingenieure entsprechend.

§ 21 b

Hochschuldozenten

(1) Die Hochschuldozenten nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Solange der Hochschule die Einstellungsbefugnis nach § 14 Abs. 1 Satz 2 nicht übertragen worden ist, werden die Hochschuldozenten auf Vorschlag der Hochschule eingestellt. § 19 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Das Verfahren für die Aufstellung des Einstellungsvorschlags regelt die Hochschule durch eine Ordnung.

(3) Soweit für Hochschuldozenten ein Angestelltenverhältnis begründet wird, gelten § 165 g Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 165 e Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.

§ 21 c

Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse

Soweit für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure oder für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt § 165 h Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.

§ 22

Nebentätigkeit der Professoren

(1) Die Anzeige nach § 65 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes ist über den Fachbereichsrat oder das sonst zuständige Organ der Einrichtung, an der der Professor tätig ist, zu leiten.

(2) Der Dekan oder das sonst zuständige Organ soll zu der Frage Stellung nehmen, ob die Nebentätigkeit die Wahrnehmung der dem Professor obliegenden Aufgaben beeinträchtigt. Das gleiche gilt für genehmigungspflichtige und sonstige anzeigepflichtige Nebentätigkeiten.

§ 23

Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter

(1) Wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamten und Angestellten, denen nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Soweit der wissenschaftliche Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Professors zugewiesen ist, ist dieser weisungsbefugt. Zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es auch, den Studenten Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist. In begründeten Fällen kann wissenschaftlichen Mitarbeitern auch die selbständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre übertragen werden.

(2) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium und

2. für bestimmte Arten der Dienstverhältnisse, deren Ausgestaltung vom Senator für Bildung und Wissenschaft geregelt wird, eine Promotion oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die in einer mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit erbracht sein sollen.

(3) Neben Beamtenverhältnissen können auch befristete und unbefristete Dienstverhältnisse für Angestellte begründet werden..

(4) Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten als Dienstaufgabe Gelegenheit zu weiterer wissenschaftlicher Qualifikation durch selbstbestimmte Forschung, insbesondere zur Arbeit an einer Dissertation, gegeben werden; dafür kann nach Maßgabe des Dienstverhältnisses bis zu einem Drittel ihrer Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden. Ihre Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Mitarbeiter entsprechend.

§ 24

Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert, kann diese hauptberuflichen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.

(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können unbefristet und befristet beschäftigt werden. Sie sind einem Fachbereich zugeordnet und verantwortlich.

§ 25

Honorarprofessoren

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann Personen, die nach ihren wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen den an ein Professorenamt zu stellenden Anforderungen genügen, auf Vorschlag der Hochschule zu Honorarprofessoren bestellen.

(2) Honorarprofessoren sind berechtigt und verpflichtet, an der Hochschule zu lehren. Der Umfang ihrer Lehrverpflichtung beträgt in der Regel zwei Semesterwochenstunden. Sie können an einzelnen Forschungsvorhaben mitarbeiten.

(3) Die Rechtsstellung eines Honorarprofessors endet durch Verzicht oder durch Widerruf der Bestellung. Die Bestellung ist zu widerrufen aus Gründen, die bei einem in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufenen Professor zur Rücknahme der Ernennung, zum Verlust der Beamtenrechte oder zur Entfernung aus dem Dienst führen würden. Sie kann zurückgenommen werden, wenn der Honorarprofessor vor Erreichen des 65. Lebensjahres ohne zureichenden Grund seine Lehrtätigkeit ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Über die Rücknahme der Bestellung entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung der Hochschule.

§ 26

Lehrbeauftragte

(1) Lehraufträge können zeitlich befristet erteilt werden

1. zur Ergänzung und Erweiterung des Lehrangebots sowie im Fachbereich Musik an der Hochschule für Künste auch zur Sicherstellung des Lehrangebots,

2. für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte vorübergehend nicht gedeckten Lehrbedarf,

3. für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte nicht rechtfertigt,

4. für Lehrveranstaltungen, für die ein Praxisbezug erforderlich oder erwünscht ist.

Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr.

(2) Der Umfang des Lehrauftrags soll in der Regel die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht überschreiten. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird oder der Beauftragte auf eine Vergütung verzichtet.

(3) Die Lehrbeauftragten stehen in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

(4) Die Begründung des Lehrbeauftragtenverhältnisses wird von der Hochschule wahrgenommen. Soweit der Senat nach Artikel 118 Abs. 3 der Landesverfassung seine Befugnis nicht übertragen hat, handelt die Hochschule als Teil der Behörde des zuständigen Senatsmitglieds.

(5) Für das Verfahren der Erteilung von Lehraufträgen erläßt die Hochschule eine Ordnung, in der insbesondere die verantwortliche Überprüfung des inhaltlichen Bedarfs für den Lehrauftrag als Bestandteil des Lehrangebots sowie des Vorliegens der erforderlichen Qualifikation des Bewerbers durch den Dekan, den Studiendekan oder einen vom Dekan beauftragten Professor zu regeln ist.

§ 27

Studentische Hilfskräfte

(1) Studentische Hilfskräfte haben neben dem Studium die Aufgabe, Studierende durch Tutorien in ihrem Studium zu unterstützen oder Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die zugleich der eigenen Ausbildung dienen sollen.

(2) Als studentische Hilfskraft soll nur beschäftigt werden, wer die Zwischenprüfung oder die Diplomvorprüfung bestanden hat.

§ 28

Lehrbefähigung

(1) Die Hochschulen haben die Aufgabe, geeignete Verfahren für den Erwerb und den Nachweis der pädagogischen Eignung im Sinne von § 165 b Abs. 2 Nr. 2 des Bremischen Beamtengesetzes sowie für eine entsprechende Fortbildung zu entwickeln und anzuwenden.

(2) Die in der Lehre tätigen Mitglieder der Hochschulen haben die Pflicht, ihre pädagogische Eignung durch hochschuldidaktische Fortbildung aufrechtzuerhalten.

§ 29

Lehrverpflichtung

(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung der Professoren, der Hochschuldozenten, der Oberassistenten und Oberingenieure, der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie im Rahmen des § 23 Abs. 1 der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter können vom Senator für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung bestimmt werden. Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten und Oberingenieure, Lehrbeauftragte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind verpflichtet, die Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung regelmäßig schriftlich über den Fachbereich dem Rektor nachzuweisen; das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Senators für Bildung und Wissenschaft.

(2) Im Benehmen mit dem Fachbereich kann der Rektor Professoren nach Maßgabe der unterschiedlichen Aufgabenstellung ihrer Hochschule und der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen in angemessenen Zeitabständen von ihren sonstigen Verpflichtungen für die Dauer von bis zu zwei Semestern ganz oder teilweise zugunsten bestimmter Forschungsvorhaben, künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder Vorhaben, die der Aktualisierung berufspraktischer Erfahrungen oder der Entwicklung von besonderen didaktischen Projekten dienen, freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre und bei der Durchführung von Prüfungen gewährleistet ist. Eine Freistellung nach Satz 1 kann auch vom Senator für Bildung und Wissenschaft im Zusammenwirken mit dem Rektor vorgenommen werden, wenn an der Freistellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht.

(3) Professoren haben bei Ausscheiden aus dem Amt des Rektors nach Maßgabe der Dauer ihrer Amtszeit Anspruch auf eine angemessene Minderung ihrer Lehrverpflichtung für eine Übergangszeit.

3. Kapitel

Sonstige Mitarbeiter

§ 30

Sonstige Mitarbeiter

Sonstige Mitarbeiter sind die im technischen Dienst und in der Verwaltung der Hochschule tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, die Dienstleistungen im Verwaltungs-, Bibliotheks- oder Betriebsdienst sowie im technischen oder einem sonstigen Dienst für Lehre und Forschung erbringen und nicht zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal gehören.

§ 31

(weggefallen)


Teil IV

Studenten

1. Kapitel

Hochschulzugang und Immatrikulation

§ 32

Hochschulzugang

(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation (Hochschulzugangsberechtigung) nachweist und keine Immatrikulationshindernisse vorliegen.

(2) Rechtsvorschriften, nach denen andere Personen Deutschen nach Absatz 1 gleichgestellt sind, bleiben unberührt.

(3) Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 immatrikuliert werden.

(4) Zulassungsbeschränkungen, deren Voraussetzungen und das Verfahren werden durch besonderes Gesetz geregelt.

§ 33

Hochschulzugangsberechtigung

(1) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium an der Universität Bremen wird erworben durch

1. das Bestehen der Reifeprüfung oder Abiturprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule oder durch das Bestehen der Reifeprüfung oder Abiturprüfung für Nichtschüler (allgemeine Hochschulreife) im Geltungsbereich des Grundgesetzes;

Nummer 2 in der bis zum 31. März 2002 geltenden Fassung:

2. das Bestehen der Zwischen- oder der Abschlußprüfung an einer Fachhochschule der Freien Hansestadt Bremen oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit deren Zwischen- oder Abschlußprüfung nach dem Recht des jeweiligen Landes als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt ist;

Nummer 2 in der ab dem 1. April 2002 geltenden Fassung:

2. das Bestehen der Zwischen- oder der Abschlußprüfung an einer Fachhochschule oder einer anderen Hochschule, soweit deren Zwischen- oder Abschlußprüfung nach dem Recht des jeweiligen Landes als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt ist; im Falle der Zwischenprüfung beschränkt sich die Zugangsberechtigung auf die der Zwischenprüfung zugrundeliegende Fachrichtung;

3. das Bestehen der Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifeprüfung oder einer entsprechenden Prüfung im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit sie als Hochschulzugangsberechtigung nach dem Recht des jeweiligen Landes anerkannt ist;

4. eine vom Senator für Bildung und Wissenschaft gemäß § 39 des Bremischen Schulgesetzes durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall als der allgemeinen Hochschulreife gleichwertig anerkannte Vorbildung;

5. eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, wenn und soweit sie nach Entscheidung des Senators für Bildung und Wissenschaft allein oder in Verbindung mit einer Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife der allgemeinen Hochschulreife nach Nummer 1 gleichwertig ist.

(2) Das Lehramtsstudium in künstlerischen Fächern an der Universität Bremen und der Hochschule für Künste setzt den Nachweis der künstlerischen Befähigung für das gewählte Fach neben einer Zugangsberechtigung nach den Absätzen 1, 5 oder 6 voraus. Im übrigen wird die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium an der Hochschule für Künste erworben durch den Nachweis der besonderen künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium oder durch eine Zugangsberechtigung nach den Absätzen 1, 5 und 6 in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für das gewählte Studium. Das Nähere regelt der Senator für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung. Der Nachweis der künstlerischen Befähigung oder der besonderen künstlerischen Befähigung wird durch eine Prüfung nach einer von der Hochschule erlassenen Prüfungsordnung durchgeführt; für die Zulassung zur Prüfung und ihren Umfang sowie die Leistungsbewertung und das Prüfungsverfahren gilt § 62 sinngemäß.

(3) Die Hochschulzugangsberechtigung zum Studium an den Fachhochschulen wird erworben durch

1. die Hochschulreife nach Absatz 1;

2. ein im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworbenes Zeugnis der Fachhochschulreife;

3. eine vom Senator für Bildung und Wissenschaft gemäß § 39 des Bremischen Schulgesetzes durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall als der Fachhochschulreife gleichwertig anerkannte Vorbildung;

4. eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung, wenn sie nach Entscheidung des Senators für Bildung und Wissenschaft allein oder in Verbindung mit anderen Zugangsvoraussetzungen der Fachhochschulreife nach Nummer 2 gleichwertig ist.

(4) Im Studiengang Architektur der Hochschule Bremen wird die Zugangsberechtigung abweichend von den Absätzen 1, 3, 5 oder 6 erworben durch eine Zugangsberechtigung nach den genannten Absätzen in Verbindung mit dem Nachweis der künstlerischen Befähigung für den Studiengang Architektur; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung, die nur zu einem Studium in bestimmten Studiengängen oder Studienfächern an einer bestimmten Hochschulart berechtigt (fachgebundene Hochschulreife), können nur ein entsprechendes Studium aufnehmen. Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend; die bestandene Zwischenprüfung an der Universität hebt die Fachbindung auf.

(6) Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer

1. die Einstufungsprüfung gemäß § 55 bestanden hat oder

2. ein Kontaktstudium oder ein anderes weiterbildendes Studium an einer Hochschule der Freien Hansestadt Bremen erfolgreich absolviert hat, wenn dieses Studium für die angestrebte fachgebundene Hochschulreife fachlich einschlägig ist.

Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Der Senator für Bildung und Wissenschaft regelt durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens für den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach den Nummern 1 und 2, insbesondere die Mindestanforderungen hinsichtlich des Lebensalters, der Vorbildung und Vortätigkeit sowie der Weiterbildung; er kann ferner bestimmen, daß und seit wann Bewerber ihre Hauptwohnung im Lande Bremen haben müssen.

(7) Der Zugang zu einem postgradualen Studiengang setzt ein abgeschlossenes berufsqualifizierendes Hochschulstudium voraus; die Hochschulen können weitere Zugangsvoraussetzungen bestimmen.

(8) Der Zugang zu weiterbildenden Studien setzt eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit oder entsprechende einschlägige Tätigkeiten voraus, in der Bewerber ohne die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 oder ohne abgeschlossenes Hochschulstudium zugleich die für eine Teilnahme erforderliche Eignung erworben haben.

(9) Zu anderen Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung (§ 60) haben Bewerber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 8 Zugang.

§ 34

Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Für einen weiteren Studiengang kann nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und dadurch andere Bewerber nicht vom Studium ausgeschlossen werden. Im Rahmen von Hochschulkooperationen (§ 12) können Studenten auch an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein; dies wird in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen.

(2) Mit der Immatrikulation wird der Student Mitglied der Hochschule und zum gewählten Studium zugelassen. Die Immatrikulation ist auf den ersten Teil des Studiengangs zu beschränken, soweit an einer Hochschule für diesen eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile des Studiengangs besteht; es muß gewährleistet sein, daß der Student sein Studium an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes fortsetzen kann.

(3) Doktoranden, die nicht zugleich als wissenschaftliche Mitarbeiter an der Hochschule angestellt sind, werden auf Antrag für ein Promotionsstudium immatrikuliert.

(4) Studienanfänger werden in der Regel zum Wintersemester immatrikuliert.

(5) In allen Angelegenheiten der Immatrikulation entscheidet der Rektor.

§ 35

Immatrikulation mit Kleiner Matrikel

(1) Die Hochschulen können Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung nach § 33, die entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine fünfjährige Erwerbstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten nachweisen, jeweils für die Dauer eines Semesters, insgesamt jedoch längstens für vier Semester, für einen Studiengang mit Kleiner Matrikel immatrikulieren, wenn die Bewerber glaubhaft machen, innerhalb von zwei Jahren die Hochschulzugangsberechtigung erwerben zu wollen.

(2) Die Hochschulen können Bewerber ohne Zugangsberechtigung nach § 33, die eine Prüfung als Abschluß

1. einer Fortbildung zum Meister,

2. des Bildungsgangs zum staatlich geprüften Techniker,

3. des Bildungsgangs zum staatlich geprüften Betriebswirt oder

4. eine vergleichbare Prüfung

abgelegt haben, mit Kleiner Matrikel für ein Probestudium in einem Studiengang immatrikulieren. Die Immatrikulation für ein Probestudium ist nur zum ersten Fachsemester des betreffenden Studiengangs möglich. Das Probestudium dauert bis zu zwei Semester; danach entscheidet die Hochschule unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Studienleistungen über die endgültige Immatrikulation nach § 34 Abs. 1 und über die Anrechnung dieser Studienleistungen auf das weitere Studium.

(3) Das Nähere regeln die Immatrikulationsordnungen.

§ 36

Immatrikulationsvoraussetzungen

(1) Allgemeine Immatrikulationsvoraussetzungen sind:

1. der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 oder der Studienberechtigung nach § 35 Abs. 2,

2. die Erfüllung von Verpflichtungen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Immatrikulationsvoraussetzung gemacht worden sind,

3. soweit erforderlich, der Nachweis nach Absatz 2 und § 33 Abs. 7,

4. bei Bewerbern, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse, der die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ermöglicht; bei fremdsprachigen Studiengängen ist der Nachweis entsprechender Kenntnisse der jeweiligen Sprache erforderlich,

5. soweit für den betreffenden Studiengang Höchstzulassungszahlen festgesetzt sind, die Zuweisung eines Studienplatzes,

6. der Nachweis über die Zahlung des Studentenschaftsbeitrags und des Studentenwerksbeitrags; dies gilt nicht, wenn im Falle der Doppelimmatrikulation nach § 34 Abs. 1 Satz 3 die entsprechenden Beiträge an der anderen Hochschule gezahlt worden sind.

(2) Die Hochschulen können in den Immatrikulationsordnungen besondere Immatrikulationsvoraussetzungen für den einzelnen Studiengang bestimmen, soweit dies die Eigenart des Studiengangs erfordert. Sie können insbesondere bestimmen, daß der Zugang zu bestimmten Studiengängen nach Maßgabe der Studien- oder Prüfungsordnung vom Nachweis einer praktischen Ausbildung oder Tätigkeit, besonderer Sprachkenntnisse oder weiterer Voraussetzungen abhängig ist.

§ 37

Immatrikulationshindernisse, Befristung

(1) Die Immatrikulation ist zu versagen, wenn der Studienbewerber

1. die Voraussetzungen des § 36 nicht erfüllt,

2. an einer anderen Hochschule, außer im Falle des § 34 Abs. 1 Satz 3, immatrikuliert ist,

3. in dem Studiengang, für den er die Immatrikulation beantragt, oder in einem fachlich entsprechenden Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat,

4. durch Widerruf der Immatrikulation an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgrund von landesrechtlichen Vorschriften zum Ordnungsrecht vom Studium ausgeschlossen ist; das Immatrikulationshindernis besteht für die Dauer des verhängten Ausschlusses, es sei denn, daß für den Bereich der Hochschule die Gefahr einer Beeinträchtigung wegen der Ausschlußgründe nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Die Immatrikulation kann versagt werden, wenn der Studienbewerber

1. die in der Immatrikulationsordnung der Hochschule geforderten Unterlagen nicht vorlegt,

2. die für die Immatrikulation vorgeschrieben Formen und Fristen nicht einhält.

§ 38

Rücknahme und Widerruf der Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation wird mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit nur zurückgenommen, wenn

1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde,

2. sich nachträglich Immatrikulationshindernisse herausstellen, bei deren Bekanntsein die Immatrikulation hätte versagt werden müssen.

(2) Die Immatrikulation kann widerrufen werden, wenn ein Student durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung dazu oder durch Bedrohung damit

1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer Hochschulveranstaltung behindert oder

2. ein Hochschulmitglied von der Ausübung seiner Rechte und Pflichten abhält oder abzuhalten versucht.

Gleiches gilt, wenn ein Student

1. an den in Satz 1 genannten Handlungen als Anstifter oder Gehilfe teilnimmt oder

2. mindestens dreimal schuldhaft Anordnungen zuwiderhandelt, die gegen ihn wegen besonders schwerwiegender Verletzungen seiner Pflichten nach § 97 Abs. 6 Satz 1 getroffen worden sind.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch zu beachten, ob eine nachhaltige Störung eingetreten ist und ob der bestimmungsgemäße Betrieb an der Hochschule auch durch geeignetere Maßnahmen gewährleistet werden kann.

(3) Die Hochschule regelt durch Satzung das Verfahren des Widerrufs der Immatrikulation nach Absatz 2.

§ 39

Rückmeldung

Der Student muß sich zu dem zweiten und jedem weiteren Semester bei der Hochschule zurückmelden; § 37 gilt entsprechend. Hat der Student sich nicht zurückgemeldet oder ist die Rückmeldung versagt worden, ruhen mit Ablauf der Rückmeldefrist seine Mitgliedschaftsrechte.

§ 40

Beurlaubung

(1) Der Student kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung frühestens nach Ablauf des ersten Studiensemesters vom Studium beurlaubt werden. Die Hochschule kann eine frühere Beurlaubung zulassen, wenn und soweit die Eigenart des Studiengangs aufgrund der Studien- und Prüfungsordnung oder der Immatrikulationsordnung dies gebietet. Die Beurlaubung soll zwei Semester nicht übersteigen. Zeiten des Mutterschaftsurlaubs und eines Erziehungsurlaubs sind hierbei nicht anzurechnen.

(2) Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.

§ 41

Nebenhörer und Gasthörer

(1) Die Hochschulen können Studenten anderer Hochschulen jeweils für die Dauer eines Semesters als Nebenhörer zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen. Nebenhörer sind berechtigt, in den Lehrveranstaltungen, zu denen sie zugelassen sind, Prüfungsleistungen oder Prüfungsvorleistungen zu erbringen.

(2) Die Hochschulen können Bewerber, die nicht Studenten sind, als Gasthörer zu Maßnahmen und Veranstaltungen der Weiterbildung oder jeweils für die Dauer eines Semesters zu einzelnen Lehrveranstaltungen zulassen.

(3) Das Nähere bestimmen die Immatrikulationsordnungen.

§ 42

Exmatrikulation

(1) Der Student ist auf seinen Antrag jederzeit zu exmatrikulieren.

(2) Die Exmatrikulation erfolgt ohne Antrag, wenn der Student die Abschlußprüfung seines Studiengangs bestanden oder eine Zwischen- oder Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden oder eine für das Bestehen der Prüfung nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung endgültig nicht erbracht hat.

(3) Der Student kann ohne Antrag exmatrikuliert werden, wenn er sich nicht zurückgemeldet hat oder die Rückmeldung versagt worden ist.

(4) Die Exmatrikulation erfolgt durch Löschung aus der Immatrikulationsliste; mit ihr wird die Mitgliedschaft in der Hochschule beendet.

§ 43

Vorbereitungsstudium

(1) Die Hochschulen können ausländische Studienbewerber, denen sie die Aufnahme eines Fachstudiums nach bestandener Feststellungsprüfung an einem auswärtigen Studienkolleg zugesagt haben (Studienplatzgarantie) für die Dauer des Besuchs des Studienkollegs als Student im Vorbereitungsstudium immatrikulieren. Satz 1 gilt entsprechend für Bewerber, die nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen, für die Dauer der vorbereitenden Sprachkurse.

(2) Die Immatrikulation als Student im Vorbereitungsstudium berechtigt zur Inanspruchnahme der mit der Immatrikulation verbundenen sozialen Vergünstigungen und zur Nutzung der Einrichtungen der Hochschule, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.

§ 44

Immatrikulationsordnung

(1) Die Hochschulen geben sich Immatrikulationsordnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Die Immatrikulationsordnungen regeln die Voraussetzungen, Hindernisse und das Verfahren der Immatrikulation, der Rückmeldung, der Beurlaubung und der Exmatrikulation.

2. Kapitel

Studentenschaft

§ 45

Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die immatrikulierten Studenten einer Hochschule bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Teilkörperschaft der Hochschule. Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und trägt alle damit verbundenen Aufwendungen selbst.

(2) Die Studentenschaft hat die Belange der Studenten in Hochschule und Gesellschaft wahrzunehmen und die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der Hochschule zu fördern. In diesem Sinne nimmt sie im Namen ihrer Mitglieder ein Mandat wahr. Die Studentenschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Mitwirkung bei der sozialen und wirtschaftlichen Selbsthilfe und die Vermittlung von Dienstleistungen für Studenten,

2. die Verwaltung und Verwendung der aus Beiträgen und Zuwendungen stammenden Gelder der Studentenschaft,

3. im Bewußtsein der Verantwortung vor der Gesellschaft die Förderung der politischen Bildung der Studenten,

4. die Unterstützung kultureller und sportlicher Interessen der Studenten,

5. die Pflege der Verbindung mit Studentenorganisationen und Studentenschaften anderer Hochschulen.

(3) Die Studentenschaft gibt sich eine Grundordnung. Sie kann sich weitere Satzungen geben. Die Grundordnung und die weiteren Satzungen bedürfen der Genehmigung des Rektors. Satzungen und Satzungsänderungen werden vom Studentenrat mit Mehrheit, die Grundordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen. Vor Beschlußfassung kann der Studentenrat eine Abstimmung in der Studentenschaft durchführen.

(4) Organe der Studentenschaft sind der Studentenrat und der Allgemeine Studentenausschuß. Die Grundordnung kann weitere Organe vorsehen.

(5) Dem Studentenrat gehören 25 Studenten an. Sind an einer Hochschule weniger als 1000 Studenten immatrikuliert, verringert sich die Zahl der Mitglieder auf 15.

(6) Der Allgemeine Studentenausschuß vertritt die Studentenschaft gerichtlich und außergerichtlich; rechtsgeschäftliche Erklärungen können nur schriftlich vom 1. oder vom 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit dem Finanzreferenten abgegeben werden. Der Allgemeine Studentenausschuß besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Finanzreferenten und zwei weiteren Referenten. Die Grundordnung kann darüber hinaus bis zu sieben weitere Referenten vorsehen; sie bestimmt ihre Funktion.

(7) Die Teilnehmer an angegliederten Bildungsgängen entsenden zwei Vertreter in den Studentenrat und einen Vertreter in den Allgemeinen Studentenausschuß. Sie haben in ihren Angelegenheiten volles Stimmrecht, im übrigen nur beratende Stimme.

(8) § 99 Abs. 1 ist auf Wahlen innerhalb der Studentenschaft mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses vom Studentenrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden. Die Abwahl des Allgemeinen Studentenausschusses oder einzelner seiner Mitglieder ist bei gleichzeitiger Neuwahl zulässig. Die Abwahl bedarf der Mehrheit der Mitglieder des Studentenrates. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die Studentenschaft durch Satzung.

(9) Für die Mitwirkung in den Organen der Studentenschaft gilt § 97 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(10) Die Wahlen zu den Organen der Studentenschaft sollen nach Möglichkeit gleichzeitig mit den Wahlen zu den Organen der Hochschule durchgeführt werden.

(11) Die Studentenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Rektorats, das auch insoweit der Rechtsaufsicht des Senators für Bildung und Wissenschaft unterliegt.

§ 46

Beiträge

(1) Die Studentenschaft kann von ihren Mitgliedern nach Maßgabe einer Beitragssatzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben.

(2) Die Beitragssatzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags. Der Beitrag ist so festzusetzen, daß er unter angemessener Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der Studenten und anderer Einnahmen der Studentenschaft in einem angemessenen Verhältnis zu dem Umfang der von der Studentenschaft zu erfüllenden Aufgaben steht.

(3) Der Beitrag wird über die Landeshauptkasse Bremen eingezogen.

§ 47

Haushaltswirtschaft

(1) Für das Haushalts-, Kassen-, und Rechnungswesen der Studentenschaft sind die Vorschriften des Teils VI der Landeshaushaltsordnung anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. In den Fällen der §§ 108 und 109 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung tritt der Rektor an die Stelle der Senatoren.

(2) Der Allgemeine Studentenausschuß stellt für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn dem Studentenrat zur Beschlußfassung und dem Rektor zur Genehmigung vor. Das Haushaltsjahr beginnt mit dem Sommersemester und endet mit Ablauf des Wintersemesters.

(3) Die Wirtschaftsführung des Allgemeinen Studentenausschusses ist am Ende eines jeden Wintersemesters zu prüfen. Scheidet der Finanzreferent während des Haushaltsjahres aus, ist die Prüfung unverzüglich nach dem Ausscheiden vorzunehmen. Die Prüfung wird von mindestens drei vom Studentenrat zu wählenden Studenten oder von einem vom Studentenrat zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Sind an einer Hochschule mehr als 7.500 Studenten immatrikuliert, ist die Prüfung von einem Wirtschaftsprüfer durchzuführen. Der Bericht über die Prüfung ist dem Studentenrat zum Beginn eines jeden Sommersemesters, im Fall des Satzes 2 innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Ausscheiden des Finanzreferenten vorzulegen. Der Rektor ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

(4) Der Studentenrat entscheidet über die Entlastung. Sie bedarf der Zustimmung des Rektors.

(5) Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft.

(6) Die Studentenschaft kann eigenes Vermögen haben. Für Verbindlichkeiten haftet nur dieses Vermögen.


Teil V

Studium, Prüfungen und Studienreform

1. Kapitel

Allgemeines

§ 48

Semesterzeiten

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft erläßt unter Beachtung überregionaler Regelungen Grundsätze, in deren Rahmen die Hochschulen die Semester- und die Lehrveranstaltungszeiten selbst festsetzen.

(2) In der lehrveranstaltungsfreien Zeit sollen Möglichkeiten zur Studienberatung und Vertiefung des Studiums geboten werden.

§ 49

Teilnahme an Lehrveranstaltungen

(1) Die Studenten haben das Recht, an allen Lehrveranstaltungen der Hochschule teilzunehmen, soweit nicht die Fachbereiche den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen beschränkt oder von einem fortgeschrittenen Stand des Studiums anhängig gemacht haben, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Lehrveranstaltung und zur vorrangigen Berücksichtigung der Studenten des betreffenden Studiengangs geboten ist.

(2) Die Hochschulen müssen Vorkehrungen treffen, daß die Studenten ihr Recht als Teilnehmer der einzelnen Lehrveranstaltung auf freie Meinungsäußerung zu Inhalt, Gestaltung und Durchführung der Lehrveranstaltung in angemessener Weise ausüben können und daß die Durchführung der Lehrveranstaltung unter Wahrung der Freiheit von Forschung und Lehre gewährleistet ist. Für den Fall von Konflikten ist ein Schlichtungsverfahren durch die Organe der zuständigen Organisationseinheit vorzusehen. In Eilfällen entscheidet der Rektor vorläufig.

§ 50

Lehrangebot

(1) Die Hochschule stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand, Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderlich ist. Dabei sind auch Möglichkeiten des Selbststudiums zu nutzen und Maßnahmen zu dessen Förderung zu treffen. Das Lehrangebot soll die Arbeit in kleinen Gruppen fördern und eine selbständige Mitwirkung der Studenten an der Gestaltung des Studiums ermöglichen.

(2) Die Lehrangebotsplanung soll auch die Bedürfnisse von Studenten berücksichtigen, die kein Vollzeitstudium absolvieren.

§ 51

Studienberatung

(1) Die Hochschule berät Studienbewerber und Studenten in allen Angelegenheiten des Studiums und unterrichtet sie insbesondere über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Die Studienberatung unterstützt den Studenten in seinem Studium, insbesondere bei der Wahl des Studienfachs und von Studienschwerpunkten sowie im Hinblick auf einen für ein berufliches Tätigkeitsfeld verwendbaren Studienabschluß, durch eine studienbegleitende Betreuung und Beratung.

(2) In der Hochschule obliegt einer zentralen Stelle die allgemeine Studienberatung. Diese ist mit der studienbegleitenden Fachberatung im Fachbereich abzustimmen. Die studienbegleitende fachliche Beratung ist durch die Hochschullehrer in den Fachbereichen zu gewährleisten.

(3) Die zentrale Stelle erstellt Unterlagen über allgemeine und fächerübergreifende Studieninformationen sowie über einzelne Studiengänge und Ausbildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung möglicher Übergänge zwischen den Hochschulen.

(4) Die Hochschule orientiert sich bis zum Ende des ersten Jahres des Studiums über den bisherigen Studienverlauf, informiert die Studenten und führt gegebenenfalls eine Studienberatung durch. Das Nähere regeln die Studienordnungen.

(5) Die Hochschulen arbeiten bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Bildungsberatung, die Berufsberatung und die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammen. Sie arbeiten mit den für die soziale Betreuung und die psychologisch-therapeutische Beratung zuständigen Stellen zusammen, insbesondere im Rahmen der studienbegleitenden Beratung bei der damit verbundenen Konfliktberatung sowie bei der Bewältigung von persönlichen Schwierigkeiten im Studienverlauf.

2. Kapitel

Studium

§ 52

Studienziele

(1) Ziel der Ausbildung ist es, dem Studenten eine in einem beruflichen Tätigkeitsfeld anwendbare wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation zu vermitteln. Der Student soll lernen, problemorientiert, fächerübergreifend und unter Einbeziehung gesellschaftswissenschaftlicher Fragestellungen zu arbeiten. Lehre und Studium sollen die dafür erforderlichen fachlichen Methoden und Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu selbständigem Lernen und kritischer Überprüfung des beruflichen Tätigkeitsfeldes vermitteln, die Befähigung zu Kooperation, Solidarität und Toleranz fördern und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen.

(2) Die Ausbildung soll auf berufliche Tätigkeitsfelder vorbereiten und sich an deren Realität und Wandel orientieren; sie soll in den von ihr vermittelten Inhalten und Methoden durch Integration von berufspraktischer Qualifikation und gesellschaftlicher Handlungsorientierung die Verbindung von Theorie und Praxis fördern.

§ 53

Studiengänge

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das jeweilige Studienziel eine berufs- oder fachpraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) Die Einrichtung eines neuen Studiengangs setzt ein Planungsverfahren voraus, das die Hochschule einleitet, wenn es nicht aufgrund der Hochschulgesamtplanung oder einer Zielvereinbarung vom Senator für Bildung und Wissenschaft eingeleitet wird.

(3) Das Planungsverfahren wird von einer oder mehreren Hochschulen durchgeführt. Sachverständige aus benachbarten Hochschulen sollen an dem Planungsverfahren beteiligt werden.

(4) Auf der Grundlage des abschließenden Planungsberichts der Hochschule entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft über die Einrichtung des Studiengangs. Sofern insbesondere bei Bachelor- und Masterstudiengängen ein Akkreditierungsverfahren durchgeführt wird, entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft auf der Grundlage des Votums der zuständigen Akkreditierungsstelle. Der Planungsbericht muß mindestens folgende Bestandteile enthalten:

1. Studienziele, Studieninhalte, Studienvoraussetzungen, Dauer, Aufbau und Gliederung des Studiums und der Prüfungen. Bei Studiengängen mit Bachelor- und Masterabschlüssen Angaben über die internationale Kompatibilität;

2. Angaben zum voraussichtlichen Bedarf an Absolventen;

3. Angaben zum Personal-, Raum- und Gerätebedarf und seiner Finanzierbarkeit;

4. bei internationalen Studiengängen die kooperierenden Hochschulen sowie Art und Umfang der Kooperation;

5. bei Bachelor- und Masterstudiengängen weitere von der Akkreditierungsstelle benötigte Angaben.

(5) In einem neuen Studiengang darf der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung oder der Erlaß der entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt ist.

(6) Die Genehmigung der Einrichtung nach § 110 Abs. 1 Nr. 3 kann zunächst zur Erprobung befristet werden; in diesem Falle entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft nach Ablauf der Erprobungszeit gegebenenfalls nach einem Reakkreditierungsverfahren über die endgültige Einrichtung des Studiengangs.

§ 54

Studienordnungen

(1) Für jeden Studiengang stellt die Hochschule eine Studienordnung auf; bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind nach Maßgabe gesetzlicher Regelungen die zuständigen staatlichen Stellen zu beteiligen. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung sowie anderer das Studium regelnder Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderung der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer dem Studiengang zugeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnung regelt, in welcher Form die Orientierung und die Information nach § 51 Abs. 4 erfolgen und unter welchen Voraussetzungen die Studenten zur Teilnahme an einer Studienberatung aufgefordert werden. Die Studienordnung sieht im Rahmen der Prüfungsordnung Fachgebiete vor, die der Student nach eigener Wahl bestimmen kann. Sie soll im Hinblick auf das Teilzeitstudium die Möglichkeit zulassen, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen.

(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen, daß der in der Prüfungsordnung festgelegte Gesamtumfang des Studiums eingehalten und das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann (§ 62 Abs. 4 Nr. 1). Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Auf der Grundlage der Studienordnung soll die Hochschule für jeden Studiengang einen Studienplan mit Empfehlungen für den sachgerechten Verlauf des Studiums aufstellen.

(3) Die Studienordnung soll vorsehen, daß Stoffgebiete, die in einem fachlichen oder thematischen Zusammenhang stehen, zu in sich abgeschlossenen Studienmodulen zusammengefaßt werden. Die Module umfassen fachlich und systematisch aufeinander abgestimmte Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art, die mit Prüfungen abschließen und mit Leistungspunkten gemäß § 61 belegt werden. Modularisierte Studiengänge sollen so gestaltet werden, daß sie auch in Teilzeitform studierbar sind.

(4) Studienordnungen sind, im Falle der modularisierten Studiengänge jeweils zusammen mit der zur Genehmigung vorgelegten Prüfungsordnung, dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen.

§ 55

Einstufungsprüfung

Aufgrund und nach Maßgabe der Prüfungsordnungen über die Einstufungsprüfung können Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein erfolgreiches Studium erforderlich sind, von Studienbewerbern, die sie in anderer Weise als durch ein Studium erworben haben, in einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) nachgewiesen werden. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung soll der Bewerber gegebenenfalls unter Anrechnung der nach Satz 1 nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem entsprechenden Abschnitt des Studiums zugelassen werden.

§ 56

Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Diplom-Vorprüfungen werden von Amts wegen angerechnet, wenn sie in demselben Studiengang an einer gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Gleichwertigkeit setzt voraus, daß die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen nach Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Bei Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind Äquivalenzvereinbarungen und Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Über die Anrechnung und gegebenenfalls die Gleichwertigkeit entscheidet die Hochschule.

§ 57

Regelstudienzeit

(1) In den Prüfungsordnungen sind Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein.

2) Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.

(3) Die Regelstudienzeit ist so zu bemessen, daß die für den Studienabschluß erforderliche wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation erworben werden kann.

(4) Die Regelstudienzeit beträgt bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß, unbeschadet des § 64 a Abs. 3 Satz 2,

1. bei Fachhochschulstudiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, höchstens vier Jahre;

2. bei anderen Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, viereinhalb Jahre.

Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in besonderen Studienformen (Teilzeitstudium) durchgeführt werden. In geeigneten Fachrichtungen sind Studiengänge einzurichten, die bereits in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen.

§ 58

Postgraduale Studiengänge

(1) In geeigneten Studienfächern können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung und Ergänzung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge für Absolventen eines Hochschulstudiums (postgraduale Studiengänge) angeboten werden. Postgraduale Studiengänge für Absolventen von Fachhochschulen können sowohl an der Universität als auch an einer Fachhochschule oder von mehreren Hochschulen gemeinsam durchgeführt werden.

(2) Postgraduale Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, sollen höchstens zwei Jahre dauern; § 64 a Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 58 a

Kontaktstudium

(1) Die Hochschulen sollen ein Kontaktstudium zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen entwickeln.

(2) Das Kontaktstudium schließt mit einem Zertifikat ab; bei Studien- und Prüfungsordnungen kann von den Bestimmungen der §§ 53, 54 und 61 bis 63 abgewichen werden, soweit es die Besonderheiten dieses Studiengangs erfordern. Sofern das Kontaktstudium zu einer fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Abs. 6 führt, findet § 110 Abs. 2 und 3 Anwendung.

§ 59

Fernstudium, Multimedia

(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen neben dem Präsensstudium die Möglichkeiten eines Fernstudiums und der Informations- und Kommunikationstechnologie genutzt werden. Das Land und die Hochschulen fördern dessen Entwicklung und Einsatz in Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern und staatlichen oder staatlich geförderten Einrichtungen des Fernstudiums.

(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studien- oder Prüfungsleistung kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen werden, soweit diese im Rahmen von Absatz 1 Satz 2 entwickelt worden und dem entsprechenden Lehrangebot oder der entsprechenden Prüfungsleistung des Präsensstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Bei Hochschulprüfungen wird die inhaltliche Gleichwertigkeit von der Hochschule festgestellt. Wird das Studium durch eine staatliche Prüfung abgeschlossen, so regelt der Senator für Bildung und Wissenschaft die Feststellung der Gleichwertigkeit im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden; die betroffenen Hochschulen sind zu hören.

(3) Die Anerkennung kann einer überregionalen Stelle übertragen oder durch Abkommen mit anderen Ländern geregelt werden; dabei ist eine angemessene Mitwirkung der Hochschulen am Anerkennungsverfahren zu gewährleisten.

§ 60

Weiterbildung

(1) Die Weiterbildungsmaßnahmen der Hochschulen sollen im Rahmen eines koordinierten Gesamtangebots von Weiterbildungsmaßnahmen im Lande Bremen der allgemeinen, beruflichen, politischen und wissenschaftlichen Weiterbildung durch weiterbildende Studien, zu denen auch Kontaktstudien (§ 58 a) gehören, sowie durch sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen der wissenschaftlichen Weiterbildung dienen. Auf die wissenschaftliche Weiterbildung sind die Zielsetzungen des § 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996 und des § 52 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Hochschulen sollen mit den nach § 4 des Bremischen Weiterbildungsgesetzes anerkannten Einrichtungen und Trägern der Weiterbildung sowie mit den zuständigen staatlichen Stellen zusammenarbeiten. Insbesondere sollen sie

1. die anerkannten Träger und Einrichtungen der Weiterbildung und deren Maßnahmen und Veranstaltungen durch wissenschaftliche Dienstleistungen und durch die Bereitstellung und Vermittlung von Lehrpersonal und Räumen im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen und fördern;

2. Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterbildung vor allem für Zielgruppen von Arbeitnehmern entwickeln, um Ungleichheiten aus sozialer Herkunft und durch gesellschaftliche Entwicklungen abzubauen;

3. entsprechend ihrer Aufgabenstellung bei der Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter in der Weiterbildung mitwirken und entsprechende Studiengänge einschließlich Kontaktstudien anbieten.

(3) Die inhaltliche und didaktische Ausgestaltung der wissenschaftlichen Weiterbildungsmaßnahmen soll die beruflichen und Lebenserfahrungen, die Bedürfnisse und unterschiedlichen Voraussetzungen der verschiedenen Zielgruppen berücksichtigen. Hierfür sind die Erfahrungen der Berufspraxis nutzbar zu machen, auch durch Zusammenarbeit mit den anerkannten Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung, die Bedürfnisse und Interessen aus der Praxis der Weiterbildung in die Arbeit der Hochschulen vermitteln.

(4) Zur Durchführung des Weiterbildungsauftrags sollen die Hochschulen ein Mindestlehrangebot aus in sich geschlossenen Abschnitten erstellen. Für das weiterbildende Studium sollen in Abstimmung mit den anerkannten Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung und den zuständigen staatlichen Stellen Zertifikate angeboten werden.

(5) Die Hochschulen sollen eine Studienberatung für die von ihnen getragenen Weiterbildungsmaßnahmen durchführen.

(6) Die Hochschulen sollen der Erforschung von Weiterbildungszielen insbesondere im Hinblick auf gesellschaftliche und berufliche Tätigkeitsfelder sowie der Entwicklung von Lernzielen und Lerninhalten mit besonderer Berücksichtigung der Zielgruppen nach Absatz 2 Nr. 2 dienen.

(7) Die Hochschulen sollen sich an weiterbildenden Veranstaltungen des Fernstudiums beteiligen.

3. Kapitel

Prüfungen und Hochschulgrade

§ 61

Prüfungen und Leistungspunktsystem

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung oder eine staatliche Prüfung abgeschlossen.

(2) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt; der Übergang in das Hauptstudium setzt in der Regel die erfolgreiche Ablegung einer Zwischenprüfung voraus. In Studiengängen, die mit einer Staatsprüfung abschließen, regelt die Prüfungsordnung auch, ob die Zwischenprüfung als staatliche oder als Hochschulprüfung abzulegen ist. In Lehramtsstudiengängen erläßt die Prüfungsordnung der Senat auf Vorschlag des Landesamtes für Schulpraxis und Lehrerprüfungen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität.

(3) Abschluß- und Zwischenprüfungen können im Rahmen der Bestimmungen des § 62 in Abschnitte geteilt und studienbegleitend durchgeführt werden.

(4) Die Ergebnisse der Prüfungen, mit denen ein Studienmodul, ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen werden, sind zu benoten.

(5) Insbesondere bei modularisierten und bei auslandsorientierten Studiengängen soll die Hochschule ein anerkanntes Leistungspunktsystem einführen, das die internationale Vergleichbarkeit sichert und die Übertragung erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen in andere Hochschulen und Studiengänge erleichtert.

§ 62

Prüfungsordnungen

(1) Prüfungen können nur aufgrund von genehmigten oder staatlich erlassenen Prüfungsordnungen abgenommen werden. Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährleistet sind. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bestehen sie aus einem auf die einzelnen bestehenden Hochschulgrade bezogenen allgemeinen Teil und einem die fachspezifischen Bestimmungen enthaltenden besonderen Teil und entsprechen den nachfolgenden und in § 63 geregelten Anforderungen. Die nach § 9 des Hochschulrahmengesetzes vereinbarten allgemeinen und fachspezifischen Bestimmungen für Prüfungsordnungen sowie weitere die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit sichernde überregionale Vereinbarungen sind anzuwenden.

(2) Die Prüfungsordnungen müssen mindestens den folgenden Grundsätzen entsprechen:

1. Gegenstand der Prüfung kann nur sein, was als Inhalt des Studiums durch die Studienordnung festgelegt worden ist.

2. Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, daß die Abschlußprüfung innerhalb der Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. Prüfungsverfahren müssen die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen des Erziehungsurlaubs ermöglichen.

3. Gruppenleistungen sind im Rahmen der Prüfungsordnung zuzulassen. Die individuelle Leistung muß deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.

4. Die Prüfenden werden von dem zuständigen Prüfungsausschuß bestellt. Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht, Prüfer vorzuschlagen.

5. Prüfungsleistungen in der Zwischen- und Abschlußprüfung sind von zwei Prüfenden zu bewerten. Bei mündlichen Prüfungen kann an die Stelle eines der Prüfenden ein sachkundiger Beisitzer treten. Bei der Bewertung von studienbegleitenden Prüfungsleistungen kann die fachspezifische Prüfungsordnung eine abweichende Regelung vorsehen.

6. Bei modularisierten Studiengängen werden die Fach- und Teilprüfungen in mehrere benotete Prüfungsleistungen zerlegt, die im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen erbracht werden. Die Prüfungsordnung soll auch auf ein gesamtes Modul bezogene Prüfungen vorsehen. Leistungspunkte werden nur für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen vergeben, die mit einer mindestens mit der Note "ausreichend" bewerteten Prüfungsleistung abgeschlossen wurden.

7. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlußprüfung.

8. Studentische Vertreter der zuständigen Fachbereiche sind als stimmberechtigte Mitglieder am Prüfungsausschuß zu beteiligen.

9. Studenten des gleichen Studiengangs sollen bei mündlichen Prüfungen als Zuhörer zugelassen werden. Sie nehmen nicht an der Beratung über das Prüfungsergebnis teil.

10. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

(3) Zu Prüfenden können nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der Lehre bestellt werden:

1. Professoren und Hochschuldozenten im Rahmen ihres Faches,

2. im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabengebiets Oberassistenten, Oberingenieure, Privatdozenten, Honorarprofessoren, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte, sofern sie in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfung bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Dies gilt auch für Mitglieder oder Angehörige anderer Hochschulen nach § 1 Abs. 1 und nach § 12 Abs. 1, sofern ihre Bestellung zum Prüfer erforderlich ist. Zur Betreuung und Begutachtung von Abschlußarbeiten im Rahmen einer Hochschulprüfung können in Ausnahmefällen auch Wissenschaftler herangezogen werden, die außerhalb der Hochschulen an wissenschaftlichen Einrichtungen fachlich einschlägig tätig sind; die für die Betreuung und Begutachtung erforderliche Qualifikation ist zuvor von dem zuständigen Fachbereich festzustellen. Zu Beisitzern dürfen nur Personen bestellt werden, die die entsprechende Hochschulprüfung abgelegt haben oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(4) Prüfungsordnungen müssen mindestens regeln:

1. die Regelstudienzeit; den Gesamtumfang des Studiums in Semesterwochenstunden im Pflicht- und Wahlpflichtbereich; die Zeit, bis zu der in der Regel die Vor- oder Zwischenprüfung abzulegen ist; die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen und die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen;

2. die inhaltlichen Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer, -schwerpunkte und -gebiete, soweit sie nicht bei staatlichen Prüfungen gesondert erlassen werden;

3. Zahl, Art und Umfang der Prüfungen und ihre Gewichtung;

4. die Anerkennung und Anrechnung von an anderen Hochschulen, in anderen und in multimedial oder vernetzten Studiengängen sowie im Fernstudium erbrachten Prüfungsleistungen, Studienzeiten und Studienleistungen;

5. die Formen der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen und deren Bearbeitungszeiten sowie die Fristen für die Bewertung; studienbegleitende Prüfungsleistungen müssen in dem Semester, in dem die entsprechende Lehrveranstaltung stattfindet, einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit vollständig erbracht und bewertet werden;

6. den Aufbau der Prüfungen sowie die Folgen bei Verstößen gegen die Prüfungsordnung und bei Nichteinhaltung der Fristen;

7. die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsleistungen, Zahl und Umfang der Wiederholungsmöglichkeiten sowie die Fristen, innerhalb derer die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden müssen;

8. für das Prüfungsergebnis und für Prüfungsleistungen, die in das Prüfungsergebnis eingehen, eine differenzierte Bewertungsmöglichkeit sowie Inhalt und Gestaltung der Zeugnisse;

9. Zusammensetzung, Kompetenz und Verfahren der Prüfungsorgane;

10. die Unterrichtung über Teilergebnisse der Prüfung vor Abschluß des Prüfungsverfahrens und zur Akteneinsicht nach Beendigung des Prüfungsverfahrens;

11. das Verfahren bei Widerspruch gegen Entscheidungen der Prüfungsorgane;

12. den aufgrund der bestandenen Prüfung zu verleihenden Hochschulgrad.

(5) Die Prüfungsordnungen können vorsehen, daß im Teilzeitstudium studienbegleitende mündliche oder schriftliche Prüfungsleistungen durch in Umfang und Anforderungen gleichwertige Klausurarbeiten ersetzt werden können.

§ 63

Ablegen der Prüfung, Freiversuch

(1) Die Prüfungsordnung legt nach Maßgabe des § 57 die Fristen für die Meldung zur Prüfung fest. Prüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(2) Die Prüfungsordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlußprüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Die Hochschulen können die einmalige Wiederholung einer im Freiversuch unternommenen, bestandenen Prüfung zur Notenverbesserung zulassen.

(3) Überschreitet ein Studierender die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit um vier Semester, ohne die Abschlußprüfung abgelegt zu haben, so wird er von der Hochschule mit Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen; mit erfolglosem Fristablauf findet § 42 Abs. 3 entsprechende Anwendung.

§ 64

Hochschulgrade

(1) Die Hochschulen verleihen aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder, mit Ausnahme der Fachhochschulen, einen Magistergrad; dies gilt auch für postgraduale Studiengänge. Bei staatlichen Abschlußprüfungen können die Hochschulen nach Maßgabe einer besonderen Ordnung einen Diplomgrad verleihen. Der Diplomgrad, der nach dem Studium an einer Fachhochschule verliehen wird, erhält den Zusatz "Fachhochschule" ("FH").

(2) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer Hochschule, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes liegt, kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums mit Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft andere als die in Absatz 1 und in § 64 a genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 1 kann mit Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft auch zusätzlich zu einem Grad nach Absatz 1 verliehen werden; es muß erkennbar sein, daß die Grade von zwei Hochschulen aufgrund einer gemeinsamen Hochschulprüfung verliehen wurden.

(3) Mit Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft können

1. für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums an der Hochschule für Künste und

2. bei postgradualen Studiengängen, andere als die in Absatz 1 genannten Grade verliehen werden.

(4) Frauen wird der Hochschulgrad in der weiblichen Form verliehen.

(5) § 64 a bleibt unberührt.

(6) Hochschulgrade dürfen nur von staatlichen Hochschulen oder staatlich anerkannten Hochschulen verliehen werden. Bezeichnungen, die ihrem Wortlaut oder Schriftbild nach zu einer Verwechslung mit Hochschulgraden führen können, dürfen weder von Hochschulen nach Satz 1 noch von anderen Stellen verliehen werden.

§ 64 a

Bachelor- und Masterstudiengänge

(1) Die Hochschulen können mit Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft im Verfahren nach § 53 neben oder anstelle vorhandener Studiengänge nach §§ 61 und 64 zur Erprobung Bachelor- und Masterstudiengänge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einführen.

(2) Es werden besondere Studien- und Prüfungsordnungen geschaffen, für die die Bestimmungen dieses Gesetzes über Prüfungen, Prüfungs- und Studienordnungen und deren Genehmigung oder Anzeige entsprechend gelten.

(3) Aufgrund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule nach Maßgabe der Prüfungsordnung einen Bachelor-Grad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(4) Aufgrund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule nach Maßgabe der Prüfungsordnung einen Mastergrad, an dessen Stelle auch einen Diplomgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(5) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 3 und 4 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre. § 57 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(7) Nach Ablauf der Erprobung entscheidet die Hochschule mit Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft über die Fortführung des jeweiligen Studiengangs sowie gegebenenfalls über die Einstellung des fachlich verwandten Studiengangs nach §§ 61 und 64.

§ 64 b

Führung von ausländischen Graden

Ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen und Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen und Titel dürfen geführt werden, wenn sie von einer ausländischen Hochschule, die deutschen Hochschulen vergleichbar ist, oder von einer entsprechenden staatlichen Stelle verliehen worden sind. Die Führung bedarf der Genehmigung, sofern dies nicht nach überregionalen Vereinbarungen oder zwischenstaatlichen Verträgen ausgeschlossen ist. Über die nach Satz 2 zu erteilende Genehmigung entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft entsprechend den überregionalen Vereinbarungen und zwischenstaatlichen Verträgen durch Allgemeingenehmigung oder im Einzelfall. Für ehrenhalber verliehene Grade und Titel gelten Sätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 65

Promotion

(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Aufgrund der Promotion verleiht die Universität den Doktorgrad. Der Senat kann einer anderen Hochschule nach Maßgabe ihrer Fortentwicklung im Rahmen der Weiterentwicklung des Hochschulwesens durch Rechtsverordnung das Recht zur Promotion verleihen.

(2) Die Zulassung zur Promotion setzt vorbehaltlich des Absatzes 4 grundsätzlich ein wissenschaftliches Hochschulstudium mit berufsqualifzierendem Abschluß und mindestens vierjähriger Regelstudienzeit in einem Studiengang voraus, für den im Regelfall die allgemeine Hochschulreife als Zugangsvoraussetzung gefordert wird, oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einem auf die Promotion vorbereitenden Studium. Statt eines berufsqualifizierenden Abschlusses kann ein sonstiger Nachweis der mit einem Studienabschluß nachzuweisenden wissenschaftlichen Befähigung verlangt werden.

(3) Die Befähigung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird durch die Vorlage einer Dissertation und durch ein Kolloquium nachgewiesen. Mehrere Einzelarbeiten können bei wissenschaftlich fundierter Darlegung des Forschungszusammenhangs zu einer Dissertation verbunden werden. Wenn die Dissertation aus gemeinsamer Forschungsarbeit entstanden ist, muß der individuelle Beitrag deutlich abgrenzbar und als Dissertation bewertbar sein.

(4) Das Nähere regeln die Promotionsordnungen der Universität. Sie regeln auch, daß besonders befähigte Fachhochschulabsolventen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllen, zur Promotion zugelassen werden können, welche zusätzlichen Studienleistungen an der Universität hierfür zu erbringen sind und in welcher Weise Professoren der Fachhochschulen an den Promotionsverfahren beteiligt werden.

(5) Die von der Universität beschlossenen Promotionsordnungen sind dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen.

§ 66

Habilitation

(1) Die Habilitation an der Universität dient dem Nachweis besonderer wissenschaftlicher Leistungen, mit denen die Einstellungsvoraussetzung nach § 165 b Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) des Bremischen Beamtengesetzes erfüllt wird.

(2) Die Zulassung zur Habilitation setzt grundsätzlich die Promotion voraus.

(3) Die Befähigung nach Absatz 1 wird durch eine Habilitationsarbeit oder gleichwertige wissenschaftliche Arbeiten sowie durch den Nachweis pädagogischer Fähigkeiten in der Lehre nachgewiesen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann neben dem Nachweis pädagogischer Fähigkeiten in der Lehre die Befähigung durch eine hervorragende Dissertation nachgewiesen werden. § 65 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Habilitierte kann selbständig lehren (Lehrbefugnis). Er hat das Recht, die akademische Bezeichnung "Privatdozent" zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht. Für den Verlust der Lehrbefugnis gilt § 25 Abs. 3 entsprechend.

(5) Das Nähere, auch hinsichtlich der Art des Nachweises der pädagogischen Befähigung in der Lehre, regelt die Habilitationsordnung, die dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen ist.

(6) Der Rektor kann Privatdozenten nach mindestens fünfjähriger Bewährung in Forschung und Lehre die Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor" verleihen.

§ 67

Akademische Ehrungen

(1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde eines Ehrenbürgers oder Ehrensenators oder andere akademische Ehrungen verleihen.

(2) Das Nähere zum Verfahren der Ehrung und zu den sich daraus ergebenden Rechten regelt die Hochschule durch eine Ordnung, die dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen ist.

4. Kapitel

Studienreform

§ 68

Studienreform

Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in Wissenschaft und Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Sie können mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft Zielvereinbarungen über die Entwicklung von Maßnahmen der Studienreform abschließen und mit seiner Zustimmung befristete Modellversuche durchführen.

§ 69

Bewertung der Lehre

(1) Die Hochschulen haben die Aufgabe, Qualität und Erfolg der Lehre zu ermitteln (Evaluierung). Sie sollen dabei mit Hochschulen außerhalb der Freien Hansestadt Bremen zusammenwirken und sich überregional anerkannter Verfahren bedienen, die die Einbeziehung auswärtiger Gutachter vorsehen. Die Studenten sind angemessen zu beteiligen.

(2) Im Lehrbericht (§ 90 Abs. 4) sind vom Studiendekan anhand der im Rahmen des § 11 erhobenen und nach § 11 des Landesstatistikgesetzes verfügbaren Daten die Situation von Lehre und Studium und die Organisation der Lehre darzustellen; darüber hinaus enthält der Lehrbericht für den Berichtszeitraum auch Angaben über die Bewertung des Lehrangebots in den einzelnen Studiengängen durch die Studenten, gegebenenfalls auch über die Ergebnisse externer Bewertungen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben können die als Studenten immatrikulierten Teilnehmer von Lehrveranstaltungen anonym über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des Lehrstoffs befragt und die gewonnenen Daten verarbeitet werden. Eine Auskunftspflicht der Teilnehmer besteht nicht. Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehrenden und die ausgewerteten Ergebnisse werden dem Fachbereichsrat, der jeweils zuständigen Studienkommission und dem Rektorat bekanntgegeben und zur Bewertung der Lehre verwendet; vor Bekanntgabe ist den betroffenen Lehrenden Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Bewertungsergebnissen zu geben. Eine Verwendung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse im Sinne der Sätze 2 und 4 zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(3) Die Hochschulen legen dem Senator für Bildung und Wissenschaft regelmäßig Berichte vor, in denen die wichtigsten Ergebnisse der Lehrberichte nach Absatz 2 zusammengefaßt sind. Form und Berichtszeitraum werden einvernehmlich festgelegt; personenbezogene Daten werden nicht aufgenommen.


Teil VI

Forschung

§ 70

Aufgaben der Forschung

(1) Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Die Forschung in den Hochschulen dient auch der Analyse von Problemen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und zeigt wissenschaftlich begründbare Lösungsmöglichkeiten auf. Sie soll auch die besonderen Aufgaben, die sich in der Freien Hansestadt Bremen und in ihrem Umland stellen, berücksichtigen.

§ 71

Förderung und Koordination der Forschung

(1) Zur gegenseitigen Abstimmung von Forschungsvorhaben und Schwerpunkten der Forschung sowie zur Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungsvorhaben wirken die Hochschulen zusammen. Die Hochschulen sollen die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen auch außerhalb der Freien Hansestadt Bremen und mit Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung und Forschungsförderung anstreben.

(2) Der Akademische Senat legt nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen die Grundsätze der Forschungsplanung fest und nimmt diese in den Hochschulentwicklungsplan (§ 103 ) auf. Die Hochschule fördert die von ihren Mitgliedern, soweit zu deren Dienstaufgabe die selbständige Forschung gehört, geplanten und in der Durchführung befindlichen Forschungsvorhaben durch die Bereitstellung von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen.

(3) Die Hochschulen tragen für die regelmäßige Bewertung ihrer Forschungseinrichtungen Sorge und ziehen dabei externe Gutachter hinzu. Sie berichten regelmäßig über die Forschungstätigkeit in der Hochschule, insbesondere auch über in der Durchführung befindliche und im Berichtszeitraum abgeschlossene Vorhaben sowie über weitere Planungen.

§ 72

Forschungsschwerpunkte

(1) Die Universität richtet nach Maßgabe ihrer Hochschulentwicklungsplanung für in der Regel zeitlich befristete interdisziplinäre Forschungen Forschungsschwerpunkte ein und berücksichtigt vorrangig ihren besonderen Bedarf an Personal, Sachmitteln und Einrichtungen.

(2) Ein Forschungsschwerpunkt wird als wissenschaftliche Einrichtung (§ 92) oder als Institut (§ 91) organisiert. Ein vom Akademischen Senat beschlossenes Organisationsstatut eines Forschungsschwerpunktes kann Abweichungen von den in Satz 1 genannten Organisationsformen zulassen.

(3) Über die Einrichtung, Fortführung und Beendigung eines Forschungsschwerpunktes entscheidet der Akademische Senat nach Anhörung der betroffenen Fachbereiche unter Berücksichtigung von Gutachten auswärtiger Sachverständiger.

§ 73

Mitwirkung an einzelnen Forschungsvorhaben

(1) An der Entwicklung des Arbeitsprogramms für ein einzelnes Forschungsvorhaben wirken alle an dem Vorhaben wissenschaftlich Arbeitenden mit. Die Durchführung steht unter der verantwortlichen Leitung eines oder mehrerer Wissenschaftler, zu deren Dienstaufgaben die selbständige Forschung gehört.

(2) Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr Beitrag zu kennzeichnen.

§ 74

Voraussetzungen für Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Hochschulmitglieder, soweit zu deren Dienstaufgaben die selbständige Forschung gehört, sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht oder nur zum Teil aus den der Hochschule zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden; ihre Verpflichtung zur Erfüllung der übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt.

(2) Ein Hochschulmitglied ist berechtigt, ein Forschungsvorhaben nach Absatz 1 in der Hochschule durchzuführen, wenn die Erfüllung anderer Aufgaben der Hochschule sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt werden, entstehende Folgelasten angemessen berücksichtigt sind und damit gerechnet werden kann, daß die Forschungsergebnisse in absehbarer Zeit zur Veröffentlichung vorliegen.

(3) Die Hochschulen regeln durch Satzung die näheren Bestimmungen einschließlich des Verfahrens.

§ 75

Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 74 Abs. 2 soll die Hochschule nach Maßgabe der bestehenden Möglichkeiten die Durchführung eines mit Mitteln Dritter finanzierten Forschungsvorhabens fördern; dabei sind Vorhaben mit Vorrang zu berücksichtigen, die unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln gemeinnütziger Einrichtungen oder Stiftungen, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Wissenschaftsförderung verpflichtet sind, finanziert werden.

(2) Die Mittel für Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen von der Hochschule verwaltet werden. Die Mittel sind für den von dem Dritten bestimmten Zweck zu verwenden und vorbehaltlich des Absatzes 3 nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regelung, so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des Mittelgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.

(3) Aus Mitteln Dritter bezahlte Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die nach § 74 Abs. 2 in der Hochschule durchgeführt werden, sollen als an der Hochschule tätige Bedienstete des Landes befristet für den Zeitraum der Mittelbewilligung eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitarbeiter von dem Hochschulmitglied, das das Forschungsvorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde.

(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen, über die der Rektor entscheidet, kann das Hochschulmitglied, das das Forschungsvorhaben durchführt, Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern selbst abschließen, sofern dies mit den Bedingungen des Mittelgebers vereinbar ist. In diesem Falle ist die Verwaltung der gesamten Mittel für das Forschungsvorhaben durch die Hochschule ausgeschlossen. Das Land kann aus dem Arbeitsvertrag nicht verpflichtet werden.

(5) Das Nähere zu den Absätzen 1 bis 4 regelt eine vom Akademischen Senat zu erlassende Ordnung.

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(7) Ergebnisse aus einem mit Mitteln Dritter finanzierten Forschungsvorhaben sollen in der Regel in absehbarer Zeit veröffentlicht werden. Die Möglichkeit der Veröffentlichung kann nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.

§ 76

Sonderforschungsbereiche

(1) In langfristig, aber nicht auf Dauer angelegten Sonderforschungsbereichen arbeiten Wissenschaftler mehrerer Disziplinen im Rahmen eines fächerübergreifenden Forschungsprogramms zusammen. An einem Sonderforschungsbereich können auch mehrere Hochschulen und öffentliche oder öffentlich geförderte Forschungseinrichtungen außerhalb von Hochschulen beteiligt sein.

(2) Sonderforschungsbereiche werden aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern zur Förderung der Sonderforschungsbereiche gemeinsam finanziert. Die Sonderforschungsbereiche verwenden die für sie bewilligten Mittel für den vom Mittelgeber bestimmten Zweck und bewirtschaften sie nach dessen Bedingungen, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(3) Der Sonderforschungsbereich ist dem Rektorat der für ihn zuständigen Hochschule zugeordnet. Er wird von einem auf Zeit gewählten kollegialen Vorstand geleitet. Das Nähere über die Zusammensetzung des Vorstandes und die Organisation des Sonderforschungsbereiches regelt eine Ordnung, die von allen in dem Sonderforschungsbereich tätigen Wissenschaftlern beschlossen und vom Rektorat bestätigt wird.

§ 77

Entwicklungsvorhaben

Die Vorschriften dieses Teils gelten für Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung sowie für künstlerische Entwicklungsvorhaben sinngemäß.

Teil VII

Aufbau und Organisation der Hochschulen

1. Kapitel

Zentrale Organe und Hochschulleitung

§ 78

Zentrale Organe

Zentrale Organe der Hochschule sind der Akademische Senat, der Rektor und das Rektorat.

§ 79

(weggefallen)

§ 80

Akademischer Senat

(1) Der Akademische Senat entscheidet in den ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten. Er kann vom Rektorat und allen Organisationseinheiten Auskunft über alle Angelegenheiten der Hochschule verlangen.

(2) Aufgaben des Akademischen Senats sind:

1. Beschlußfassung über den Hochschulentwicklungsplan,

2. Beschlußfassung über eine Grundordnung,

3. Beschlußfassung über den Antrag auf Mittelzuweisung (§ 106 Abs. 3),

4. Beschlußfassung über die Grundsätze der Mittelbewirtschaftung,

5. Beschlußfassung über die Strukturpläne der Fachbereiche,

6. Beschlußfassung über die Errichtung, Änderung und Auflösung von Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen nach § 92 und Betriebseinheiten,

7. Beschlußfassung über Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,

8. Beschlußfassung über Ordnungen für die Habilitation und die Verleihung akademischer Grade,

9. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

10. Beschlußfassung über die allgemeinen Teile der Hochschulprüfungsordnungen gemäß § 62 auf der Grundlage der nach § 9 des Hochschulrahmengesetzes überregional vereinbarten allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen sowie der Rahmenprüfungsordnungen und der Magisterprüfungsordnungen,

11. Beschlußfassung über den Vorschlag zur Bestellung des Kanzlers,

12. Beschlußfassung über Grundsätze der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Einrichtungen außerhalb der Hochschule,

13. Beschlußfassung über die Frauenförderungsprogramme (§ 4 Abs. 2),

14. Beschlußfassung über die sonstigen Satzungen, sofern das Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht,

15. Beratung und Beschlußfassung zu Grundsatzfragen der Hochschule, der Hochschulpolitik und der Hochschulplanung,

16. Beschlußfassung über Grundsatzfragen und Richtlinien für die Durchführung von Berufungsverfahren,

17. Stellungnahme zu Vorschlägen für die Berufung von Professoren, sofern Sondervoten vorliegen,

18. Entgegennahme und Beratung des jährlichen Rechenschaftsberichts des Rektorats,

19. Bestimmung der Anzahl der Konrektoren,

20. Wahl des Rektors und der Konrektoren,

21. Beschlußfassung über die Wahlordnung.

(3) Der Akademische Senat der Universität Bremen besteht aus 17 Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 7:4:4:2 und fünf Vertretern der Dekane; die Dekane können durch andere Dekane vertreten werden.

(4) Der Akademische Senat der Hochschule für Künste besteht aus 13 Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 7:1:3:2, den Dekanen und zwei Vertretern der Gruppe der Lehrbeauftragten.

(5) Der Akademische Senat der Hochschule Bremen besteht aus 18 Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 8:4:4:2 und 4 Vertretern der Dekane; die Dekane können durch andere Dekane vertreten werden.

(6) Der Akademische Senat der Hochschule Bremerhaven besteht aus 15 Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 4 im Verhältnis 7:4:4 und zwei Dekanen.

(7) Verändert sich die Zahl der Fachbereiche an den in Absatz 4 und 6 genannten Hochschulen und damit auch die Zahl der Dekane im Akademischen Senat, so ist die Zahl der Vertreter der Gruppe der Professoren entsprechend zu verringern oder zu erhöhen.

(8) Die Mitglieder des Rektorats beraten den Akademischen Senat. Der Rektor führt den Vorsitz. Je ein Vertreter des Personalrats und des Allgemeinen Studentenausschusses können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Im Fall des § 4 Abs. 11 nimmt ein Vertreter der Teilnehmer an angegliederten Bildungsgängen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Akademischen Senats teil.

(9) Der Akademische Senat kann zu seiner Beratung ständige und nichtständige Kommissionen und Ausschüsse bilden.

(10) Werden einer Kommission oder einem Ausschuß durch Beschluß des Akademischen Senats oder allgemein durch Satzung Entscheidungsbefugnisse übertragen, die die Lehre mit Ausnahme ihrer Bewertung betreffen, müssen die Professoren über mindestens die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen verfügen.

(11) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 bestellt der Akademische Senat Frauenbeauftragte.

§ 81

Aufgaben des Rektorats und des Rektors

(1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor, nach Entscheidung des Akademischen Senats ein bis drei Konrektoren und dem Kanzler. Der Rektor führt den Vorsitz und legt die Grundsätze fest, nach denen die Hochschule geleitet und verwaltet werden soll. Das Rektorat regelt die Geschäftsverteilung, soweit sie nicht in diesem Gesetz geregelt ist, durch eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Rektorats nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben des Rektorats in eigener Zuständigkeit wahr.

(2) Das Rektorat entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist. Unter Beachtung der Beschlüsse des Akademischen Senats und der Grundsätze des Rektors leitet es die Hochschule. Es verteilt die Stellen und Mittel unter Berücksichtigung der Leistungen und Belastungen in Forschung und Lehre und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages. Es legt jährlich gegenüber dem Akademischen Senat Rechenschaft ab. Es nimmt zu den Berufungsvorschlägen der Fachbereiche Stellung. Es kann zu allen Angelegenheiten der Hochschule Stellung nehmen. Es sorgt zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für das Zusammenwirken ihrer Organe, Organisationseinheiten und Mitglieder. Es unterrichtet die Organe über die wichtigen Angelegenheiten und hat das Recht, an den Sitzungen aller Gremien mit beratender Stimme teilzunehmen. Auf sein Verlangen ist es über alle Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Rektor vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen und nach innen. Er wahrt die Ordnung der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er kann einzelne Mitglieder der Hochschule für bestimmte Bereiche mit der internen Ausübung des Hausrechts betrauen. Das Recht, um Amtshilfe zu ersuchen oder einen Strafantrag wegen Verletzung des Hausrechts zu stellen, bleibt dem Rektor vorbehalten.

(4) Der Rektor legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule ab.

(5) Der Rektor ist verpflichtet, Entscheidungen oder Maßnahmen von Organen und Gremien, die er für rechtswidrig hält, binnen zwei Wochen, nachdem er von ihnen Kenntnis erhalten hat, unter Angabe der Gründe zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, so entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft. Die Beanstandung entfällt spätestens drei Monate nach dem Widerspruch des Organs oder Gremiums, wenn bis dahin keine andere Entscheidung erfolgt ist.

(6) Der Rektor kann in dringenden Fällen unter Angabe der Gründe die kurzfristige Einberufung eines jeden Organs und Gremiums fordern und verlangen, daß über bestimmte Angelegenheiten beraten und entschieden wird.

(7) Kommt ein notwendiger Beschluß eines Kollegialorgans nicht zustande, ist der Rektor verpflichtet, das betreffende Organ zur Behandlung dieses Beschlußgegenstandes innerhalb von vierzehn Tagen einzuberufen. Das Organ ist in diesem Fall uneingeschränkt beschlußfähig. Kommt ein Beschluß wiederum nicht zustande, kann der Rektor anstelle des Organs handeln, im Falle eines Einspruchs nach § 101 Abs. 5 erst nach der nächsten Sitzung des Organs, auf die die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.

(8) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine Entscheidung des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Rektor anstelle des zuständigen Organs Maßnahmen treffen. Er unterrichtet das zuständige Organ unverzüglich von seiner Maßnahme. Das zuständige Organ kann die Maßnahme durch eine eigene Regelung der Angelegenheit aufheben oder abändern; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(9) Der Rektor kann Verfahrensweisen und Entscheidungen von Organen und Gremien, die geeignet sind, der Hochschule erheblichen Schaden zuzufügen, unter Angabe der Gründe beanstanden. Auf Antrag des Rektors hat sich der Akademische Senat mit der Beanstandung zu befassen.

§ 82

Rechtsstellung des Rektors

(1) Die Rektoren der Universität und der Hochschule Bremen üben ihr Amt hauptberuflich aus. Die Rektoren können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.

(2) Die Rektoren der anderen Hochschulen sind für die Dauer ihrer Amtszeit von ihren sonstigen Aufgaben befreit.

(3) Der nicht in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Rektor ist nach Ablauf seiner Amtszeit verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiterzuführen.

(4) Der Rektor kann nicht in Organe der Hochschule gewählt werden.

§ 83

Wahl des Rektors

(1) Für die Wahl des Rektors stellt der Akademische Senat nach öffentlicher Ausschreibung einen Wahlvorschlag auf, der drei Personen umfassen soll. Der Akademische Senat kann eine Findungskommission einsetzen, in der die Gruppe der Professoren über die Mehrheit der Stimmen verfügt. Der Wahlvorschlag ist dem Senator für Bildung und Wissenschaft zuzuleiten, der eine Stellungnahme abgegeben kann.

(2) Die Rektoren der Universität und der Hochschule Bremen werden vom Akademischen Senat in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Senat bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Erhält im ersten Wahlgang keiner der vorgeschlagenen Bewerber die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wenn auch in diesem Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Akademischen Senats erreicht, sind damit beide Bewerber dem Senat zur Bestellung vorgeschlagen. Der Akademische Senat kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen einen nicht vorgeschlagenen Bewerber wählen, nachdem zuvor die Findungskommission und der Senator für Bildung und Wissenschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben. Vor der Aufstellung des Wahlvorschlags, im Falle des Satzes 5 vor der Wahl, muß eine öffentliche Befragung der dafür von der Findungskommission vorausgewählten Bewerber um das Amt des Rektors im Akademischen Senat stattfinden. Zum Rektor kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten läßt, daß er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(3) Für die Wahl des Rektors an der Hochschule für Künste und der Hochschule Bremerhaven gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß die Ausschreibung nur hochschulöffentlich stattfindet und der Rektor aus dem Kreis der der jeweiligen Hochschule angehörenden Professoren zu wählen ist.

(4) Der Rektor kann mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Akademischen Senats abgewählt werden, indem gleichzeitig ein kommissarischer Rektor aus der Mitte der Professoren der jeweiligen Hochschule gewählt und das Verfahren zur Neuwahl des Rektors eingeleitet wird.

§ 84

Konrektoren

(1) Die Konrektoren nehmen ihre Aufgaben im Rahmen der Aufgabenzuweisung durch die Geschäftsordnung sowie der Entscheidungen des Rektorats eigenverantwortlich wahr.

(2) Die Konrektoren werden auf Vorschlag des Rektors vom Akademischen Senat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder gewählt; § 83 Abs. 2 Satz 7 gilt entsprechend. Die Amtszeit der Konrektoren wird auf Vorschlag des Rektors vom Akademischen Senat auf einen Zeitraum zwischen zwei und fünf Jahren festgelegt. Werden vom Rektor vorgeschlagene Bewerber nicht gewählt, hat der Rektor insoweit erneut einen Vorschlag vorzulegen. Erhält auch dieser Vorschlag nicht die erforderliche Mehrheit, so kann der Rektor einen Professor befristet mit den Aufgaben eines Konrektors beauftragen. Spätestens nach einem halben Jahr ist ein erneutes Wahlverfahren einzuleiten.

(3) Die Konrektoren können während ihrer Amtszeit ein Mandat oder eine Funktion in einem anderen Organ als im Rektorat nicht ausüben. Sie können jeweils durch Neuwahl eines anderen Konrektors auf Vorschlag des Rektors aus ihrem Amt abberufen werden. Während ihrer Amtszeit werden sie zur Wahrnehmung ihrer Rektoratsaufgaben angemessen von ihren sonstigen Aufgaben befreit. Die Geschäftsordnung regelt ihre Vertretung untereinander und im Verhältnis zum Rektor und zum Kanzler, soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft.

§ 85

Kanzler

(1) Als Mitglied des Rektorats leitet der Kanzler die Hochschulverwaltung und ist verantwortlich für die verwaltungsmäßige Durchführung der Beschlüsse des Rektorats und des Akademischen Senats. Er wirkt darauf hin, daß die Verwaltung die für die Erfüllung der Hochschulaufgaben notwendigen Dienstleistungsfunktionen wahrnimmt und übt die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Dienstleistungsbereichs aus.

(2) Der Kanzler bereitet für das Rektorat den Vorschlag zur Aufstellung des Haushaltsplans und einen Vorschlag für die Mittelzuweisung nach § 15 Abs. 1 vor. Er stellt für das Rektorat einen Vorschlag für den Antrag auf Mittelzuweisung an den Akademischen Senat nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 auf. Er ist Beauftragter für den Haushalt und kann in dieser Eigenschaft Entscheidungen des Rektorats mit aufschiebender Wirkung widersprechen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so berichtet das Rektorat dem Senator für Bildung und Wissenschaft.

(3) Der Kanzler wird aufgrund eines Dreiervorschlags des Akademischen Senats und aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung der Hochschule vom Senat bestellt.

2. Kapitel

Fachbereiche

§ 86

Fachbereiche

(1) Die Hochschule gliedert sich in Fachbereiche als die organisatorischen Grundeinheiten. Der Fachbereich soll verwandte oder benachbarte Studiengänge oder Teilstudiengänge umfassen. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, daß die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, daß seine Mitglieder, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen.

(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat und der Dekan.

(4) Dem Fachbereich zugeordnet sind die in ihm tätigen oder besonders zugeordneten Mitglieder der Hochschule nach § 5 Abs. 1 und diesen Gleichgestellten.

§ 87

Aufgaben des Fachbereichsrats

Im Rahmen der Aufgaben des Fachbereichs nach § 86 beschließt der Fachbereichsrat über

1. Vorschläge für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,

2. Studienordnungen, Studienpläne, Prüfungsordnungen und Promotionsordnungen,

3. Grundsätze für die Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

4. Förderung und Koordination der Abstimmung von Forschungs- und künstlerischen Entwicklungsvorhaben,

5. Bildung von Berufungskommissionen und Berufungsvorschläge,

6. Vorschläge für die Ernennung von Honorarprofessoren,

7. Grundsätze für die Maßnahmen zur Evaluation der Lehre auf der Grundlage der Berichte gemäß § 90 Abs. 4,

8. Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "außerplanmäßiger Professor",

9. Frauenförderungspläne des Fachbereichs,

10. Grundsätze der Mittelbewirtschaftung.

Der Fachbereichsrat berät die Zielvereinbarungen zwischen Fachbereich und Hochschulleitung sowie den jährlichen Bericht des Dekans.

§ 88

Fachbereichsrat

(1) Der Fachbereichsrat besteht

1. an der Universität:

aus 13 Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 7:2:2:2,

2. an der Hochschule für Künste:

a) im Fachbereich Bildende Kunst aus 13 Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 7:2:2:2,

b) im Fachbereich Musik aus 10 Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 6:1:2:1 und einem Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,

3. an der Hochschule Bremerhaven aus neun Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 4 im Verhältnis 5:2:2,

4. an der Hochschule Bremen aus neun Vertretern der Gruppen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 im Verhältnis 5:1:2:1.

Im Fall des § 4 Abs. 11 nimmt ein Vertreter der Teilnehmer an den dem Fachbereich zugeordneten angegliederten Bildungsgängen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Fachbereichsrats teil.

(2) Der Fachbereichsrat kann durch einstimmigen Beschluß aller Mitglieder für die kommende Amtsperiode eine kleinere Zusammensetzung im Rahmen des Modells nach Absatz 1 beschließen; die Zahl der Vertreter der Gruppe nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 muß um eins höher sein als die Summe der Vertreter der übrigen Gruppen.

(3) Der Fachbereichsrat kann vom Dekan und vom Rektor Auskünfte über Angelegenheiten des Fachbereichs verlangen.

(4) Der Fachbereichsrat kann Ausschüsse bilden und auf sie Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen (beschließende Ausschüsse). Für die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fachbereichsräte gemeinsame beschließende Ausschüsse bilden. Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen ist jederzeit widerruflich. § 80 Abs. 10 gilt entsprechend.

§ 89

Dekan

(1) Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professoren einen Dekan und einen oder mehrere Stellvertreter für die Dauer von zwei bis vier Jahren. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit des Fachbereichsrats auch der Mehrheit der ihm angehörenden Professoren; § 101 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Dekan leitet den Fachbereich und vertritt ihn innerhalb und außerhalb der Hochschule und in überregionalen fach- oder studiengangsspezifischen Gremien. Er führt den Vorsitz im Fachbereichsrat, bereitet dessen Beschlüsse vor und vollzieht sie. Er kann nicht zugleich Mitglied des Fachbereichsrats sein. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Fachbereichsrat zugewiesen sind. Er wirkt insbesondere darauf hin, daß die Mitglieder des Fachbereichs ihre Aufgaben erfüllen. Er überträgt den in der Lehre Tätigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist.

(3) Der Dekan entscheidet im Rahmen der vom Fachbereichsrat hierzu beschlossenen Grundsätze über die Verwendung der dem Fachbereich zugewiesenen Mittel, Stellen und Einrichtungen. Er legt jährlich gegenüber dem Fachbereichsrat Rechenschaft ab.

(4) Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen eine notwendige Entscheidung des Fachbereichsrats nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, kann der Dekan anstelle des Fachbereichsrats die erforderlichen Maßnahmen treffen. Er unterrichtet den Fachbereichsrat. Der Fachbereichsrat kann die Maßnahme des Dekans aufheben oder abändern, bei Unaufschiebbarkeit jedoch nur durch eine eigene Regelung der Angelegenheit; entstandene Rechte Dritter bleiben unberührt.

(5) Beschlüsse des Fachbereichsrats, die der Dekan für rechtswidrig hält, kann er beanstanden und erneute Beschlußfassung verlangen; wird nicht abgeholfen, berichtet er dem Rektor.

(6) Der Fachbereichsrat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Dekan oder seinen Stellvertreter abwählen, indem er gleichzeitig einen Nachfolger wählt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 90

Studienkommission, Studiendekan

(1) In den Fachbereichen werden Studienkommissionen gebildet, die folgende Aufgaben wahrnehmen:

1. Ermittlung des Lehrbedarfs auf der Grundlage der Studien- und Prüfungsordnungen,

2. Planung des mittelfristigen Lehrangebots,

3. Mitwirkung bei der Erstellung des Lehrberichts und der Lehrevaluation,

4. Beratung des Fachbereichsrats in Angelegenheiten der Prüfungs- und Studienordnungen.

Der Fachbereichsrat oder der Studiendekan kann einer Studienkommission weitere sachlich und zeitlich begrenzte Aufgaben übertragen. Die Beschlüsse der Studienkommissionen sollen bei den Zielvereinbarungen der Fachbereiche mit dem Rektor nach § 105 a Abs. 2 berücksichtigt werden.

(2) Den Studienkommissionen gehören je zur Hälfte Mitglieder des Fachbereichs nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 einerseits sowie Nr. 3 andererseits an, die von den betroffenen Mitgliedern der jeweiligen Gruppe des Fachbereichs gewählt werden. Die Studienkommissionen wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden. Über die Zahl der einzurichtenden Studienkommissionen und deren Mitglieder beschließt der Fachbereichsrat.

(3) Der Fachbereichsrat wählt einen Studiendekan, der Stellvertreter des Dekans sein soll. Er ist für die Verbesserung und Weiterentwicklung der Lehre verantwortlich und trägt dafür Sorge, daß das erforderliche Lehrangebot ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Studierenden angemessen beraten und betreut werden. Er koordiniert die Umsetzung der Beschlüsse der Studienkommissionen und ist berechtigt, an den Sitzungen der Studienkommissionen teilzunehmen.

(4) Der Studiendekan berichtet dem Fachbereichsrat und dem Dekan über seine Tätigkeit und legt dem Dekan Vorschläge für den Einsatz der für die Lehre verfügbaren Mittel vor. Er ist verantwortlich für die Erstellung des Lehrberichts und die Vorbereitung von Evaluationsverfahren und trägt für die angemessene Berücksichtigung studentischer Bewertungen Sorge.

§ 91

Institute

Professoren und, soweit zu ihren Dienstaufgaben die selbständige Forschung gehört, andere Wissenschaftler eines Fachbereichs, können durch Einbringung der ihnen zur Verfügung stehenden Sach- und Personalmittel mit Zustimmung des Fachbereichsrats ein wissenschaftliches oder künstlerisches Institut bilden. Die Bildung, Änderung oder Auflösung kann nur versagt werden, wenn es die Funktionsfähigkeit von Forschung und Lehre erfordert.

3. Kapitel

Sonstige Organisationseinheiten

§ 92

Wissenschaftliche Einrichtungen

(1) Auf Antrag und unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fachbereiche können wissenschaftliche Einrichtungen gebildet werden, soweit und solange für die Durchführung einer Aufgabe in größerem Umfang Personal und Sachmittel des Fachbereichs ständig oder längerfristig bereitgestellt werden müssen. Soweit dies mit Rücksicht auf die Aufgabe, Größe oder Ausstattung zweckmäßig ist, können wissenschaftliche Einrichtungen auch außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung des Akademischen Senats gebildet werden (zentrale wissenschaftliche Einrichtungen). Über die Bildung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen beschließt der Akademische Senat, wobei im Fall des Satzes 1 bei einer Änderung oder Aufhebung die beteiligten Fachbereiche vorher anzuhören sind. Werden wissenschaftliche Einrichtungen für die Dauer von acht Jahren oder länger gebildet, so ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für ihre Fortführung noch vorliegen.

(2) Bei der Bildung von wissenschaftlichen Einrichtungen sind deren Aufgabe und Ausstattung zu bezeichnen. Wissenschaftliche Einrichtungen sind so auszustatten, daß sie ihre Aufgaben wirksam erfüllen können. Ist eine wissenschaftliche Einrichtung mehreren Fachbereichen zugeordnet, sind der verantwortliche Fachbereich und die Beteiligung der anderen Fachbereiche zu bestimmen. An einer wissenschaftlichen Einrichtung sollen mindestens drei Professoren tätig sein.

(3) Die Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung besteht aus einem Professor oder mehreren Professoren. Das Nähere zur Leitung und inneren Organisation der wissenschaftlichen Einrichtung einschließlich der Beteiligung des sonstigen wissenschaftlichen Personals wird durch eine Satzung geregelt, die der Fachbereichsrat beschließt; bei zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen wird die Satzung vom Akademischen Senat beschlossen.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiter und über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Sachmittel sowie über die Verwaltung der Arbeitsräume, Werkstätten, Geräte und Sammlungen. Den wissenschaftlichen Einrichtungen können weitere Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für künstlerische Einrichtungen entsprechend.

§ 93

(weggefallen)

§ 94

Betriebseinheiten

(1) Betriebseinheiten erbringen Dienstleistungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule. § 92 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 gilt entsprechend. Eine Zuordnung zu einem Fachbereich soll nur vorgenommen werden, wenn nicht durch eine zentrale Einrichtung eine wirtschaftlichere und wirksamere Versorgung erreicht werden kann.

(2) Der Leiter einer Betriebseinheit wird vom Rektor oder im Fall des Absatzes 1 Satz 3 vom Dekan bestellt. Er ist dem Rektor oder im Fall des Absatzes 1 Satz 3 dem zuständigen Dekan verantwortlich.

§ 95

(weggefallen)

4. Kapitel

§ 96

Wissenschaftliche Einrichtungen außerhalb der Hochschule

Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann nach Anhörung der Hochschule einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule, an der die Freiheit der Forschung und Lehre gesichert ist, mit deren Zustimmung die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule zu führen. Die Verleihung soll nur erteilt werden, wenn eine enge Zusammenarbeit zwischen der Hochschule und der wissenschaftlichen Einrichtung stattfindet oder beabsichtigt ist. Die Verleihung kann widerrufen werden.

5. Kapitel

Staats- und Universitätsbibliothek

§ 96 a

Rechtsstellung

(1) Die bibliothekarischen Einrichtungen für die Universität und die anderen Hochschulen nach § 1 Abs. 2 bilden als einheitliches Bibliothekssystem die Staat- und Universitätsbibliothek.

(2) Die Staats- und Universitätsbibliothek ist eine gemeinsame zentrale Betriebseinheit der Hochschulen und als solche eine Organisationseinheit der Universität. Auf die zentrale Betriebseinheit sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Kapitels etwas anderes ergibt oder Vorschriften von der Anwendung ausdrücklich ausgenommen sind.

§ 96 b

Direktor

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek wird von einem Direktor geleitet, der dem Rektor der Universität verantwortlich ist.

(2) Durch Rechtsverordnung des Senats wird der Direktor zum Dienstvorgesetzten der in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten bestimmt. In diesem Fall ist der Direktor für den Bereich der Staats- und Universitätsbibliothek Dienststellenleiter im Sinne des § 8 Bremisches Personalvertretungsgesetz; höherer Dienstvorgesetzter ist der Rektor der Universität. Bei einer Regelung nach Satz 1 entscheidet abweichend von § 15 Abs. 6 der Direktor über die Umsetzung von Bediensteten innerhalb der Staats- und Universitätsbibliothek.

(3) Der Direktor wird vom Senator für Bildung und Wissenschaft bestellt. Dem Rektor der Universität obliegt die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Aufstellung des Auswahlvorschlags für den Direktor. Der Auswahlvorschlag, der mehrere Personen umfassen soll, ist den Akademischen Senaten der Hochschulen zur Stellungnahme zuzuleiten. Einigen sich die Akademischen Senate nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag, gelten alle von dem Auswahlvorschlag umfaßten Personen als zur Bestellung vorgeschlagen.

§ 96 c

Aufgaben

(1) Die Staats- und Universitätsbibliothek versorgt die Hochschulen mit Medien (Literatur und andere Medien) für Forschung, Lehre und Studium. Sie nimmt zugleich als staatliche Angelegenheit Funktionen einer Landesbibliothek der Freien Hansestadt Bremen wahr und berücksichtigt dabei insbesondere den Bedarf der wissenschaftlichen Institute im Lande Bremen.

(2) Sie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen bibliothekarischen Einrichtungen in der Freien Hansestadt Bremen, mit denen sie insbesondere ihre Erwerbungen abstimmt. Sie nimmt das Pflichtexemplarrecht gemäß § 12 des Pressegesetzes vom 16. März 1965 wahr.

(3) Zur Verbesserung ihres Dienstleistungsangebots nutzt sie Fremdleistungen anderer Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationseinrichtungen, insbesondere beteiligt sie sich an überregionalen Verbundsystemen.

§ 96 d

Wahrnehmung der Aufgaben

(1) Zur Versorgung der Hochschulen arbeitet die Staats- und Universitätsbibliothek mit den Fachbereichen der Hochschulen kontinuierlich zusammen. Die Fachbereiche bestellen für diese und sonstige mit der Literaturversorgung zusammenhängende Aufgaben Professoren zu Bibliotheksbeauftragten.

(2) Bei den Erwerbungsentscheidungen sind der Gesamtbestand der Staats- und Universitätsbibliothek und der Bedarf aller Hochschulen zu berücksichtigen.

(3) Die Auswahl der Medien geht von den Fachbereichen aus. Sie wird von der Staats- und Universitätsbibliothek vorbereitet und von den Bibliotheksbeauftragten jeweils für ihren Fachbereich koordiniert. Im Konfliktfall entscheidet der Direktor im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekan.

§ 96 e

Bibliothekskommissionen

(1) Für die Staats- und Universitätsbibliothek wird eine gemeinsame Bibliothekskommission gebildet, in die jede Hochschule für jeweils angefangene 2500 Studenten einen Vertreter entsendet. Die Vertreter sollen Bibliotheksbeauftragte nach § 96 d Abs. 1 Satz 2 sein und werden vom Akademischen Senat ihrer Hochschule gewählt. Die Rektoren, die Kanzler und der Direktor nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil; den Vorsitz führt ein Rektor.

(2) Die gemeinsame Bibliothekskommission entscheidet in allen Angelegenheiten der Staats- und Universitätsbibliothek, soweit nicht der Direktor oder eine Kommission nach Absatz 3 zuständig ist. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

1. Beschlußfassung über den Vorentwurf zum Haushalt,

2. Aufteilung der Mittel für wissenschaftliches Schrifttum unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedürfnisse der einzelnen Hochschulen,

3. Beschlußfassung über die Benutzungsordnung.

(3) Für die verschiedenen Wissenschaftsgebiete werden bis zu fünf Fachkommissionen gebildet, in denen die Hochschulen mit entsprechenden Fachbereichen vertreten sind. Über die fachliche Abgrenzung und zahlenmäßige Zusammensetzung dieser Kommissionen entscheiden die Rektoren der betroffenen Hochschulen nach Anhörung des Direktors gemeinsam. Die Mitglieder der Fachkommissionen werden von den Akademischen Senaten der Hochschulen aus dem Kreis der Bibliotheksbeauftragten ihrer Hochschule gewählt.

(4) Die Fachkommissionen beschließen über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse. Dazu gehören

1. die Aufteilung der für das Fachgebiet zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedürfnisse der einzelnen Hochschulen,

2. Grundsätze der Medienauswahl,

3. Grundsätze für den Medienstandort.

An den Sitzungen der Fachkommissionen nimmt der Direktor mit beratender Stimme teil. Die Rektoren können mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Die Bibliotheksbeauftragten einer Hochschule können als Hochschulbibliothekskommission zusammentreten und Empfehlungen an die gemeinsame Bibliothekskommission nach Absatz 1 formulieren.

(6) Widerspricht der Direktor oder einer der Rektoren der Aufteilung der Erwerbungsmittel oder einer anderen wichtigen Entscheidung einer Kommission innerhalb von zwei Wochen, so hat sich die Kommission erneut mit der Angelegenheit zu befassen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung. Kommt diese nicht zustande und legt der Direktor oder einer der Rektoren Widerspruch beim Senator für Bildung und Wissenschaft ein, so entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des Direktors und der Rektoren.

(7) Der Direktor bereitet die Sitzungen der gemeinsamen Bibliothekskommission vor. Zur Aufteilung der Mittel gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 legt er den Kommissionen Vorschläge vor. § 81 Abs. 6 bis 8 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Rektors der Direktor tritt.

(8) Die Akademischen Senate der Hochschulen können zu allen grundsätzlichen Bibliotheksangelegenheiten und sollen zu dem Vorentwurf zum Haushalt sowie zu der Mittelaufteilung gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Stellung nehmen, soweit ihre jeweilige Hochschule betroffen ist. Ihnen sind vom Direktor die Unterlagen zum Vorentwurf zum Haushalt und zur Mittelaufteilung zuzuleiten; andere Unterlagen sind ihnen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 96 f

Haushalt

(1) Der Haushaltsplan der Staats- und Universitätsbibliothek ist als Anlage Bestandteil des Haushaltsplans der Freien Hansestadt Bremen. Im übrigen gelten für den Haushalt der Staats- und Universitätsbibliothek die §§ 106 bis 109 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Hochschulen jeweils die Staats- und Universitätsbibliothek tritt.

(2) Für den Haushalt der Staats- und Universitätsbibliothek ist der Verwaltungsleiter der Staats- und Universitätsbibliothek Beauftragter für den Haushalt.

6. Kapitel

Gemeinsame Bestimmungen

§ 97

Rechte und Pflichten in der Selbstverwaltung

(1) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist Recht und Pflicht der Mitglieder der Hochschule und der ihnen gleichgestellten Personen. Die Übernahme einer solchen Funktion kann von hauptberuflich tätigen Mitgliedern nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben. Mitglieder der Hochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.

(2) Die Mitglieder eines Gremiums sind, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, an Weisungen nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, daß das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann. Sie nehmen an der Beratung und Entscheidung von Angelegenheiten nicht teil, wenn diese ihnen selbst oder nahen Angehörigen einen besonderen persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen können. Satz 3 gilt entsprechend, wenn durch die Entscheidungen im Einzelfall, die Personal- und Haushaltsangelegenheiten berühren, der Aufgabenbereich eines Gremienmitglieds unmittelbar betroffen ist. Im Fall des Satzes 3 und 4 erhält ein Gremienmitglied der betreffenden Gruppe, das durch Losentscheid ermittelt wird, doppeltes Stimmrecht.

(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Für Hochschulmitglieder, die Funktionen in der Selbstverwaltung ausüben und in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, gelten die Vorschriften des Personalvertretungsrechts über Arbeitsversäumnis und über den Schutz der Mitglieder von Personalvertretungen vor Versetzung, Abordnung oder Kündigung entsprechend.

(4) Die regelmäßige Amtszeit der Mitglieder von Gremien beträgt, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, zwei Jahre, die der Vertreter der Studenten ein Jahr. Das Mandat erlischt auch, wenn ein Mitglied eines Gremiums seine Zugehörigkeit zu der betreffenden Gruppe oder zu der betreffenden Gliederung, der es zum Zeitpunkt der Wahl angehörte, verliert. Eine Abwahl ist unzulässig.

(5) Mitgliedern von Gremien ist auf ihr Verlangen Auskunft über alle in die Zuständigkeit des jeweiligen Gremiums fallenden Angelegenheiten von der zuständigen Verwaltungsstelle der Hochschule und von den für die Leitung des jeweiligen Gremiums Verantwortlichen zu erteilen.

(6) Die Mitglieder und die ihnen gleichgestellten Personen haben sich so zu verhalten, daß die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Hochschule wahrzunehmen. Berechtigte Beschwerden, die unvermeidbar zu geringen und kurzen Störungen führen, sind keine Pflichtverletzungen. Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.

§ 98

Umfang des Stimmrechts

(1) Alle Mitglieder von Gremien haben das gleiche Stimmrecht, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Bei Entscheidungen, die unmittelbar Lehre, Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professorenbetreffen, haben die dem Gremium angehörenden sonstigen Mitarbeiter nur beratende Stimme. Sie haben Stimmrecht in Angelegenheiten der Forschung, soweit sie entsprechende Funktionen in der Hochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im Bereich der Forschung verfügen; Entsprechendes gilt für ihre Mitwirkung in Angelegenheiten der Lehre und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben. Die Feststellung, ob eine Entscheidung unmittelbar Lehre, Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professoren berührt, trifft erforderlichenfalls das Gremium unter Beteiligung aller Gruppen nach § 5 Abs. 3. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet der Vorsitzende oder Sprecher des Gremiums zu Beginn der Amtsperiode des Gremiums.

(3) Entscheidungen in Forschungsangelegenheiten im Sinne von Absatz 2 Satz 1 sind insbesondere diejenigen, die die Aufnahme bestimmter Forschungsvorhaben, ihre Zielsetzungen und die Art und Weise ihrer Durchführung inhaltlich betreffen. Entscheidungen in Lehrangelegenheiten im Sinne von Absatz 2 Satz 1 sind auch Beschlüsse über Prüfungs- und Studienordnungen. Sätze 1 und 2 erstrecken sich auch auf Entscheidungen über die Zuweisung von Haushaltsmitteln für den konkreten Einzelfall eines bestimmten Lehr- und Forschungsvorhabens, die jedoch allgemeine Entscheidungen über die Bewirtschaftung und Verteilung von Haushaltsmitteln zu beachten haben.

(4) Wenn in Gremien nur ein Vertreter einer Mitgliedergruppe Sitz und Stimme hat, kann von diesem ein weiterer Vertreter seiner Mitgliedergruppe ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Gremiums hinzugezogen werden. Der weitere Vertreter hat auf Antrag des Gremienmitglieds Rederecht; er ist unter Übersendung der vorbereitenden Unterlagen zu den Sitzungen des Gremiums einzuladen. Sätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn gleichzeitig mit der Wahl des Gremienmitglieds der weitere Vertreter benannt worden ist.

(5) Der Akademische Senat kann zur Ausgestaltung des Verfahrens eine Ordnung erlassen.

§ 99

Wahlen

(1) Die Vertreter der Gruppen im Akademischen Senat und im Fachbereichsrat werden in freier, gleicher und geheimer Wahl in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Werden bis zum Ablauf der für die Aufstellung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist in einer Gruppe nicht mehr Bewerber vorgeschlagen, als Mandate zu vergeben sind, oder wird nur eine Liste eingereicht, wird die Frist für die Aufstellung von weiteren Wahlvorschlägen angemessen verlängert. Liegen auch nach Ablauf der Nachfrist die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vor, wird in dieser Gruppe nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Für die Wahlen zum Akademischen Senat und für die Fachbereichsräte muß die Stimmabgabe an mindestens zwei Arbeitstagen innerhalb der Veranstaltungszeit möglich sein; Briefwahl ist zu gewährleisten.

(2) Niemand kann in mehr als einer Gruppe und in mehr als einem Fachbereich wählen und gewählt werden. Solange ein Wahlberechtigter, der Mitglied von mehr als einem Fachbereich oder von mehr als einer Gruppe ist, eine Erklärung darüber, in welchem Fachbereich oder in welcher Gruppe er sein Wahlrecht ausüben will, nicht abgegeben hat, ruht sein Wahlrecht. Die Erklärung gilt mindestens für eine Wahlperiode.

(3) Die Vertreter im Akademischen Senat werden von den Mitgliedern ihrer Gruppe in der Hochschule gewählt. Die Vertreter der Dekane werden von den Dekanen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt.

(4) Die Vertreter im Fachbereichsrat werden von den Mitgliedern ihrer Gruppe im Fachbereich gewählt.

(5) Die Vertreter in Kommissionen und Ausschüssen werden von den Vertretern ihrer Gruppen in den bestellenden Kollegialorganen gewählt.

(6) Für jeden Vertreter einer Gruppe in einem Organ ist ein Stellvertreter nach Maßgabe der Wahlordnung zu bestimmen.

(7) Die Durchführung der Wahlen einschließlich der Wahlprüfung regelt die Hochschule durch die Wahlordnung.

§ 100

Öffentlichkeit

(1) Die Hochschulgremien tagen öffentlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

(2) Personalangelegenheiten und Entscheidungen in einzelnen Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation eines Bewerbers, im übrigen die Anhörung von Stellenbewerbern nicht als Personalangelegenheit im Sinne von Satz 1 anzusehen. Aus einem Gutachten im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 darf in öffentlicher Sitzung nur mit Einverständnis des Verfassers zitiert werden.

(3) Tagesordnungen, Empfehlungen und Beschlüsse der Gremien sind hochschulöffentlich bekanntzumachen.

(4) Der Leiter der Sitzung eines Hochschulgremiums kann Zuhörer, die die Beratungen stören, aus dem Sitzungssaal verweisen, soweit es sich nicht um berechtigte Beschwerden handelt, die unvermeidbar zu geringen und kurzen Störungen führen. Der Rektor ist unverzüglich zu unterrichten.

(5) Wird eine Sitzung durch eine Störung verhindert oder deswegen vorzeitig abgebrochen, kann die nächste Sitzung als nichtöffentliche einberufen werden.

§ 101

Beschlüsse

(1) Gremien sind beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist ein Gremium nicht beschlußfähig, kann der Sprecher des Gremiums nach Feststellung der Beschlußunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes eine zweite Sitzung einberufen, in der das Gremium in jedem Fall beschlußfähig ist; bei der Einladung zu dieser Sitzung ist hierauf hinzuweisen.

(2) Haben einzelne Gruppen oder Gremien nicht gewählt oder üben gewählte Vertreter ihr Amt dauernd nicht aus, so werden ihre Sitze bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitgerechnet.

(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit durch Gesetz nicht eine größere Mehrheit vorgesehen ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(4) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung in der nächsten Sitzung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist der Vorschlag der Mehrheit des Gremiums als weiterer Vorschlag vorzulegen.

(5) Gegen Beschlüsse kann eine Minderheit der Mitglieder des Gremiums, die über ein Drittel der Stimmen verfügt, innerhalb von drei Arbeitstagen Einspruch einlegen, der aufschiebende Wirkung hat. In diesem Fall ist der Beschlußantrag in der darauffolgenden Sitzung des Gremiums erneut auf die Tagesordnung zu setzen und zu behandeln. Wird in dieser Sitzung der gefaßte Beschluß bestätigt, ist ein Einspruch gegen den bestätigten Beschluß nicht möglich. Ein Beschluß nach Absatz 4 Satz 2 kann durch einen erneuten Beschluß nach Absatz 4 Satz 2 bestätigt werden.

(6) Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(7) Für notwendige Beschlüsse der Kollegialorgane in der veranstaltungsfreien Zeit muß die Hochschule Regelungen vorsehen, die der besonderen Situation der Hochschule und den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung tragen.

§ 102

Verfahren der Gremien

(1) Der Akademische Senat beschließt eine allgemeine Geschäftsordnung zum Verfahren der Kollegialorgane. Der Akademische Senat und die Fachbereichsräte können für sich und die von ihnen eingesetzten Gremien ergänzende Bestimmungen treffen. Das Rektorat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung (§ 81 Abs. 1 Satz 3); § 100 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(2) Ist in Gremien mit Entscheidungsbefugnissen ein Fach nicht durch einen Professor vertreten, so ist vor einer Entscheidung, die dieses Fach unmittelbar betrifft, mindestens einem Professor dieses Faches Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, der sich mit den anderen Professoren des Faches, soweit sie der Entscheidungsbefugnis des Gremiums unterliegen, vorberaten soll. Vor Entscheidungen, die einen Fachbereich oder eine wissenschaftliche Einrichtung unmittelbar betreffen, ist deren Sprecher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; Entsprechendes gilt für Forschungsvorhaben.


Teil VIII

Hochschulplanung

§ 103

Hochschulentwicklungsplan

(1) Die Hochschule stellt einen mehrjährigen Hochschulentwicklungsplan auf und schreibt ihn fort. Er stellt die Aufgaben und die vorgesehene Entwicklung der Organisationseinheiten der Hochschule für Forschung und Lehre, Dienstleistungen und Verwaltung dar. Er bezeichnet die Schwerpunkte der Forschung und der künstlerischen Entwicklungsvorhaben sowie die in den einzelnen Studiengängen vorhandene und angestrebte Ausbildungskapazität sowie die für die Hochschule für erforderlich gehaltene Ausstattung.

(2) Unter Berücksichtigung des Hochschulentwicklungsplans stellt die Hochschule für ihre Organisationseinheiten unter deren Mitwirkung Ausstattungspläne auf und schreibt sie fort. Sie geben unter Berücksichtigung von Mitteln Dritter die vorhandene und die für erforderlich gehaltene Ausstattung mit Mitteln und Stellen sowie Flächen an. Die Ausstattungspläne sind die Grundlagen für die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushalts und für Entscheidungen der Hochschule über die Verwendung der Haushaltsmittel.

(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Hochschulentwicklungsplans sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. der Hochschulgesamtplan,

2. andere Planungen des Landes, insbesondere die Finanzplanung,

3. die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sowie der Stadtentwicklung und Stadtplanung,

4. der Gemeinsame Rahmenplan von Bund und Ländern nach dem Hochschulbauförderungsgesetz,

5. die Ergebnisse überregionaler Ausstattungs-, Leistungs- und Belastungsvergleiche,

6. die Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung von Ausbildungskapazitäten.

Vom Hochschulgesamtplan abweichende Vorschläge der Hochschule sind kenntlich zu machen.

(4) Die Hochschulentwicklungspläne sind Unterlagen für die Aufstellung und Fortschreibung des Hochschulgesamtplans und für die Festsetzung von Zulassungszahlen.

(5) Im Rahmen ihrer Pflicht nach § 12 arbeiten die Hochschulen bei der Hochschulentwicklungsplanung, insbesondere durch gemeinsame Nutzung personeller Kapazitäten, auf der Grundlage einer Vereinbarung der Hochschulen zusammen.

§ 104

Hochschulgesamtplan

(1) Die Hochschulplanung des Landes ist in einem vierjährigen Hochschulgesamtplan darzulegen, der fortgeschrieben wird.

(2) Der Hochschulgesamtplan stellt unter Beachtung der Ziele für das Hochschulwesen des Landes und für jede Hochschule den gegenwärtigen Ausbaustand und die vorgesehene Entwicklung dar. Er enthält die für die Weiterentwicklung der Hochschulen erforderlichen Angaben, insbesondere über strukturelle Entwicklungen, Studienplätze sowie über die personelle, sachliche und räumliche Ausstattung. Er setzt fachliche Schwerpunkte fest und berücksichtigt dabei auch die Entwicklung außerhalb des Landes.

(3) Für die Aufstellung und Fortschreibung des Hochschulgesamtplans gilt § 103 Abs. 3 entsprechend.

§ 105

Beschlußfassung über den Hochschulgesamtplan

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft entwirft den Hochschulgesamtplan und seine Fortschreibung. Den Entwurf leitet er den Hochschulen zur Stellungnahme zu.

(2) Der Senat beschließt den Hochschulgesamtplan und unterrichtet die Bürgerschaft, einschließlich abweichender Stellungnahmen der Hochschulen.

§ 105 a

Zielvereinbarungen

(1) Die Hochschule und der Senator für Bildung und Wissenschaft schließen Zielvereinbarungen, die die Entwicklung der gesamten Hochschule oder einzelner Bereiche in einem bestimmten Zeitraum betreffen. Gegenstand der Zielvereinbarungen sind die vom Land bereitgestellten Mittel und zu erbringenden übrigen Leistungen und die von der Hochschule zu erbringenden Leistungen.

(2) Die Rektoren schließen mit den Fachbereichen und anderen Organisationseinheiten der Hochschulen Vereinbarungen über die Umsetzung der Hochschulziele und die dafür erforderlichen Ressourcen.


Teil IX

Haushalt

§ 106

Haushalt

(1) Die Freie Hansestadt Bremen stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke und Einrichtungen zur Verfügung.

(2) Die Freie Hansestadt Bremen deckt den Finanzbedarf der Hochschulen nach Maßgabe der Haushaltsbewilligungen der Bremischen Bürgerschaft (Landtag). Die staatliche Finanzierung für die einzelnen Hochschulen orientiert sich dabei auf der Grundlage regelmäßiger Bewertungen und Berichte an den jeweils in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen, an den Belastungen und an den Fortschritten bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages.

(3) Die Mittel für die Hochschulen werden, soweit es sich nicht um zentral veranschlagte Mittel handelt, im Haushalt der Freien Hansestadt Bremen als globale Zuschüsse zu den Personal-, Sachkosten und Investitionen ausgewiesen. Die Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten sind für gegenseitig deckungsfähig und zugunsten der Investitionen für einseitig deckungsfähig zu erklären. Die am Ende eines Haushaltsjahres nicht verbrauchten Zuschüsse dürfen einer Rücklage zugeführt werden. Das Nähere regelt das jeweilige Haushaltsgesetz.

(4) Für die Hochschulen gilt die Landeshaushaltsordnung mit Ausnahme des Teils VI, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Bei der Anwendung der Landeshaushaltsordnung ist den Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere den Erfordernissen von Forschung und Lehre, Rechnung zu tragen.

(5) Die Eigenverantwortlichkeit der Hochschulen im Investitions- und Baumanagement sowie bei der Bewirtschaftung von Liegenschaften ist zu stärken.

§ 107

Haushaltspläne der Hochschulen

Die Haushaltspläne der Hochschulen sind als Anlage Bestandteil des Haushaltsplans der Freien Hansestadt Bremen.

§ 108

Vermögens- und Haushaltswirtschaft

(1) Die Hochschulen bewirtschaften die Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des Haushaltsplans und der allgemeinen staatlichen Vorschriften über die Bewirtschaftung öffentlicher Mittel. Bei der Anwendung dieser Vorschriften ist den Besonderheiten des Hochschulwesens, insbesondere den Erfordernissen von Forschung und Lehre, Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Aufstellung der Ausstattungsprogramme für apparative Ersteinrichtungen und im Rahmen der Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel haben die Hochschulen unter Berücksichtigung von Belastungs- und Leistungskriterien für eine angemessene Grundausstattung aller Bereiche und ihrer Schwerpunkte Sorge zu tragen. Dazu sollen die Hochschulen Grundsätze aufstellen, die auch sicherstellen, daß jedem Hochschulmitglied, das nach seiner dienstlichen Aufgabenstellung mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre betraut ist, ein angemessener Anteil an den der Hochschule zugewiesenen Mitteln für Forschung und Lehre als Mindestausstattung zur Verfügung steht.

(3) Der Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft bedürfen:

1. die Annahme von Zuwendungen, die Ausgaben zur Folge haben, für die die Einnahmen der Hochschule nicht ausreichen,

2. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

3. die Errichtung und der Betrieb von Unternehmen sowie die Beteiligung an Unternehmen.

(4) Vermögensgegenstände, die von den Hochschulen mit Landesmitteln angeschafft werden, sind namens der Freien Hansestadt Bremen und unmittelbar zu Eigentum der Freien Hansestadt Bremen zu erwerben. Sie sind der betreffenden Hochschule zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt für Vermögensgegenstände, die nicht aus Landesmitteln angeschafft werden, und für die Annahme von Schenkungen oder sonstigen Verfügungen, sofern dies die Bewilligungsbedingungen oder andere Auflagen nicht ausschließen. Die nicht in das Eigentum der Freien Hansestadt Bremen überführten Vermögensgegenstände bilden das Vermögen der Hochschule. Die Hochschule ist verpflichtet, Sachen aus ihrem eigenen Vermögen zu veräußern, deren Unterhaltungsaufwand aus den ihr zugewiesenen Haushaltsmitteln nicht gedeckt werden kann oder in keinem angemessenen Verhältnis zu ihrem Nutzen steht.

(5) Das den Hochschulen zur Verfügung gestellte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist von den Hochschulen zu verwalten, sorgfältig zu behandeln und zu unterhalten

(6) Die den Hochschulen gehörenden Vermögensgegenstände sind unter Beachtung der für das Landesvermögen geltenden Bestimmungen zu verwalten und zu unterhalten; der Senator für Bildung und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Abweichungen gestatten.

§ 109

Gebühren und Entgelte

(1) Auf die Hochschulen findet das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz Anwendung.

(2) Studien- und Prüfungsgebühren werden für ein Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluß führt, nicht erhoben. Studienbewerber, immatrikulierte Studenten, Nebenhörer und Teilnehmer an angegliederten Bildungsgängen sind von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Hochschulen befreit.

(3) Gebühren und Entgelte können insbesondere von Gasthörern, in postgradualen Studiengängen (§ 58), für die Benutzung des Bibliothekssystems und die Teilnahme am Hochschulsport sowie für die Bereitstellung von Lernmitteln erhoben werden. Für Zweitstudien können Gebühren erhoben werden, wenn sie für den angestrebten Beruf weder gesetzlich vorgeschrieben noch tatsächlich notwendig sind. Für die Teilnahme an weiterbildenden Studien sind Entgelte zu erheben.

(4) Für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der Hochschulen durch Dritte soll ein angemessenes Entgelt erhoben werden. Das gilt auch für die Inanspruchnahme für Forschungen mit Mitteln Dritter, soweit sie nicht zum Zweck der Forschungsförderung aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln gemeinnütziger Einrichtungen und Stiftungen, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Wissenschaftsförderung verpflichtet sind, finanziert werden.

(5) Die Gebührenordnungen nach Absatz 3 erläßt der Senator für Bildung und Wissenschaft. Die Entgeltordnungen nach den Absätzen 3 und 4 erläßt die Hochschule. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Grundsätze für die Entgelterhebung festlegen.

(6) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätigkeiten bleiben unberührt.


Teil X

Genehmigungen und Aufsicht

§ 110

Genehmigungen

(1) Der Genehmigung des Senators für Bildung und Wissenschaft bedürfen:

1. Grundordnungen und, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, weitere Satzungen der Hochschulen nach Maßgabe dieses Gesetzes,

2. die Errichtung, Änderung und Auflösung von Fachbereichen, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, zentralen Einrichtungen mehrerer Hochschulen,

3. die Einrichtung, Zuordnung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,

4. die Einrichtung von postgradualen Studiengängen und weiterbildenden Studien, sofern diese zur fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Abs. 5 führen können,

5. Prüfungsordnungen, soweit sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt,

6. die im Rahmen des Zusammenwirkens der Hochschulen getroffenen Vereinbarungen, soweit durch sie Folgekosten entstehen, die aus den Einnahmen der Hochschulen nicht gedeckt werden können.

(2) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 1 Nr. 5 hinsichtlich der fachspezifischen Bestimmungen (§ 62 Abs. 1) auf den Rektor übertragen, wenn der auf den jeweiligen Hochschulabschluß oder Hochschulgrad bezogene Allgemeine Teil der Prüfungsordnung (§ 62 Abs. 1) in Kraft getreten ist. Er regelt durch Verordnung die Anforderungen an die fachspezifischen Bestimmungen, soweit sie nicht gesetzlich festgelegt sind. An die Stelle der Verordnung kann auch eine Vereinbarung zwischen dem Senator für Bildung und Wissenschaft und der Hochschule treten, die die Regelungen entsprechend Satz 2 trifft. Die Übertragung kann widerrufen werden, wenn Umstände eintreten, die ihrer Vornahme entgegengestanden hätten. Die von der Hochschule genehmigten Prüfungsordnungen sind dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen.

(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 1 Nr. 5 hinsichtlich der postgradualen Studiengänge und der weiterbildenden Studien auf den Rektor übertragen, wenn die Hochschule deren Grundsätze mit seiner Zustimmung festgelegt hat.

(4) Der Genehmigung des Rektors bedürfen:

1. die Prüfungsordnungen, soweit die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 2 auf die Hochschule übergegangen ist, und Studienordnungen,

2. die Ordnungen über Promotion, Habilitation und Verleihung akademischer Grade und Ehrungen,

3. die Immatrikulationsordnungen,

4. die Ordnungen zur Durchführung von Forschung mit Mitteln Dritter sowie die Ordnungen der Sonderforschungsbereiche,

5. die Wahlordnungen,

6. die Berufungsordnungen und die Ordnungen nach § 21 b Abs. 2 Satz 3 und § 26 Abs. 5,

7. die Grundordnungen der Studentenschaften,

8. die Beitragsordnungen der Studentenschaften,

9. die Satzungen der Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2.

(5) Die vom Rektor genehmigten Ordnungen sind dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen. Die Genehmigungen nach Absatz 1 und den Absätzen 3 und 4 können aus Rechtsgründen versagt werden. Die Genehmigungen nach Absatz 3 und Absatz 4 Nr. 2, 3 und 5 können auch versagt werden, wenn dies die im Hochschulwesen des Landes oder des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gebotene Einheitlichkeit erfordert. Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 5, Absatz 3 und Absatz 4 Nr. 1 können darüber hinaus versagt werden, wenn die Sicherung der in den Teilen II und V genannten Ziele von Ausbildung und Prüfung oder die Hochschulplanung des Landes dies erfordert oder finanzielle Voraussetzungen für die Durchführung der Ordnungen nicht vorliegen oder wenn die Prüfungsordnung einer aufgrund des § 9 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes ergangenen Empfehlung nicht entspricht; sie muß versagt werden, wenn die Prüfungsordnung eine über die §§ 57 und 64 a hinausgehende Regelstudienzeit vorsieht, ohne daß die Überschreitung besonders begründet ist. Genehmigungen nach den Sätzen 2 bis 4 können aus den dort genannten Gründen befristet, teilweise erteilt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

(6) Genehmigungen können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn zwingende Gründe, nach denen sie versagt werden können, dies erfordern. Der Widerruf wird nach Ablauf einer angemessenen, festzusetzenden Frist wirksam. Aus Gründen, die eine Versagung der Genehmigung nach Absatz 5 zulassen, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung der Hochschule eine Änderung der bestehenden Regelung verlangen.

(7) Ist beabsichtigt, eine Genehmigung zu befristen, teilweise zu erteilen, mit Bedingungen oder Auflagen zu versehen, zu versagen oder zu widerrufen, so ist der Hochschule zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und weitere offenbare Unrichtigkeiten berichtigt, Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt werden.

(8) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann die Hochschule zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie auf der Grundlage des Hochschulgesamtplans auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 zu treffen. Kommt die Hochschule der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen.

(9) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann die Hochschule zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine Prüfungsordnung nach Absatz 1 Nr. 5 zur Genehmigung vorzulegen. Legt die Hochschule innerhalb der gesetzten Frist keine Prüfungsordnung oder eine Prüfungsordnung vor, die bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens nach Absatz 5 nicht genehmigt werden kann, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Prüfungsordnung nach Anhörung der Hochschule erlassen; Entsprechendes gilt, wenn die Hochschule nach Absatz 5 erteilte Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt.

(10) Prüfungsordnungen und Immatrikulationsordnungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Alle anderen in den Absätzen 1 und 4 genannten Ordnungen, Satzungen und Beschlüsse sind in der Hochschule bekanntzumachen.

§ 111

Aufsicht

(1) Die Hochschulen unterstehen in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht des Senators für Bildung und Wissenschaft.

(2) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Hochschulen unterrichten; auf sein Verlangen hat der Rektor schriftlich über einzelne Angelegenheiten zu berichten und die Unterlagen vorzulegen.

(3) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann rechtswidrige Beschlüsse der Hochschulen unter Angabe der Gründe beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Bleibt die Beanstandung erfolglos, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die beanstandeten Beschlüsse und Entscheidungen aufheben.

(4) Erfüllt ein Organ einer Hochschule seine für die Wahrnehmung der Funktionen der Hochschule erforderlichen rechtlichen Pflichten nicht, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Hochschule auffordern, innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Werden die Pflichten nicht innerhalb dieser Frist erfüllt, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die für die Wahrnehmung der Funktionen der Hochschule erforderlichen Maßnahmen anstelle des Organs treffen, insbesondere die erforderlichen Vorschriften erlassen; Entsprechendes gilt, wenn ein Organ handlungsunfähig ist.

(5) Ist ein Kollegialorgan der Hochschule dauernd beschlußunfähig, obwohl mehr als die Hälfte der Sitze besetzt ist, oder übt die Mehrheit dauernd ihr Amt nicht aus, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft das Organ auflösen und dessen unverzügliche Neuwahl anordnen. Übt die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe in einem Kollegialorgan dauernd ihr Amt nicht aus, so kann der Senator für Bildung und Wissenschaft eine Neuwahl der Gruppenvertretung anordnen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur getroffen werden, wenn sie vorher angedroht worden sind und die Hochschule dazu gehört worden ist.

(6) Wenn und solange die Funktionsfähigkeit der Hochschule nicht gewährleistet ist und die Aufsichtsmittel nach den Absätzen 3 bis 5 nicht ausreichen, kann der Senator für Bildung und Wissenschaft Beauftragte bestellen, die die Aufgaben einzelner oder mehrerer Organe wahrnehmen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 3 bis 6 müssen darauf gerichtet sein, die Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewährleisten. Sie sind so zu treffen, daß die Hochschule ihre Aufgaben alsbald wieder selbst erfüllen kann.

(8) Zur Fachaufsicht in staatlichen Angelegenheiten kann die zuständige Behörde der Hochschule darüber hinaus Weisungen, in besonders begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Hochschule auch im Einzelfall, erteilen. Die Hochschule kann gegen eine fachaufsichtliche Weisung Einwendungen erheben, über die das zuständige Senatsmitglied unverzüglich entscheidet; die Einwendungen haben keine aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Vorzuge oder in sonstigen Fällen eines dringenden öffentlichen Interesses sowie bei Nichtbefolgung von Weisungen kann die zuständige Behörde eine einzelne Angelegenheit an sich ziehen und die erforderlichen Maßnahmen treffen; die Hochschule ist unverzüglich zu unterrichten. Maßnahmen der Fachaufsicht sind so zu gestalten, daß der Grundsatz der Einheitsverwaltung unter Berücksichtigung der Selbstverwaltungsrechte der Hochschule gewährleistet bleibt.

(9) Die Absätze 2, 3 und 7 sowie hinsichtlich der Haushaltswirtschaft der Studentenschaft Absatz 4 gelten im Rahmen des § 45 Abs. 11 entsprechend.


Teil XI

Besondere Bestimmungen

§ 112

Nichtstaatliche Hochschulen

(1) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann Bildungseinrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die nach § 1 oder anderen Gesetzen nicht staatliche Hochschulen sind, im Rahmen der Hochschulplanung des Landes als Hochschule staatlich anerkennen, wenn gewährleistet ist, daß

1. die Hochschule die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 wahrnimmt,

2. das Studium an den in § 52 genannten Zielen ausgerichtet ist,

3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen allein oder im Verbund mit anderen Hochschulen vorhanden oder im Rahmen der Ausbauplanung vorgesehen ist; das gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung eine Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Betätigungsfeld nicht nahegelegt wird,

4. das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebots den wissenschaftlichen Maßstäben an staatlichen Hochschulen entsprechen,

5. die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,

6. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,

7. die Angehörigen der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken,

8. der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung dauerhaft gesichert ist.

(2) Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann Abweichungen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulassen, wenn die nichtstaatliche Hochschule in Aufbau, Arbeitsweise und Studienstrukturen nach einem ausländischen, in dem jeweiligen Staat anerkannten Hochschulsystem eingerichtet ist und aufgrund von Hochschulprüfungen, die deutschen gleichwertig sind, entsprechende Hochschulgrade verleiht; § 56 Abs. 2 und § 64 b finden Anwendung; über die Gleichwertigkeit entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft.

(3) Niederlassungen ausländischer Hochschulen bedürfen der Genehmigung durch den Senator für Bildung und Wissenschaft; diese kann unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 erteilt werden. Hinsichtlich der Niederlassungen von Hochschulen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Genehmigung abweichend von Absatz 1 mit folgenden Maßgaben erteilt:

1. es müssen Studienprogramme angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere Hochschulgraden führen;

2. die Hochschule muß im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates sein;

3. die Hochschule muß nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung von Hochschulqualifikationen und Hochschulgraden berechtigt sein;

4. das in Bremen durchgeführte Studienprogramm und sein Abschluß müssen wie ein im Herkunftsstaat erworbener Abschluß anerkannt sein.

(4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 kann der Senator für Bildung und Wissenschaft die Genehmigung erteilen, die Bezeichnung "Universität", "Fachhochschule", "Kunsthochschule", "Gesamthochschule" oder "Hochschule" allein oder in einer Wortverbindung zu führen, wenn das Ausbildungsziel dem an bremischen staatlichen Hochschulen vergleichbar ist.

(5) Eine nach Absatz 1 oder Absatz 2 staatlich anerkannte Hochschule kann in den entsprechenden Studiengängen Prüfungen abnehmen und die in den Prüfungsordnungen bestimmten Hochschulgrade verleihen. Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann ihr die Genehmigung erteilen, hauptberuflich Lehrenden unter den Voraussetzungen des § 17 die akademische Bezeichnung "Professor" zu verleihen und in entsprechender Anwendung des § 25 Honorarprofessoren für die Zeit ihrer Lehrtätigkeit an der Hochschule zu bestellen.

(6) Die Verleihung nach Absatz 1 oder Absatz 2 und die Genehmigungen nach den Absätzen 3 bis 5 sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen oder nachträglich Tatsachen bekannt werden, die ihre Versagung zur Folge gehabt hätten.

(7) Die beabsichtigte Auflösung einer nichtstaatlichen Hochschule ist dem Senator für Bildung und Wissenschaft anzuzeigen. Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, daß die Studierenden ihr Studium ordnungsgemäß abschließen können.

§ 113

Anzahl der Fachbereiche

Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann auf begründeten Antrag einer Hochschule die diesem Gesetz in der bisherigen Fassung zugrunde liegende Anzahl der Fachbereiche verändern; soweit dies Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Akademischen Senats hat, gilt § 80 Abs. 7.

§ 114

Staatliche Anerkennung

Der Senator für Jugend und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventen des Fachbereichs Sozialwesen der Hochschule Bremen festzulegen. Die staatliche Anerkennung ist von einem prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung abhängig zu machen.

§ 115

Institut für Musikpädagogik

(1) Die Universität und die Hochschule für Künste bilden ein Institut für Musikpädagogik, das der Hochschule für Künste, Fachbereich Musik, federführend zugeordnet ist und die gemeinsamen Aufgaben der Universität und der Hochschule für Künste in der Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Bereich der Musikpädagogik und entsprechende Aufgaben in der Weiterbildung, der Forschung und in künstlerischen Entwicklungsvorhaben wahrnimmt.

(2) Dem Institut zugeordnet sind alle Mitglieder und Angehörige der Universität und der Hochschule für Künste, die als Professoren, akademische Mitarbeiter, Lehrbeauftragte oder sonstige Mitarbeiter im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 tätig sind. Für die Zuordnung im einzelnen gilt § 12 Abs.5.

(3) Die Studenten des Studiengangs Musikpädagogik sind mit ihrer Immatrikulation oder Rückmeldung bei der Universität zugleich an der Hochschule für Künste immatrikuliert. Zusätzliche Beiträge für die Studentenschaften oder das Studentenwerk sind nicht zu entrichten. Die Studentenschaft der Universität führt einen Beitragsanteil in Höhe von mindestens 20 v.H. der von diesen Studenten erhobenen Beiträge spätestens zum 30. November eines jeden Jahres an die Studentenschaft der Hochschule für Künste ab.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 finden bis zum Abschluß einer Vereinbarung über eine gemeinsame Einrichtung nach § 12 Anwendung.

§ 116

Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Berechtigung Hochschulgrade oder Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, oder

2. ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermittelt,

3. ohne Genehmigung eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule betreibt,

4. unbefugt eine Einrichtung unter einer der nach § 112 Abs. 4 möglichen Bezeichnungen führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist der Senator für Bildung und Wissenschaft.


Teil XII

Inkrafttreten

§ 117

(Inkrafttreten)